RS OGH 1992/1/16 8Ob607/91, 2Ob583/92, 1Ob581/95, 10Ob1641/95, 4Ob1639/95, 1Ob2054/96g, 1Ob2115/96b,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1992
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Norm

ZPO §230a
ZPO §261 Abs6
JN §45

Rechtssatz

Gegen einen Beschluss, mit dem über einen Überweisungsantrag entschieden wurde, ist sowohl nach § 261 Abs 6 ZPO als auch nach dem ihm nachgebildeten § 230a ZPO ein Rechtsmittel unzulässig. Nur wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird (- vgl die von Simotta, JBl 1988,366 f unter Punkt 7a bis d angeführten Fälle -), ist der Überweisungsbeschluss anfechtbar (so schon 9 Ob 269/88, SZ 61/265).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 607/91
    Entscheidungstext OGH 16.01.1992 8 Ob 607/91
  • 2 Ob 583/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 2 Ob 583/92
  • 1 Ob 581/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 581/95
    Auch
  • 10 Ob 1641/95
    Entscheidungstext OGH 09.01.1996 10 Ob 1641/95
    Auch; Beisatz: Der Überweisungsbeschluss ist demnach anfechtbar, wenn die Überweisung ohne Antrag oder ohne einen der Bestimmung des § 230a ZPO entsprechenden Antrag erfolgt ist. Dabei ist ein verspäteter Überweisungsantrag nicht anders zu behandeln als das Fehlen eines solchen Antrages. (T1)
  • 4 Ob 1639/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1639/95
    Vgl
  • 1 Ob 2054/96g
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2054/96g
    Auch; nur: Nur wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird (- vgl die von Simotta, JBl 1988,366 f unter Punkt 7 a bis d angeführten Fälle -), ist der Überweisungsbeschluss anfechtbar. (T2)
    Beis wie T1 nur: Der Überweisungsbeschluss ist demnach anfechtbar, wenn die Überweisung ohne Antrag erfolgt ist. (T3)
    Beisatz: Dieser Rechtsmittelausschluss reicht so weit, als damit die Erfüllung seines Zwecks noch sichergestellt ist. (T4)
  • 1 Ob 2115/96b
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2115/96b
    Auch
  • 2 Ob 204/99k
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 204/99k
    Vgl auch; Beisatz: Ein Überweisungsbeschluss ist insbesondere dann anfechtbar, wenn er ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist. (T5)
  • 1 Ob 37/01z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 37/01z
    nur T2; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Der Überweisungsbeschluss wäre demnach anfechtbar, wenn die Überweisung ohne Antrag oder ohne einen der Bestimmung des § 230a ZPO entsprechenden Antrag erfolgt wäre, wenn die Klage an ein vom Kläger gar nicht bezeichnetes Gericht überwiesen worden wäre, wenn die Überweisung gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung verstieße, oder wenn das Gericht eine längst geheilte Unzuständigkeit aufgreifen wollte. (T6)
  • 6 Ob 99/02f
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 99/02f
  • 10 Ob 59/03d
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 Ob 59/03d
    Beis wie T6; Beisatz: Rekurs auch dann unzulässig, wenn die Entscheidung nicht nach mündlicher Verhandlung erfolgte. (T7)
  • 8 Ob 45/05h
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 45/05h
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Der in § 230a ZPO 2. Satz verfügte Rechtsmittelausschluss gilt ebenso wie jener des § 261 Abs 6 ZPO 4. Satz auch dann nicht, wenn eine Überweisung erfolgte, obwohl sich das Gericht nicht ausdrücklich oder zumindest aus der Begründung erkennbar für unzuständig erklärte. (T8)
    Beisatz: Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der Überweisungsbeschluss inhaltlich richtig war. Selbst eine zu Unrecht erfolgte Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen ist nicht als derart gravierender Verstoß anzusehen, dass ein gegen den Überweisungsbeschluss erhobenes Rechtsmittel ausnahmsweise als zulässig zu betrachten wäre. (T9)
  • 6 Ob 188/06z
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 188/06z
    Auch
  • 7 Ob 100/08v
    Entscheidungstext OGH 28.05.2008 7 Ob 100/08v
    Auch; Beisatz: Hier: Zum Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 fünfter Satz ZPO. (T10)
  • 9 ObA 155/08x
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 155/08x
    Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 fünfter Satz ZPO gilt dann nicht, wenn die Überweisung an ein vom Kläger gar nicht namhaft gemachtes Gericht erfolgt. (T11)
    Veröff: SZ 2009/107
  • 9 ObA 109/09h
    Entscheidungstext OGH 16.11.2009 9 ObA 109/09h
    Vgl auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2009/150
  • 1 Ob 169/10z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 169/10z
    Beis wie T6
  • 2 Ob 14/11i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 14/11i
    Beis wie T6 nur: Der Überweisungsbeschluss wäre demnach anfechtbar, wenn die Klage an ein vom Kläger gar nicht bezeichnetes Gericht überwiesen worden wäre, wenn die Überweisung gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung verstieße, oder wenn das Gericht eine längst geheilte Unzuständigkeit aufgreifen wollte. (T12)
  • 2 Ob 128/11d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 128/11d
    Auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Eine Klagszurückweisung und Überweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht wegen Klagsausdehnung widerspricht elementaren Prozessgrundsätzen und stellt einen gravierenden Verstoß dar, welcher mit dem Zweck der in § 45 JN und § 261 Abs 6 ZPO normierten Rechtsmittelausschlüsse unvereinbar ist. (T13)
    Beisatz: Auch § 45 JN ist dann nicht anzuwenden. (T14)
  • 7 Ob 4/12g
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 4/12g
    Auch
  • 8 Ob 46/12s
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 46/12s
  • 1 Ob 5/13m
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 5/13m
    Auch; nur T2; Beis wie T6
  • 5 Ob 19/15b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 19/15b
    Auch
  • 8 ObA 3/17z
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 ObA 3/17z
    Auch; Beis wie T5
  • 8 Ob 17/17h
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 17/17h
    Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/67
  • 4 Ob 43/19f
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 43/19f
    Vgl
  • 5 Ob 175/19z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 175/19z
    Vgl
  • 6 Ob 61/20v
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 61/20v
    Vgl; Beisatz: Auch eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 45 JN kommt dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht gegeben waren. (T15)
    Beisatz: Bei der Annahme des Vorliegens einer Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 45 JN ist jedoch Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber es nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung in Kauf genommen hat, dass selbst schwere Verstöße gegen das Verfahrensrecht im Interesse der Verfahrensökonomie nicht aufgegriffen werden können. (T16)
    Beisatz: Hier: Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch das Erstgericht wegen Bestehens einer materiellen Streitgenossenschaft (§ 93 JN). (T17)
  • 7 Ob 32/21p
    Entscheidungstext OGH 24.03.2021 7 Ob 32/21p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039091

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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