RS OGH 1986/6/18 3Ob568/86, 9ObA269/88

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Veröffentlicht am 18.06.1986
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Norm

ZPO §261 Abs6

Rechtssatz

Durch die Änderung des § 261 Abs 6 Satz 1 ZPO durch die ZPN 1983 sollte nur klargestellt werden, daß ein Antrag auf Überweisung auch dann zulässig ist, wenn nicht der Beklagte die Unzuständigkeit einwendet sondern von Amts wegen in die Zuständigkeitsprüfung eingegangen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0039919

Dokumentnummer

JJR_19860618_OGH0002_0030OB00568_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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