Norm
ZPO §560 ff ARechtssatz
1) Ist sowohl in der Aufkündigung wie in den Einwendungen ein Bestandverhältnis behauptet worden, dann besteht für das Gericht weder die Notwendigkeit noch auch nur die Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Bestandverfahrens aufzurollen.
2) Der kündigenden Partei, welche ihren Rücktritt vom Bestandvertrag behauptet, ist keineswegs verwehrt, anstatt der Räumungsklage die Aufkündigung einzubringen; es ist ja zulässig, weniger für sich in Anspruch zu nehmen, als nach der Rechtslage gefordert werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0044717Dokumentnummer
JJR_19650916_OGH0002_0020OB00210_6500000_001