Die vom Beschwerdeführer nun weiters zur Begründung einer Verfassungswidrigkeit des § 76 Abs 2 Z 4 FPG geäußerte Ansicht, die nach dieser Bestimmung verhängte Schubhaft diene lediglich nur zur Sicherung des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens, wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland nicht geteilt.
§ 76 Abs 2 FPG sieht ausdrücklich vor, dass die Verhängung der Schubhaft nur zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 (oder zur Sicherung einer daran anschließenden Abschiebung) angeordnet werden kann, wenn die dort näher beschriebenen Fälle vorliegen. Daraus wird ersichtlich, dass der Zweck der Schubhaftverhängung in der Sicherung des Ausweisungsverfahrens (bzw der anschließenden Abschiebung) liegt. Es war bereits bisher Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zum FrG 1997, dass die Schubhaft zur Verfahrenssicherung immer dann unzulässig ist (bzw unzulässig wird), wenn bereits auf Grund der bisherigen Erkenntnisse feststeht, dass eine aufenthaltsbeendende Verfügung (hier: Ausweisung) unterbleiben wird oder von vornherein nicht zulässig ist. Diese Judikatur, die auch der Judikatur des EGMR entspricht, hat auch nach der Rechtslage nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 Gültigkeit, zumal kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, weshalb ein Ausweisungsverfahren durch Schubhaft zu sichern wäre, wenn von vornherein klar ist, dass die Ausweisung unterbleibt oder unzulässig ist. Demnach ist bereits auf Grund der gesetzlichen Anordnung keinesfalls die Sicherung eines Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zulässig, sondern lediglich die Sicherung eines - ebenfalls von der Asylbehörde als sachlich zuständige Behörde, was im Hinblick auf die Judikatur des VfGH unbedenklich ist (vgl VfGH 17 03 2005, G 78/04 ua), zu führendes - Ausweisungsverfahren.
§ 76 Abs 2 Z 4 FPG ist aber auch gar nicht zu entnehmen, dass zwingend Schubhaft nach einem sog ?Eurodac-Treffer? oder nach Hervorkommen, dass ein Fremder bereits in anderem EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt hat, zu verhängen wäre, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland nicht vorliegt. Bei Verhängung der Schubhaft ist nämlich nach § 76 Abs 2 Z 4 FPG eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, ob die Ausweisung gegen einen Fremden wahrscheinlich, sohin mitumfasst auch eine Prognose darüber, ob sie auch zulässig sein wird. Dabei wiederum ist das Ergebnis der Befragung, einer allfällig durchgeführten Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung zu würdigen, wobei diese Erhebungsergebnisse in ihrer Gesamtheit geeignet sein müssen, die Annahme zu rechtfertigen, dass sowohl eine Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrages vorliegen wird als auch, dass eine mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbindende Ausweisung wahrscheinlich (somit auch dass sie nicht unzulässig) ist.
Der Gesetzgeber hat somit ausreichend Vorsorge dafür getroffen, dass jene Personen, bei denen das Ergebnis der durchzuführenden Erhebungen nicht diese Annahme rechtfertigt, nicht in Schubhaft genommen werden dürfen. Demnach wird aber auch nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - das von der Asylbehörde zu führende asylrechtliche Zulassungsverfahren, sondern das vor ihr stattfindende Ausweisungsverfahren gesichert.