Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 28 09 2004, B 292/04) genügen bloß allgemeine Annahmen oder ?Erfahrungswerte? nicht, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzelfall zu begründen. Weiters rechtfertigt nach dieser Judikatur auch der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt hat (was im übrigen hier gar nicht vorlag), für sich genommen noch nicht den Schluss, dass er sich einem Verfahren entziehen werde.