RS OGH 1964/9/22 4Ob556/64, 8Ob210/65, 8Ob357/66, 7Ob60/71, 1Ob261/71, 5Ob175/73, 10Ob26/13s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1964
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Norm

ABGB §863 FI
ABGB §1090 IIe
ABGB §1118 A1
MietG §1 A1
ZPO §560 A

Rechtssatz

Auf einen dem Bestandvertrag sehr ähnlichen Nutzungsvertrag finden die Bestimmungen des Mietengesetzes keine Anwendung. Bei einem in seiner Dauer nicht von vornherein absehbaren Nutzungsverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, bei welchem bei Änderung der Verhältnisse sofortige Vertragsauflösung aus wichigen Gründen ( analog § 1118 ABGB ) gefordert werden kann. Das Fehlen einer ausdrücklichen Auflösungsbestimmung schließt aber nicht aus, dass dem Beklagten nach den näheren Umständen des Einzelfalles bekannt sein musste, dass der Siedler und Eigentumsanwärter im Rahmen des gegeständlichen Siedlungsprojektes die bindende Verpflichtung zu übernehmen hatte, das Siedlungshaus auch faktisch für Wohnzwecke zu benützen, und dass die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung von der Gemeinde als Grund für eine Auflösung des Vertrages herangezogen werden könne.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 556/64
    Entscheidungstext OGH 22.09.1964 4 Ob 556/64
    Veröff: MietSlg 16076 = MietSlg 16154 = MietSlg 16189 (35)
  • 8 Ob 210/65
    Entscheidungstext OGH 08.07.1965 8 Ob 210/65
    Veröff: MietSlg 17788 = SZ 38/119
  • 8 Ob 357/66
    Entscheidungstext OGH 17.01.1967 8 Ob 357/66
    Auch; Beisatz: Nutzungsvertrag, bei welchem dem Nutzungsberechtigten die Anwartschaft auf Erlangung des Eigentumsrechtes an der benützten Sache nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zusteht. (T1) Veröff: MietSlg 19147
  • 7 Ob 60/71
    Entscheidungstext OGH 21.04.1971 7 Ob 60/71
    nur: Auf einen dem Bestandvertrag sehr ähnlichen Nutzungsvertrag finden die Bestimmungen des Mietengesetzes keine Anwendung. Bei einem in seiner Dauer nicht von vornherein absehbaren Nutzungsverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, bei welchem bei Änderung der Verhältnisse sofortige Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen ( analog § 1118 ABGB ) gefordert werden kann. (T2) Veröff: MietSlg 23190
  • 1 Ob 261/71
    Entscheidungstext OGH 28.10.1971 1 Ob 261/71
    Veröff: MietSlg 23191
  • 5 Ob 175/73
    Entscheidungstext OGH 10.10.1973 5 Ob 175/73
    nur T2; Beisatz: Hier Nutzungsvertrag im Zusmmenhang mit der Anwartschaft auf Erlangung von Wohnungseigentum. (T3) Veröff: MietSlg 25161
  • 10 Ob 26/13s
    Entscheidungstext OGH 04.11.2013 10 Ob 26/13s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0014377

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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