Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch Frau ***, Rechtsanwältin in ***, vom 31 05 2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 11 05 2006, Zl 11/6-139503/15-2006, wegen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 157/2005 sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See erließ mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Berufungswerber ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Gleichzeitig schloss sie die aufschiebende Wirkung einer Berufung aus.
In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung bestätigte der Berufungswerber, dass er am 10 05 2005 einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hatte, wobei er auch zugestand, nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen zu sein, und wegen dieses Unfalles vom Landesgericht Korneuburg wegen Übertretung des § 88 Abs 1 und Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Er sei allerdings seit 03 11 2003 einer regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen, was durch den Versicherungsdatenauszug der WGKK bestätigt werde. Seit 12 08 2005 verfüge er über eine EU-Freizügigkeitsbestätigung. Er verfüge über eine Einstellungszusage bei der *** GmbH, ***. Die genannte strafgerichtliche Verurteilung reiche nicht für die Annahme, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit vorliegen würde. Es handle sich um ein einmaliges Fehlverhalten. Durch dieses einmalige Fehlverhalten sei keinesfalls die Annahme gerechtfertigt, dass sein weiterer Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle sowie eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung derselben vorliegen würde. Auch im Rahmen der Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers sowie des der Behörde zur Verfügung stehenden Ermessens hätte die erstinstanzliche Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen gewesen wäre.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:
Der Berufungswerber ist polnischer Staatsangehöriger. Am 15 02 2003 heiratete er die österreichische Staatsbürgerin Frau ***. Hinweise dafür, dass es sich um eine Scheinehe gehandelt hatte, kamen im Rahmen des Verfahrens nicht hervor.
Am 09 04 2003 brachte der Berufungswerber bei der Österreichischen Botschaft in Krakau einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung ein und begründete seinen Antrag damit, dass er infolge aufrechter Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger begünstigter Drittstaatsangehöriger sei und zur Familienzusammenführung nach Österreich kommen wolle.
Der Antrag des Berufungswerbers wurde von der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, genehmigt und ihm eine quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta - Ö, § 49 Abs 1 FrG" ausgestellt, die von 14 05 2003 bis 20 05 2004 gültig war.
Der Berufungswerber reiste in weiterer Folge nach Österreich ein und nahm bei seiner Ehegattin Unterkunft. In weiterer Folge lebten die beiden Eheleute gemeinsam in der ehelichen Wohnung in ***.
Die Arbeitssuche gestaltete sich für den Berufungswerber zu Beginn seines Aufenthalts in Österreich als schwierig. Seine Gattin erwartete allerdings von ihm, dass er zum Unterhalt der Eheleute mehr beitragen sollte, als er tatsächlich tat. Da der Berufungswerber den Erwartungen seiner Ehegattin hinsichtlich des Beitrags zum gemeinsamen Unterhalt nicht gerecht wurde, kam es zu ehelichen Streitigkeiten. Als der Vater seiner Ehegattin den Berufungswerber auch mit einer anderen Frau gesehen hatte, reichte letztlich Frau *** im Mai 2004 die Scheidungsklage ein. Am 14 12 2004 erfolgte die Scheidung zwischen dem Berufungswerber und seiner Gattin.
Der Berufungswerber war seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich für folgende Unternehmen tätig:
03 11 2003 bis 28 11 2003: Arbeiter bei der *** GmbH (***) 12 01 2004 bis 30 07 2004: Arbeiter bei der *** GmbH (***) 02 08 2004 bis 31 05 2005: Arbeiter bei der *** GmbH
Nach dem 31 05 2006 war der Berufungswerber bis 01 05 2006 arbeitslos und bezog in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe. Seit 02 05 2006 ist er als Arbeiter für die ***gesmbH (***) tätig.
Nach seiner Scheidung von Frau *** übersiedelte der Berufungswerber am 01 12 2004 nach *** (Burgenland). Er ist für seine geschiedene Gattin nicht sorgepflichtig. Der Berufungswerber hat keine Kinder. Seit etwa 4 Jahren lebt die Mutter des Berufungswerbers in Wien. Weiters lebt seit 8 Jahren seine Schwester in ***.
Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 27 09 2005, Zl ***, wurde der Berufungswerber wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 88 Abs 1, Abs 3 (81 Abs 1 Z 1 und 2), Abs 4 zweiter Fall (81 Abs 1 Z 1 und 2) StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Berufungswerber am 10 05 2005 in *** dadurch, dass er als Lenker des PKW Marke Mitsubishi Galant, Kennzeichen ***, ohne die nötige Erfahrung als Teilnehmer im Straßenverkehr zu haben und ohne eine entsprechende Lenkberechtigung zu besitzen, ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn geriet, sohin unter besonders gefährlichen Verhältnissen und nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat (ca 1,16 Promille, gemessen 1 ½ Stunden nach dem Verkehrsunfall !), obwohl er vorhergesehen hat und hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist, wodurch es zu einem Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden PKW kam, bei dem *** zahlreiche Knochenbrüche (ua beider Arme und beider Beine) sowie dessen Ehegattin *** Prellungen im Brustbereich erlitten, diese fahrlässig am Körper verletzt.
Dem in Kopie vorliegenden Hauptverhandlungsprotokoll sowie dem Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber seine Tat zu tiefst bereute und während der Hauptverhandlung ein umfassendes reumütiges Geständnis ablegte. Weiters ist dem Verhandlungsprotokoll auch zu entnehmen, dass sich der Berufungswerber während der Verhandlung beim vorwiegend Geschädigten Herrn *** entschuldigte und angab, die Folgen seiner Tat gut machen zu wollen.
