Der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ist darin Recht zu geben, dass das Verursachen eines Verkehrsunfalles in alkoholisiertem Zustand und ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, ein erhebliches Fehlverhalten darstellt. Es konnte jedoch aber auch festgestellt werden, dass der Berufungswerber sein Verhalten zu tiefst bereute und danach trachtet, den von ihm hervorgerufenen Schaden wieder gut zu machen.
Außer dem vom Berufungswerber am 10 05 2005 gesetzten Fehlverhalten, das zum Unfall und seiner Verurteilung führte, ist der Berufungswerber laut Aktenlage nicht negativ vorgemerkt. Aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung ergibt sich, dass er ab 12 01 2004 bis zu seinem Unfall durchgehend erwerbstätig war. Seit 02 05 2006 ist der Berufungswerber nunmehr wieder erwerbstätig. Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland sieht keinen Hinweis dafür, dass der Berufungswerber, der auch bereits vor dem 01 01 2006 aufrecht in Österreich gemeldet war, im Hinblick auf die Bestimmungen des § 31 Abs 1 Z 2 FPG iVm § 51 Z 1 und § 81 Abs 4 NAG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig wäre.
Es wird daher vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland unter Berücksichtigung des gesamten bisherigen Verhaltens des Berufungswerbers, welches er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet gezeigt hat, nicht davon ausgegangen, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht und dadurch ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt wäre. Der Berufungswerber hat sich im strafgerichtlichen Verfahren reumütig gezeigt. Es gibt derzeit keinen Hinweis darauf, dass er im Falle seines Verbleibs im Bundesgebiet wieder ein derartiges Verhalten setzen wird. Den strafrechtlichen Konsequenzen seines bisherigen Verhaltens hat er sich nicht entzogen. Die über ihn verhängte Freiheitsstrafe hat er selbständig angetreten und verbüßt.