RS OGH 1975/8/27 1Ob148/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1975
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Norm

KO §1. KO §6
KO §23
ZPO §1 Bb
ZPO §560 A
ZPO §562 D

Rechtssatz

Wenn das Bestandverhältnis vom Bestandgeber gekündigt wird, ist der Masseverwalter Vertreter des Gemeinschuldners in bezug auf die Konkursmasse, sodaß die Zustellung einer Aufkündigung an ihn und nicht an den Gemeinschuldner zu erfolgen hat; der mit der Konkurseröffnung eingetretene Verlust der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners über die zur Konkursmasse gehörigen Gegenstände hat nämlich zur Folge, daß er für Ansprüche, die die Masse betreffen, prozeßunfähig ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 148/75
    Entscheidungstext OGH 27.08.1975 1 Ob 148/75
    Veröff: RZ 1976/80 S 153

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035210

Dokumentnummer

JJR_19750827_OGH0002_0010OB00148_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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