Rechtssatz: Das Bundesasylamt teilte dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland mit, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen wurde, für ihn eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde sowie seitens der Asylbehörde kein Ausweisungsverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt wird. Somit war es keinesfalls zulässig, ein derzeit gar nicht geführtes und auch nicht absehbar einzuleitendes Ausweisungsverfahren durch Schubhaft nach § 76 Abs 2 FPG zu sichern, wobei darüb... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See erließ mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Berufungswerber ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Gleichzeitig schloss sie die aufschiebende Wirkung einer Berufung aus. In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung bestätigte der Berufungswerber, dass er am 10 05 2005 einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hatte, wobei er auch zugestand, nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen zu sein, und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ist darin Recht zu geben, dass das Verursachen eines Verkehrsunfalles in alkoholisiertem Zustand und ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, ein erhebliches Fehlverhalten darstellt. Es konnte jedoch aber auch festgestellt werden, dass der Berufungswerber sein Verhalten zu tiefst bereute und danach trachtet, den von ihm hervorgerufenen Schaden wieder gut zu machen. Außer dem vom Berufungswerber am 10 05 2005 gesetzten Fehlverhalt... mehr lesen...
Rechtssatz: Die erstinstanzliche Behörde geht bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes richtigerweise davon aus, dass dieses auf § 86 Abs 1 FPG zu stützen ist. Nach dieser Bestimmung ist allerdings der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger nur dann zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundint... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl ***, des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Haftprüfungsverhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden sowie russische Staatsangehörige zu sein. Sie verfügt ihren eigenen Angaben zufolge über einen russischen Reisepass. Dabei handelt es sich allerdings lediglich um einen sog russischen "Inlandspass". Seitens des... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 28 09 2004, B 292/04) genügen bloß allgemeine Annahmen oder ?Erfahrungswerte? nicht, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzelfall zu begründen. Weiters rechtfertigt nach dieser Judikatur auch der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt hat (was im übrigen hier gar nicht vorlag), für sich genommen noch nicht den Schluss, dass ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anhaltung in Schubhaft nach § 76 Abs 2 FPG darf nur zur Sicherung eines Ausweisungsverfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 bzw. zur Sicherung einer Abschiebung erfolgen. Zur Sicherung eines bloßen Asylverfahrens ist die Anhaltung in Schubhaft nach § 76 Abs 2 FPG nicht zulässig. Schlagworte Schubhaft, Asylwerber, Asylverfahren, Ausweisungsverfahren mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl ***, des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben des Beschwerdeführers und der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Haftprüfungsverhandlung vom 08 06 2006 ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Seine Identität steht aufgrund eines für ihn von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten und von ihm mitgeführten Reisepasses Nr *** fest. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Sowohl aus dem Gesetzestext als auch den Erl Bem zur RV geht nun deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus anderem Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder sogleich einem aufenthaltsbeendigenden Verfahren oder seiner Abschiebung entziehen könnt... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer richtet sich in seiner Beschwerde, die er als ?Bescheidbeschwerde? bezeichnete, ausschließlich gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 30 05 2006, womit gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde. Eine solche Beschwerde ist gemäß § 76 Abs 7 in Verbindung mit § 82 Abs 1 Z 3 FPG zulässig, wobei dies auch dann gilt, wenn ein Beschwerdeführer (noch) nicht in Schubhaft angehalten wird (vgl dazu auch die diesbezüglichen ausdrücklichen Anmerkun... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle der andauernden Haft hat der Verwaltungssenat jedenfalls (also unabhängig vom Beschwerdevorbringen) auszusprechen (festzustellen), ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (§ 83 Abs 4 erster Satz FPG), wobei diese Entscheidung grundsätzlich völlig unabhängig davon, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist, zu erfolgen hat (vgl Erl Bem zur RV zu § 83 FPG, 952 dB, XXII GP). Dies bedeutet, dass... