Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Jensik, Dr. Schobel und Dr. Riedler als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***-V*** Gesellschaft mbH Prinzersdorf, Wimpassing an der Pielach Nr 1, vertreten durch Dr. Walter Nimführ, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei H*** Gesellschaft mbH, Wiener Neustadt, Plankengasse 26, vertreten durch Dr. Ernst Fasan, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen 68.024,64 S samt Nebenforderungen, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 2. April 1986, GZ 32 R 207/85-16, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 19. März 1985, GZ 11 C 1179/83-12, aufgehoben und die Rechtssache unter Ausspruch der Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes an das Bezirksgericht Wiener Neustadt überwiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin hatte die Klage auf Zahlung eines Betrages von 68.024,62 S samt Nebenforderungen gegen die beklagte Gesellschaft mbH mit Sitz in Wiener Neustadt unter Geltendmachung der Gerichtsstände nach § 88 und § 104 JN beim Bezirksgericht Salzburg angebracht. Die Beklagte hatte in der ersten Tagsatzung die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit angemeldet und in der Folge sachlich ausgeführt. Das Prozeßgericht ordnete zunächst eine abgesonderte Verhandlung über die Prozeßeinrede an. Im Zuge dieser Verhandlung stellte die Klägerin im Sinne des § 261 Abs 6 ZPO den Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Wiener Neustadt. Nach einer Reihe von Beweisaufnahmen hob das Prozeßgericht den Beschluß auf Einschränkung der Verhandlung über die Prozeßeinrede auf, schloß die Verhandlung in der Hauptsache und behielt die Urteilsfällung der schriftlichen Ausfertigung vor.
Das Prozeßgericht fällte ein klagsstattgebendes Urteil; dabei unterließ es zwar eine spruchmäßige Erledigung der Unzuständigkeitseinrede, führte aber in der Begründung seiner Entscheidung aus, warum es die Einrede für unberechtigt erachtete. Die Beklagte rügte in ihrer Berufung einerseits das Unterbleiben einer beschlußmäßigen Absprache über ihre Unzuständigkeitseinrede, andererseits, daß "das Erstgericht implizit von seiner örtlichen Zuständigkeit" ausgegangen sei.
Das Berufungsgericht hob das angefochtene Urteil auf, sprach die Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes aus und überwies die Rechtssache an das Bezirksgericht Wiener Neustadt.
Die Klägerin ficht diesen zweitinstanzlichen Überweisungsbeschluß mit dem Rekursantrag an, die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes für diese Rechtssache zu bestätigen, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Fortsetzung des Berufungsverfahrens aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Ein bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 261 Abs 6 ZPO gefaßter Überweisungsbeschluß ist - von der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites abgesehen - unanfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch für zweitinstanzliche Prozeßüberweisungsbeschlüsse (SZ 23/66 ua).
Der Rekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E08428European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00603.86.0619.000Dokumentnummer
JJT_19860619_OGH0002_0060OB00603_8600000_000