Entscheidungsgründe: Die klagende Partei, eine Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes (BFG), BGBl. 1982/111, beteiligte sich aufgrund des Vertrages vom 26. August 1983 am Unternehmen des Hermann P***, Kunstschlosserei, 9900 Lienz, Kreuzgasse 10, als stiller Gesellschafter mit einer Bareinlage von 10 Mio S. Der Gesellschaftsvertrag enthält folgende für die Beurteilung dieser Rechtssache wesentliche Bestimmungen: § 3: Die Gesellschaft wird auf unbestimm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei betrieb zum AZ E 79/85 des Erstgerichtes gegen Christian und Augustine H*** die Zwangsversteigerung einer den beiden Verpflichteten je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft, auf der die Verpflichteten einen Restaurant- und Beherbergungsbetrieb führten und auf der zugunsten der klagenden Partei erstrangige Höchstbetragspfandrechte von zusammen rund 10,650.000 S bestanden. In der Pfandurkunde vom 17.Dezember 1980 hatten sich Christian und Augusti... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Revisionsgericht war mit der Rechtssache - in der der Kläger unter Berufung auf eine nach Punkt III des Vertrages vom 19. Dezember 1975 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum 30. September ausgesprochene Aufkündigung die Räumung von dem Beklagten verpachteten Liegenschaften begehrt - bereits einmal befaßt. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei deshalb auf den Aufhebungsbeschluß vom 28. Oktober 1987, 3 Ob 551/87-33, verwiesen, in dem ausge... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs1ZPO §560 B
Rechtssatz: Die Frage, ob Wohnungsmiete oder Geschäftsraummiete vorliegt, ist nach dem bei Vertragsabschluss bestehenden Vertragszweck zu beurteilen. Entscheidungstexte 3 Ob 567/87 Entscheidungstext OGH 02.12.1987 3 Ob 567/87 1 Ob 535/91 Entscheidungstext OGH 24.04.1991 1 Ob 535/91 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Mietvertrag vom 7./13. Jänner 1983 vermietete die beklagte Partei der klagenden Partei (damals "Grand Hotel de l Europe Bad Gastein AG") für gewerbliche Zwecke zwei Eigentumswohnungen der Liegenschaft EZ 98 Grundbuch Bad Gastein Top.Nr.216 und 217. Als Mietzins war jener Betrag vereinbart, welcher von der klagenden Partei als Mieterin im Hinblick auf die Finanzierung des Ankaufs und der Bauausführung als Annuität an die Bank für Oberösterreich und Salzbur... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften, die er auf Grund eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 31. März 1984 von dem am 10. April 1984 verstorbenen Landwirt Franz T*** erworben hat. Dieser hatte die Liegenschaften mit Pachtvertrag vom 19. Dezember 1975 dem Beklagten verpachtet. Nach seinem Punkt III kann dieser Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 30. September aufgekündigt werden. Der Kläger be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das klagende A***-C*** ist Eigentümer des Hauses Krugerstraße 7 in 1010 Wien. Richard S*** hatte seit dem 1.7.1979 den 65 m2 großen Geschäftsraum Nr.12 im Erdgeschoß um den wertgesicherten Monatsmietzins von S 1.040,- auf unbestimmte Zeit gemietet. Das Bestandlokal sollte zum Schallplattenhandel verwendet und ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters weder entgeltlich noch unentgeltlich ganz oder teilweise an Dritte überlassen werden, es sei denn an eine Ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über das Vermögen des Ing. Hans N*** wurde am 19. Februar 1982 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Die klagende Partei führte zu diesem Zeitpunkt gegen Ing. Hans N*** und Rudolf B*** einen am 26. August 1981 zu 5 C 6/82 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz eingeleiteten Räumungsstreit. Am 22. Februar 1982 beantragte sie die Fortsetzung des durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens. Der Beklagte hielt als Massever... mehr lesen...
