Norm
JN §41 Abs1Rechtssatz
Die Prozeßüberweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO ist für den Beklagten ebenso wie für das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, insoweit bindend, als sie zwar grundsätzlich weder eine neuerliche Unzuständigkeitseinrede des Beklagten noch eine neuerliche amtswegige Zuständigkeitsprüfung durch das Gericht ausschließt, diese beiden Möglichkeiten aber dahin beschränkt, daß ein abermaliger Ausspruch der Unzuständigkeit nicht auf Tatsachen gestützt werden darf, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes ergeben würde. Daß das Erstgericht nach der Prozeßüberweisung im Rahmen seiner (neuerlichen) amtswegigen Vorprüfung der Prozeßvoraussetzungen nach § 41 JN entschieden hat, nimmt dem Beklagten, der schon vor der Überweisung am Verfahren beteiligt war, nicht die Rechtsmittelbefugnis; nur der bisher am Verfahren nicht beteiligte Beklagte hat kein Rekursrecht gegen die im Vorprüfungsverfahren ergangenen Zuständigkeitsentscheidungen. Die durch die Streitanhängigkeit bewirkte Beteiligung des Beklagten am Verfahren wird durch die Überweisung nicht aufgehoben. Das Erstgericht darf als überwiesenes Gericht von Amts wegen eine prorogable Unzuständigkeit nicht mehr berücksichtigen. Dies folgt aus § 43 Abs 1 JN, der die amtswegige Wahrnehmung einer solchen Unzuständigkeit nach Anberaumung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung (der ersten Tagsatzung) ausschließt, und aus § 261 Abs 6 ZPO, der ausdrücklich anordnet, daß die Streitanhängigkeit durch die Überweisung nicht aufgehoben wird, eine neuerliche erste Tagsatzung nicht stattfindet und die neue Verhandlung mit Benützung des über die erste Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolles und aller sonstigen Prozeßakten durchzuführen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040176Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.03.2014