Norm
ZPO §230aRechtssatz
Die Verfahrensbestimmung des § 230a ZPO ist eine der Prozessüberweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO nachgebildete Regelung. Die Unanfechtbarkeit eines auf § 230a ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses hängt davon ab, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach der zitierten Bestimmung tatsächlich vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039142Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013