RS OGH 1973/10/9 3Ob173/73

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Veröffentlicht am 09.10.1973
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Norm

ZPO §560 A

Rechtssatz

Für die Rechtswirksamkeit einer gerichtlichen Aufkündigung, über die nach Erhebung von Einwendungen zu entscheiden ist, ist der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Mieter maßgeblich. Es ist also in einem solchen Fall zuerst zu prüfen, ob der behauptete Kündigungsgrund in diesem Zeitpunkt gegeben war.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 173/73
    Entscheidungstext OGH 09.10.1973 3 Ob 173/73
    Veröff: MietSlg 25368

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044764

Dokumentnummer

JJR_19731009_OGH0002_0030OB00173_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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