Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Ausschluß der Möglichkeit Kosten gemäß § 54 Abs 1 ZPO zu verzeichnen, weil das Erstgericht entgegen § 261 Abs 1 ZPO die Einrede der Streitanhängigkeit ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entschieden hat. Nachträgliche Kostenverzeichnung bleibt daher statthaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040140Dokumentnummer
JJR_19830317_OGH0002_0060OB00588_8300000_002