Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Auf einen dem Bestandvertrag sehr ähnlichen Nutzungsvertrag finden die Bestimmungen des Mietengesetzes keine Anwendung. Bei einem in seiner Dauer nicht von vornherein absehbaren Nutzungsverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, bei welchem bei Änderung der Verhältnisse sofortige Vertragsauflösung aus wichigen Gründen ( analog § 1118 ABGB ) gefordert werden kann. Das Fehlen einer ausdrücklichen Auflösungsbestimmung schließt aber nicht aus, dass dem Beklagten nach den näheren Umständen des Einzelfalles bekannt sein musste, dass der Siedler und Eigentumsanwärter im Rahmen des gegeständlichen Siedlungsprojektes die bindende Verpflichtung zu übernehmen hatte, das Siedlungshaus auch faktisch für Wohnzwecke zu benützen, und dass die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung von der Gemeinde als Grund für eine Auflösung des Vertrages herangezogen werden könne.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0014377Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014