RS OGH 1985/2/14 8Ob640/84, 2Ob67/86, 1Ob123/17w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1985
beobachten
merken

Norm

ZPO §261 Abs6

Rechtssatz

Der Überweisungsantrag kann nur vor der Entscheidung des Gerichts erster Instanz gestellt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040141

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten