RS OGH 1984/5/10 8Nd501/84, 6Ob713/87, 8Ob2/12w

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Veröffentlicht am 10.05.1984
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Norm

ArbGerG §5
ZPO §230a
ZPO §261 Abs6

Rechtssatz

Wurde eine Klage gemäß §§ 230a, 261 Abs 6 ZPO an das Arbeitsgericht überwiesen, so ist dieses im Falle der rechtzeitigen Erhebung der Einrede der Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts an die negative Zuständigkeitsentscheidung nicht gebunden und daher auch zur neuerlichen Überweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das erste Gericht berechtigt. An einen solchen (rechtskräftigen) Beschluss ist das erste Gericht nunmehr jedoch gebunden, da die Ausnahmsregelung nach § 230a ZPO in dem nunmehr zweiseitigen Verfahren nicht mehr zur Anwendung kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0039122

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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