Norm
ZPO §230aRechtssatz
Gegen einen Beschluss, mit dem über einen Überweisungsantrag entschieden wurde, ist sowohl nach § 261 Abs 6 ZPO als auch nach dem ihm nachgebildeten § 230a ZPO ein Rechtsmittel unzulässig. Nur wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird (- vgl die von Simotta, JBl 1988,366 f unter Punkt 7a bis d angeführten Fälle -), ist der Überweisungsbeschluss anfechtbar (so schon 9 Ob 269/88, SZ 61/265).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039091Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2021