Norm
ArbGerG §5Rechtssatz
Wurde eine Klage gemäß §§ 230a, 261 Abs 6 ZPO an das Arbeitsgericht überwiesen, so ist dieses im Falle der rechtzeitigen Erhebung der Einrede der Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts an die negative Zuständigkeitsentscheidung nicht gebunden und daher auch zur neuerlichen Überweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das erste Gericht berechtigt. An einen solchen (rechtskräftigen) Beschluss ist das erste Gericht nunmehr jedoch gebunden, da die Ausnahmsregelung nach § 230a ZPO in dem nunmehr zweiseitigen Verfahren nicht mehr zur Anwendung kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0039122Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2013