Der Berufungswerber hat aus einem Kredit Verbindlichkeiten in der Höhe von etwa 10000 Euro aushaften. Darüber hinaus hat er Zahlungsverpflichtungen, die aus der Wiedergutmachung der Schadensfolgen des Unfalles herrühren.
Diese Feststellungen beruhten auf dem Inhalt der unbedenklichen im erstinstanzlichen Fremdenakt erliegenden Urkunden im Zusammenhalt mit den Angaben des Berufungswerbers. Der Berufungswerber erstattete kein der Aktenlage widersprechendes Sachverhaltsvorbringen. Vielmehr erwies sich jenes Vorbringen, das der Berufungswerber zum Sachverhalt tätigte, als mit der Aktenlage übereinstimmend. Es war daher zur Feststellung des Sachverhalts weder die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich noch notwendig, ergänzende Erhebungen durchzuführen oder zu veranlassen.
§ 2 Abs 4 Z 8, § 9 Abs 1, § 31 Abs 1 Z 1 und Z 2, § 60 Abs 1, Abs 2, Abs 3 und Abs 6, § 63, § 64, § 84 und § 86 Abs 1 FPG lauten:
"(1) [...].
(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
1.
[...];"
8.
EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;
9. [...].
(5) [...].
"(1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist,
1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und
2. in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz.
(2) [...]."
"(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. [...].
(2) [...]."
"(1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1.
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2.
anderen im Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159, iVm § 26 Abs 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997, gemäß § 99 Abs 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl Nr 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, oder gemäß den §§ 9 oder 14 in Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl Nr 98, oder mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
3. im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
5.
Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;
6.
gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen;
7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
8. von einem Organ der Zollbehörde, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;
9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK nie geführt hat;
10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erlangung oder Beibehaltung der Aufenthaltsberechtigung ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat;
11. binnen 12 Monaten nach Durchsetzbarkeit einer Ausweisung ohne die besondere Bewilligung nach § 73 wieder eingereist ist;
12. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat;
13. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
14. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3) Eine gemäß Abs 2 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
(4) [...].
(6) § 66 gilt."
"(1) Ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot kann in den Fällen des § 60 Abs 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
"Bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist."
"EWR-Bürger und Schweizer Bürger haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten; § 30 Abs 1 gilt. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4 Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes."
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20 November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) [...]."
Der Berufungswerber ist polnischer Staatsangehöriger. Die Republik Polen ist dem EWR-Abkommen mit Wirksamkeit 06 12 2005 beigetreten (BGBl III Nr 53/2006). Somit ist der Berufungswerber als EWR-Bürger im Sinne des FPG anzusehen. Es besteht somit im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung (§ 9 Abs 1 Z 1 erster Fall FPG).
Die erstinstanzliche Behörde geht bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes richtigerweise davon aus, dass dieses auf § 86 Abs 1 FPG zu stützen ist. Nach dieser Bestimmung ist allerdings der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger nur dann zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafgerichtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See begründet nun die Annahme, dass der Aufenthalt des Berufungswerbers eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit hervorrufen würde, damit, dass er gerichtlich verurteilt wurde. Gerade dies ist aber nach § 86 Abs 1 FPG allein nicht ausreichend, weil eine strafrechtliche Verurteilung allein nicht die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu tragen vermag. Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See führte zwar in weiterer Folge zusätzlich aus, dass das vom Berufungswerber gezeigte Verhalten diese Annahme rechtfertigen würde. Jedoch legt sie nicht näher dar, von welchem vom Berufungswerber gezeigten Verhalten sie tatsächlich ausgeht.
Aber selbst wenn man unterstellen würde, dass die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See jenes Verhalten als Grundlage zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes heranzog, das zur strafgerichtlichen Verurteilung des Berufungswerbers führte, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Berufungswerber nicht zulässig.
Der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ist darin Recht zu geben, dass das Verursachen eines Verkehrsunfalles in alkoholisiertem Zustand und ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, ein erhebliches Fehlverhalten darstellt. Es konnte jedoch aber auch festgestellt werden, dass der Berufungswerber sein Verhalten zu tiefst bereute und danach trachtet, den von ihm hervorgerufenen Schaden wieder gut zu machen.
Außer dem vom Berufungswerber am 10 05 2005 gesetzten Fehlverhalten, das zum Unfall und seiner Verurteilung führte, ist der Berufungswerber laut Aktenlage nicht negativ vorgemerkt. Aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung ergibt sich, dass er ab 12 01 2004 bis zu seinem Unfall durchgehend erwerbstätig war. Seit 02 05 2006 ist der Berufungswerber nunmehr wieder erwerbstätig. Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland sieht keinen Hinweis dafür, dass der Berufungswerber, der auch bereits vor dem 01 01 2006 aufrecht in Österreich gemeldet war, im Hinblick auf die Bestimmungen des § 31 Abs 1 Z 2 FPG iVm § 51 Z 1 und § 81 Abs 4 NAG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig wäre.
Es wird daher vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland unter Berücksichtigung des gesamten bisherigen Verhaltens des Berufungswerbers, welches er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet gezeigt hat, nicht davon ausgegangen, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht und dadurch ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt wäre. Der Berufungswerber hat sich im strafgerichtlichen Verfahren reumütig gezeigt. Es gibt derzeit keinen Hinweis darauf, dass er im Falle seines Verbleibs im Bundesgebiet wieder ein derartiges Verhalten setzen wird. Den strafrechtlichen Konsequenzen seines bisherigen Verhaltens hat er sich nicht entzogen. Die über ihn verhängte Freiheitsstrafe hat er selbständig angetreten und verbüßt.
Da nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland die Voraussetzungen des § 86 Abs 1 FPG zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Berufungswerber nicht vorliegen, war der angefochtene Bescheid zu beheben.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, durfte diese Entscheidung gemäß § 67d Abs 2 Z 1 AVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.