RS OGH 1982/9/1 1Ob679/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1982
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Norm

ZPO §261 Abs6
ZPO §514 B

Rechtssatz

Dadurch, daß das Gericht, an das eine Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO überwiesen wurde, von Amts wegen eine heilbare Unzuständigkeit wahrnahm und die Klage zurückwies, ist auch der Beklagte, dem auf diese Weise eine Sachentscheidung verwehrt wird, beschwert.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 679/82
    Entscheidungstext OGH 01.09.1982 1 Ob 679/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0039950

Dokumentnummer

JJR_19820901_OGH0002_0010OB00679_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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