Norm
JN §43 Abs1Rechtssatz
Eine prorogable Unzuständigkeit darf vom Gericht, an das gemäß § 261 Abs 6 ZPO überwiesen wurde, gar nicht mehr berücksichtigt werden. Dies folgt aus § 43 Abs 1 JN, der die amtswegige Wahrnehmung einer solchen Unzuständigkeit nach Anberaumung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung (der ersten Tagsatzung) ausschließt, und aus § 261 Abs 6 ZPO, der ausdrücklich anordnet, daß die Streitanhängigkeit durch die Überweisung nicht aufgehoben wird und eine neuerliche erste Tagsatzung nicht stattfindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039948Dokumentnummer
JJR_19870915_OGH0002_0040OB00568_8700000_001