Norm
ZPO §560 ARechtssatz
Der Kündigung nachfolgende Tatbestände können als Illustrationsfakten berücksichtigt werden; sie vermögen aber eine aus anderen Gründen ausgesprochene Aufkündigung nicht zu rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0044728Dokumentnummer
JJR_19710630_OGH0002_0050OB00123_7100000_004