RS OGH 1965/9/16 2Ob210/65, 6Ob710/80, 1Ob649/82, 3Ob274/02v, 2Ob161/06z

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Veröffentlicht am 16.09.1965
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Norm

ZPO §560 ff A

Rechtssatz

1) Ist sowohl in der Aufkündigung wie in den Einwendungen ein Bestandverhältnis behauptet worden, dann besteht für das Gericht weder die Notwendigkeit noch auch nur die Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Bestandverfahrens aufzurollen.

2) Der kündigenden Partei, welche ihren Rücktritt vom Bestandvertrag behauptet, ist keineswegs verwehrt, anstatt der Räumungsklage die Aufkündigung einzubringen; es ist ja zulässig, weniger für sich in Anspruch zu nehmen, als nach der Rechtslage gefordert werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 210/65
    Entscheidungstext OGH 16.09.1965 2 Ob 210/65
    Veröff: RZ 1966,67 = MietSlg 17787
  • 6 Ob 710/80
    Entscheidungstext OGH 05.11.1980 6 Ob 710/80
    nur: Ist sowohl in der Aufkündigung wie in den Einwendungen ein Bestandverhältnis behauptet worden, dann besteht für das Gericht weder die Notwendigkeit noch auch nur die Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Bestandverfahrens aufzurollen. (T1)
  • 1 Ob 649/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 649/82
    Vgl
  • 3 Ob 274/02v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 3 Ob 274/02v
    Auch; nur T1; Beisatz: Das Bestehen eines Bestandvertrages (oder zumindest das deutliche Überwiegen bestandrechtlicher Elemente bei einem gemischten Vertrag) als Voraussetzung für die Zulässigkeit der gerichtlichen Aufkündigung darf daher nach einem insofern übereinstimmenden Parteivorbringen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. (T2); Veröff: SZ 2002/160
  • 2 Ob 161/06z
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 2 Ob 161/06z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0044717

Dokumentnummer

JJR_19650916_OGH0002_0020OB00210_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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