Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Auch die Einrede, daß es sich beim überwiesenen Gericht nicht um das vom Kläger namhaft gemachte handelt, muß der Beklagte in der Verhandlung vor dem überwiesenen Gericht vor Einlassung in die Hauptsache erheben; ein erst danach eingebrachter Rekurs gegen den Überweisungsbeschluß ist mangels Beschwer unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0039954Dokumentnummer
JJR_19820928_OGH0002_0050OB00720_8200000_001