Norm: ZPO §225 Abs2ZPO §560 A
Rechtssatz: Eine Notfrist im Sinne des § 225 Abs 2 ZPO ist im Bestandverfahren nach den §§ 560 ff ZPO nur die für die Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung, nicht aber eine andere Frist wie etwa die Berufungsfrist oder Rekursfrist. Entscheidungstexte 3 Ob 527/86 Entscheidungstext OGH 05.03.1986 3 Ob 527/86 Veröff: EvBl 1986/121 S 464 ... mehr lesen...
Begründung: Die Ausfertigung des das Verfahren über die vom Beklagten gegen die gerichtliche Aufkündigung des Bestandvertrages über die Wohnung im Haus Schulgasse 10, 6464 Tarrenz, angebrachten Einwendungen erledigenden Urteiles vom 28.6.1985, GZ 2 C 26/85-16, wurde dem Rechtsvertreter des Beklagten am 16.7.1985 zugestellt. Der Beklagte überreichte beim Erstgericht am 20.9.1985 seine Berufungsschrift, in der er auch einen Rekurs gegen die im Urteil enthaltene Zulassung einer "Ände... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger kündigte mit Aufkündigung vom 11. November 1980 der Beklagten das von ihr gemietete Geschäftslokal Nr. 3 im Hause Wien 9, Nußdorferstraße 75, samt den zu diesem Geschäftslokal gehörigen Nebenräumlichkeiten und derzeit im Rahmen des Geschäftsbetriebes "Auge Gottes" sowie "Club Emanuela" benützten Räumlichkeiten im Parterre und Kellergeschoß dieses Hauses sowie den im selben Haus gelegenen Gastgarten samt anschließenden Räumlichkeiten zum 31. Mai 198... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das erstbeklagte E ist Eigentümer des Hauses Krugerstraße 7 in 1010 Wien. Richard S*** war seit dem 1.7.1979 Hauptmieter des im Erdgeschoß dieses Hauses gelegenen 65 m 2 großen Geschäftsraumes Nr. 12. Er hatte einen Hauptmietzins von S 1.040,- monatlich wertgesichert zu entrichten. Auf die Miete der Geschäftsräumlichkeit fanden die Bestimmungen des Mietengesetzes Anwendung. Der Mietvertrag war auf unbestimmte Zeit mit vereinbarter halbjähriger Kündigungsfrist g... mehr lesen...
Norm: ZPO §560 BZPO §563 Abs1
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 563 Abs 1 ZPO gilt unabhängig davon, ob der Aufgekündigte von der Kündigungsabsicht des anderen Teiles erstmalig durch die verspätete gerichtliche Ankündigung Kenntnis erlangt oder hievon schon vorher Kenntnis hatte. Somit hängt auch die materiellrechtliche Wirksamkeit der Aufkündigung nur von der rechtzeitigen Zustellung desselben ab. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Mit am 30. März 1984 beim Erstgericht angebrachtem, am 6. April 1984 zugestelltem Schriftsatz kündigte die Klägerin der Beklagten den Mietvertrag über ihre Wohnung in Innsbruck, Innrain 119, 4. Stock, Top. 17 zum 30. Juni 1984 auf, weil sie die vermietete Eigentumswohnung für sich selbst dringend benötige; sie müsse nämlich die von ihr derzeit bewohnte Eigentumswohnung ihres Sohnes Kurt A in St. Anton am Arlberg 485 auf dessen Verlangen räumen. Die Beklagte erhob gegen d... mehr lesen...
Norm: MRG §49 Abs1 Satz2ZPO §560 B
Rechtssatz: Kündigungen zu einem Termin nach dem Stichtag können schon vor dem Stichtag wirksam ohne Geltendmachung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 19 MG erklärt werden. Entscheidungstexte 6 Ob 672/84 Entscheidungstext OGH 24.10.1984 6 Ob 672/84 Veröff: MietSlg XXXVI/38 4 Ob 551/89 Ent... mehr lesen...