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde, Zl *** sowie der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf, Zahl *** des Beschwerdevorbringens sowie den Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** in *** (Georgien) geboren worden zu sein und georgischer Staatsangehöriger mit Zugehörigkeit zur georgischen autonomen Republik Abchasien zu sein. Seine Identität und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 28 09 2004, B 292/04) genügen bloß allgemeine Annahmen oder ?Erfahrungswerte? nicht, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzelfall zu begründen. Weiters rechtfertigt nach dieser Judikatur auch noch nicht der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt hat, für sich genommen den Schluss, dass er sich einem Verfahren entziehen werde... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 11/6-107581-2006, des Beschwerdevorbringens und den Angaben des Beschwerdeführers in der Haftprüfungsverhandlung vom 05 05 2006 ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden sowie Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und Zugehöriger der Volksgruppe der Kosovo-Albaner zu sein. Seine Identität und Staatsangehörigkeit stehen nicht mit Sicherheit fest. Er verfügt we... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist nicht zwingend erforderlich, um von einem ?schwebenden? Ausweisungsverfahren im Sinne des Art 5 Abs 1 lit f EMRK sprechen zu können, dass das Ausweisungsverfahren bereits formell in dem Sinne eingeleitet wurde, dass dem betroffenen Fremden ein Schriftstück über die Verfahrenseinleitung zukommen muss. Es ist ausreichend, dass mit gutem Grund angenommen werden kann, dass eine Ausweisung des Betroffenen erfolgen werde. Der EGMR versteht die Bestimmung daher auch in seiner b... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl *** und des Beschwerdevorbringens ergibt sich nach Anhörung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und abchasische Staatsangehörige zu sein. Ihre Staatsangehörigkeit sowie ihre Identität stehen nicht mit Sicherheit fest. Sie verfügt über keinen Reisepass oder ein sonstiges Identitätsdokument. Da Abc... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesasylamt am 19 04 2006 (18 20 Uhr) per Telefax einen Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens, welches auf Grund des Antrages vom 20 12 2005 eingeleitet war. Dies änderte an der Rechtsposition der Beschwerdeführerin nichts, weil dieser Asylantrag gemäß § 24 Abs 2 und § 31 Abs 1 AsylG 1997 gegenstandslos wurde, das Asylverfahren mit der Gegenstandslosigkeit des Antrages beendet war und eine Fortsetzung eines auf solche Art beendeten... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschwerdeführerin stellte am 20 12 2005 durch ihren Vertreter einen schriftlichen Asylantrag. Als eingebracht galt ein schriftlich gestellter Asylantrag gemäß dem zu dieser Zeit geltenden § 24 Abs 2 AsylG 1997 allerdings erst, wenn der Fremde der schriftlichen Aufforderung der Asylbehörde, sich binnen angemessener, 14 Tage nicht unterschreitender Frist in der Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes persönlich einzufinden, Folge leistet. Gemäß § 24 Abs 2 letzter Satz und § 3... mehr lesen...
Rechtssatz: Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17 06 2005, Zl B 336/05-11, (gerade auch in Bezug auf die Slowakei) festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende Vergewisserung durch die Organe der Europäischen Union vor Verabschiedung der Dublin II Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überste... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 11/6-143030-2006 und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Staatsangehörigkeit stehen nicht mit Sicherheit fest. Er verfügt weder über ein Reisenoch ein sonstiges Identitätsdokument. Der Beschwerdeführer ist allerdings jedenfalls kein österreichischer Staatsbürger. Er gibt an, *** zu heißen und am 16 05 1980 geboren worden zu sein. Er sei staatenlos und Z... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 11/6-***-2006 und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, russischer Staatsangehöriger und am *** geboren zu sein. Er verfügt über kein Reisedokument oder sonstiges Identitätsdokument, sodass seine Staatsangehörigkeit und Identität nicht mit Sicherheit feststeht (die mittlerweile vom Bundesasylamt augestellte Aufenthaltsberechtigungskarte wurde aufgrund seiner eigenen Angabe... mehr lesen...
