RS OGH 1988/11/30 9ObA269/88

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Veröffentlicht am 30.11.1988
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Norm

ZPO §261 Abs6

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbeschränkung des § 261 Abs 6 ZPO gilt für den Beklagten auch dann, wenn die Zuständigkeit nicht über seine Einrede, sondern von Amts wegen geprüft wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0039894

Dokumentnummer

JJR_19881130_OGH0002_009OBA00269_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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