Norm: MRG §30 Abs1 AZPO §560 A
Rechtssatz: Die Beschränkung des Kündigungsrechtes der Vermieter auf die Fälle eines sondergesetzlich anerkannten Kündigungsgrundes ist eine besondere Kündigungsvoraussetzung, die mit der allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzung des zulässigen Kündigungstermines und der Wahrung der Kündigungsfrist nicht verquickt werden darf. Entscheidungstexte 6 Ob 672/84 E... mehr lesen...
Norm: ZPO §560 B
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 560 ZPO idF BGBl 1957/257 über die Kündigungstermine, das sind die Zeitpunkte, mit welchen der Vertrag aufgelöst sein soll, und die Kündigungsfristen, also die Zeiträume, die zwingenden zwischen Zugang der Kündigung an den Gekündigten und dem Tage der Vertragsauflösung gelegen sein müssen, gilt nur, wenn durch Parteiwillen nichts anderes bestimmt ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1113ABGB §1116 AZPO §560 AMRG §29
Rechtssatz: Aus dem Abschluß eines Mietvertrages auf bestimmte Zeit folgt notwendigerweise die Bindung beider Vertragsteile für die vereinbarte Dauer. Es kann daher, mangels gegenteiliger Vereinbarung, weder der Vermieter noch der Mieter das Mietverhältnis vor der vereinbarten Zeit auflösen. Eines besonderen Kündigungsverzichts bedarf es diesfalls nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die beiden widerklagenden und gefährdeten Parteien Johann S und Margarete E und die Widerbeklagte und Gegnerin der gefährdeten Parteien Wilhelmine N sind Geschwister und Gesellschafter sowohl der offenen Handelsgesellschaft M mit dem Sitze in St. Pölten als auch der offenen Handelsgesellschaft R mit dem Sitze in Wien. Sie sind an beiden Gesellschaften jeweils zu einem Drittel beteiligt. Hinsichtlich der Gesellschaft in St. Pölten (im folgenden kurz OHG St. Pölten genannt) erfolgt nach... mehr lesen...
Die Klägerinnen sind Töchter des Erstbeklagten; sie sind zu 4/9 und 2/9 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 345 KG V mit dem Haus 1130 Wien F-Gasse 25. Eigentümer des restlichen Drittelanteiles ist auf Grund eines am 7. Juni 1978 mit dem Erstbeklagten abgeschlossen Kaufvertrages die Firma Johann P. Nach Punkt 1 dieses Kaufvertrages kaufte und übernahm die Firma Johann P den Drittelanteil des Erstbeklagten mit allen Rechten und Pflichten, mit denen dieser den Liegenschaftsanteil... mehr lesen...
Norm: ZPO §560 B
Rechtssatz: Ein besonderes Übereinkommen der Parteien über den Termin und die Frist zur Aufkündigung - das sowohl bei Hauptmietverhältnissen als auch bei Untermietverhältnissen zulässig ist - schließt gemäß § 560 Abs 1 Z 1 ZPO die Anwendung der Bestimmungen des § 560 Abs 1 Z 2 ZPO aus. Entscheidungstexte 7 Ob 578/81 Entscheidungstext OGH 25.06.1981 7 Ob 578/81 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §560 AZPO §562 A
Rechtssatz: Zur Beurteilung der Kündbarkeit des Wohnungsmietverhältnisses durch den Mieter bedarf es keiner Erörterung über die vorhandenen oder fehlenden Voraussetzungen einer Anwendbarkeit des Mietengesetzes, weil die Kündigung durch den Mieter von der Mieterschutzgesetzgebung - sieht man zunächst von der Formvorschrift des § 21 Abs 1 Satz 1 MG ab - keiner Sonderregelung unterworfen wird. Entsche... mehr lesen...
