RS OGH 1982/9/28 5Ob720/82

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Veröffentlicht am 28.09.1982
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Norm

ZPO §261 Abs6

Rechtssatz

Auch die Einrede, daß es sich beim überwiesenen Gericht nicht um das vom Kläger namhaft gemachte handelt, muß der Beklagte in der Verhandlung vor dem überwiesenen Gericht vor Einlassung in die Hauptsache erheben; ein erst danach eingebrachter Rekurs gegen den Überweisungsbeschluß ist mangels Beschwer unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 720/82
    Entscheidungstext OGH 28.09.1982 5 Ob 720/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0039954

Dokumentnummer

JJR_19820928_OGH0002_0050OB00720_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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