Der Beschwerdeführer richtet sich in seiner Beschwerde, die er als ?Bescheidbeschwerde? bezeichnete, ausschließlich gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 30 05 2006, womit gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde. Eine solche Beschwerde ist gemäß § 76 Abs 7 in Verbindung mit § 82 Abs 1 Z 3 FPG zulässig, wobei dies auch dann gilt, wenn ein Beschwerdeführer (noch) nicht in Schubhaft angehalten wird (vgl dazu auch die diesbezüglichen ausdrücklichen Anmerkungen in den Erl Bem zur RV 952 dB, XXII GP, zu § 76 FPG, letzter Absatz). Jedoch hat der Gesetzgeber für dieses Verfahren in § 83 Abs 2 FPG ausdrücklich festgelegt, dass die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG (mit geringfügigen im FPG angeordneten Änderungen und Ergänzungen) gelten. Somit hat der Unabhängige Verwaltungssenat über eine solche Beschwerde im Rahmen eines sog. Maßnahmenbeschwerdeverfahrens, nicht aber eines Berufungsverfahrens, zu entscheiden. Dies bedeutet aber auch, dass gemäß § 67c Abs 3 AVG nur in Betracht kommt, die angefochtene Maßnahme (die hier im Schubhaftbescheid zu sehen ist) für rechtswidrig zu erklären. Die Aufhebung eines solchen als rechtswidrig anzusehenden Bescheides ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland kraft gesetzlicher Anordnung, wonach jene Bestimmungen anzuwenden sind, die für das Verfahren wegen Beschwerde gegen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gelten, jedoch verwehrt. Im Falle einer andauernden Rechtswidrigkeit wäre es gemäß § 67c Abs 3 letzter Satz AVG Pflicht der belangten Behörde, den rechtmäßigen Zustand unter Bindung an die Rechtsansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates herzustellen. Es wäre daher nicht möglich gewesen, so wie der Beschwerdeführer ursprünglich im Antrag begehrte, den Schubhaftbescheid vom 30 05 2006 aufzuheben. Aus dem gesamten Beschwerdevorbringen war jedoch erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend machte, weshalb auch die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Präzisierung seines Begehrens im Sinne der Feststellung der Rechtswidrigkeit zulässig war.