Norm
KO §1. KO §6Rechtssatz
Wenn das Bestandverhältnis vom Bestandgeber gekündigt wird, ist der Masseverwalter Vertreter des Gemeinschuldners in bezug auf die Konkursmasse, sodaß die Zustellung einer Aufkündigung an ihn und nicht an den Gemeinschuldner zu erfolgen hat; der mit der Konkurseröffnung eingetretene Verlust der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners über die zur Konkursmasse gehörigen Gegenstände hat nämlich zur Folge, daß er für Ansprüche, die die Masse betreffen, prozeßunfähig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035210Dokumentnummer
JJR_19750827_OGH0002_0010OB00148_7500000_002