Norm: ZPO §560 B
Rechtssatz: Eine "Kündigung zum nächstmöglichen Termin" wäre dann nicht hinreichend bestimmt, wenn nicht feststünde, welche Bestimmungen auf die Kündigung anwendbar sind, weil diesfalls eine Entscheidung nicht klar angeben könnte, ob die Kündigung zum nächsten gesetzlichen oder zu einem allfälligen vertraglichen Termin zu erfolgen hat. Entscheidungstexte 7 Ob 653/80 En... mehr lesen...
Norm: ZPO §196ZPO §226 VZPO §227 IZPO §560 A
Rechtssatz: Ein Räumungseventualbegehren wegen titelloser Benützung von Teilen eines Hauses kann neben einen Kündigungsbegehren nicht gestellt werden; wurde aber über das Eventualbegehren ohne Widerspruch verhandelt und zusammen mit dem Kündigungshauptbegehren entschieden, so kann die Frage der Zulässigkeit dieser Vorgangsweise im Berufungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden (SZ 2/134, MietSlg 22... mehr lesen...
Der Beklagte ist Eigentümer des Hauses X-Gasse 30. H. G. betrieb in dem in diesem Haus gelegenen Geschäftslokal Nr. 2, dessen Mieterin sie war, bis anfangs Mai 1977 ein Friseurunternehmen. Am 21 März 1977 wurde vom Landesgericht für ZRS Wien über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet und der nun hier klagende Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt. Vor der Konkurseröffnung wurden durch längere Zeit hin zwischen den Rechtsanwälten der Mietvertragspartner Verhandlungen mit dem Ziel gefü... mehr lesen...
Norm: ZPO §560 BZPO §563
Rechtssatz: Verspätet ist eine Kündigung, die nach Beginn einer zufolge Gesetz oder Vereinbarung einzuhaltenden Kündigungsfrist an den Gekündigten zugestellt wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 648/78 Entscheidungstext OGH 28.06.1978 1 Ob 648/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0044... mehr lesen...
Norm: ZPO §560 A
Rechtssatz: Die Anwendung der Vorschriften über das Bestandverfahren, insbesondere auch jene über die gerichtliche Kündigung eines Bestandvertrages, setzt die widerspruchslose Behauptung eines Bestandvertrages voraus. Das gleiche gilt für die Entscheidung über die Rechtswirksamkeit einer Aufkündigung. Entscheidungstexte 7 Ob 579/78 Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob... mehr lesen...
Norm: ZPO §235 Z4 DZPO §560 BZPO §562 B
Rechtssatz: § 560 ZPO erlaubt es dem Aufkündigenden nicht, vom Gesetz oder der Vereinbarung abweichende, wenn auch für den Aufgekündigten scheinbar günstigere Kündigungstermine zu wählen, zumal Zweck der
Norm: über den Kündigungstermin nicht so sehr der Schutz des Aufgekündigten als die Beendigung des Bestandverhältnisses nur zu dem im Gesetz (oder im Vertrag) vorgesehenen Termin ist. ... mehr lesen...
Die klagende Partei schloß am 9. Feber 1972 mit der Firma B G.m.b.H. einen Mietvertrag über eine Fernsprechnebenstellenanlage ab und vereinbarte einen monatlichen Mietzins von 2680, 10 S. Punkt III der einen Bestandteil des Vertrages bildenden Bedingungen lautete: "Vertragsdauer. Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Abschluß dieses Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jedem der Vertragsteile unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30. Jun... mehr lesen...
Norm: EGVG ArtVIII Abs1 litdGewO 1973 §263WinkelschreibereiV §1ZPO §560 AZPO §562 A
Rechtssatz: Verfassen und Einbringen - auch nur formularmäßiger - Aufkündigungen ist den übrigen vom Verbot der Winkelschreiberei umfaßten Vertretungshandlungen gleichgestellt. Entscheidungstexte 4 Ob 358/75 Entscheidungstext OGH 02.03.1976 4 Ob 358/75 Veröff: EvBl 1976/234 S 495 = ÖBl 1976,1... mehr lesen...