Rechtssatz: Zweck der Schubhaft nach § 76 Abs 2 FPG ist die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005. Dass die Asylbehörde es für wünschenswert hält, dass ihr der Beschwerdeführer jederzeit durch Anhaltung in Haft für die Führung des Asylverfahrens zur Verfügung steht, kann keinen zulässigen Grund zur Aufrechterhaltung der Schubhaft darstellen. Es ist nicht Zweck der Schubhaft, die Durchführung des Asylverfahrens, sondern nur eines Ausweisungsverfahren... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bezirkshauptmannschaft verhängte die Schubhaft über den Beschwerdeführer allein auf Grundlage des § 34b Abs 1 Z 1 AsylG 1997. Diese Bestimmung ist allerdings mit Ablauf des 31 12 2005 außer Kraft getreten. Sie konnte daher am 07 01 2006 keine taugliche Grundlage für die Verhängung der Schubhaft darstellen. § 75 Abs 1 AsylG 2005 sieht zwar vor, dass alle am 31 12 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen sind (gemäß § 75 Abs 2 AsylG 200... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 11/6-***-2006 sowie des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger. Seine Identität und Staatsangehörigkeit steht nicht zweifelsfrei fest. Er verfügt über keinen Reisepass oder ein sonstiges Identitätsdokument. Seinen Ausführungen zufolge ließ er seinen Reisepass in Rumänien bei einer ihm bekannten russischen Staatsangehörigen, über die er keine näheren Abga... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund des bisher vorliegenden Erhebungsergebnisses wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft, die Anwendung eines gelinderen Mittels wäre zur Zweckerreichung nicht ausreichend gewesen, nicht beigepflichtet. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf darin, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 28 09 2004, B 292/04) bloß allgemeine Annahmen oder ?Erfahrungswerte? nicht genügen, um die Notwendigk... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 11/6-142976-2006 und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am 25 10 1989 geboren worden sowie pakistanischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Identität und Staatsangehörigkeit steht nicht fest. Er verfügt weder über einen Reisepass noch ein sonstiges Dokument zum Nachweis seiner Identität. Seinen Angaben zufolge wurde über Veranlassung seiner Eltern für ihn ... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist nicht zwingend erforderlich, um von einem ?schwebenden? Ausweisungsverfahren im Sinne des Art 5 Abs 1 lit f EMRK sprechen zu können, dass das Ausweisungsverfahren bereits formell eingeleitet wurde. Es ist ausreichend, dass mit gutem Grund angenommen werden kann, dass eine Ausweisung des Betroffenen erfolgen werde. Der EGMR versteht die Bestimmung daher auch in seiner bisherigen Rechtsprechung so, dass eine Haft zur Sicherung der Ausweisung jedenfalls dann unzulässig ist,... mehr lesen...
Rechtssatz: Die vom Beschwerdeführer nun weiters zur
Begründung: einer Verfassungswidrigkeit des § 76 Abs 2 Z 4 FPG geäußerte Ansicht, die nach dieser Bestimmung verhängte Schubhaft diene lediglich nur zur Sicherung des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens, wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland nicht geteilt. § 76 Abs 2 FPG sieht ausdrücklich vor, dass die Verhängung der Schubhaft nur zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 (... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 11/6-***-2006 und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, Islam Abdulkadyrov zu heißen, am 09 03 1981 geboren worden und russischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Staatsangehörigkeit sowie Identität stehen nicht mit Sicherheit fest. Er verfügt über keinen Reisepass oder ein sonstiges Identitätsdokument. Seinen eigenen Angaben zufolge verließ er am 07.12.2005 gemeinsam mi... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist nicht ersichtlich, auf Grund welcher die Behörden bindenden Rechtsquelle die UNHCR-Richtlinie vom Februar 1999 rechtsverbindlich wäre, weshalb es sich erübrigte, auf die diesbezüglichen inhaltlichen Ausführungen einzugehen. Schlagworte Schubhaft, Asylwerber, Eurodac-Treffer, Dublin II, Antrag auf internationalen Schutz, erkennungsdienstliche Behandlung mehr lesen...