Norm
ZPO §560 BRechtssatz
Die durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Kündigungsfrist ist ihrem Wesen nach nur eine Mindestfrist. Auch vorzeitige Kündigungen - unter Einhaltung einer längeren Kündigungsfrist oder zu einem späteren als dem nächsten Kündigungstermin - sind zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0044894Dokumentnummer
JJR_19741015_OGH0002_0040OB00591_7400000_004