Es ist nicht zwingend erforderlich, um von einem ?schwebenden? Ausweisungsverfahren im Sinne des Art 5 Abs 1 lit f EMRK sprechen zu können, dass das Ausweisungsverfahren bereits formell in dem Sinne eingeleitet wurde, dass dem betroffenen Fremden ein Schriftstück über die Verfahrenseinleitung zukommen muss. Es ist ausreichend, dass mit gutem Grund angenommen werden kann, dass eine Ausweisung des Betroffenen erfolgen werde. Der EGMR versteht die Bestimmung daher auch in seiner bisherigen Rechtsprechung so, dass eine Haft zur Sicherung der Ausweisung jedenfalls dann unzulässig ist, wenn bereits feststeht, dass die Ausweisung unterbleibt oder zu unterbleiben hat oder das Ausweisungsverfahren von der zuständigen Behörde nicht mit der gebührenden Sorgfalt (auch in zeitlicher Hinsicht) geführt wird (vgl EGMR 15 11 1996 Chahal ÖJZ 1997, 632). In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof (zwar zur Rechtslage nach dem FrG 1997, wobei aber hinsichtlich der grundsätzlichen Überlegungen Übertragbarkeit auch auf die nunmehr geltende Rechtslage gegeben ist) in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl VwGH v 15 12 2004, 2001/18/0230) die auf Einleitung eines aufenthaltsbeendigenden Verfahrens abzielende Vornahme von Abfragen in Datenbanken als zur Verfahrenseinleitung ausreichend angesehen. Darauf, ob der betroffene Fremde Kenntnis vom Einschreiten oder der Amtshandlung der Behörde erlangt, kommt es für die Verfahrenseinleitung nicht an. Somit war für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer von einem ein im Sinne des Art 5 Abs 1 lit f EMRK ?schwebendem? Verfahrens ?betroffen? war, nicht darauf abzustellen, ob dem Beschwerdeführer eine formelle Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005 nun rechtsgültig zukam oder nicht, weil diese Mitteilung in erster Linie der Wahrung des dem Beschwerdeführer zustehenden Parteiengehörs im Asylverfahren dient. Dass diese Mitteilung gemäß § 27 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 auch als Einleitung eines Ausweisungsverfahrens gilt, bedeutet lediglich, dass mit Ergehen dieser Mitteilung jedenfalls ein Auswe
isungsverfahren eingeleitet ist, was aber nicht ausschließt, dass aufgrund bestimmter Verfahrenshandlungen, wie hier der Fall, davon auszugehen ist, dass die Verfahrenseinleitung auch schon früher erfolgt. Auch muss nach der bisherigen Rechtsprechung die Verfahrenseinleitung nicht zeitgleich oder gar uno actu mit der Schubhaftverhängung erfolgen, sondern eben nur in einem zeitlichen Naheverhältnis stehen und im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung der ohne Säumnisse durchzuführende Ausspruch der Aufenthaltsbeendigung (hier: der Ausweisung) mit gutem Grund als wahrscheinlich anzusehen sein. Demnach stellt es nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland eine sachverhaltsmäßig denkbare Variante, aber keine zwingende Voraussetzung dar, dass eine Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005 ergangen ist, um von der ?Betroffenheit? durch ein ?schwebendes? Ausweisungsverfahren sprechen zu können.