Norm
ABGB §1116 ARechtssatz
Die Aufkündigung eines einheitlichen Bestandobjektes durch zwei Aufkündigungen, von denen sich jede nur auf einen Teil des Mietgegenstandes bezieht, ist unzulässig. Ein solcher formaler Mangel kann auch nicht durch die Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung geheilt werden, da dadurch die beiden Aufkündigungen nicht ihre Selbständigkeit einbüßen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0021002Dokumentnummer
JJR_19711019_OGH0002_0080OB00206_7100000_001