Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die am 15 05 2006 eingelangte Beschwerde vom 15 05 2006 nach § 82 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 157/2005, des Herrn ***, geboren am ***, georgischer Staatsangehöriger, angehalten in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum des Stadtpolizeikommandos ***, vertreten durch die Herren *** und ***, Rechtsanwälte in ***, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit 11 05 2006 über Anordnung der Bundespolizeidirektion *** in der heutigen Verhandlung zu Recht erkannt:
Gemäß § 83 Abs 2 und 4 FPG iVm § 67c Abs 3 AVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die am 11 05 2006 über den Beschwerdeführer erfolgte Verhängung der Schubhaft und die seit 11 05 2006 andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt sowie festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht vorliegen.
Gemäß § 79a AVG hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 660,80 Euro für Schriftsatzaufwand und in der Höhe von 16,60 Euro für Stempelgebühren zu ersetzen.
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde, Zl *** sowie der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf, Zahl *** des Beschwerdevorbringens sowie den Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** in *** (Georgien) geboren worden zu sein und georgischer Staatsangehöriger mit Zugehörigkeit zur georgischen autonomen Republik Abchasien zu sein. Seine Identität und Staatsangehörigkeit stehen nicht zweifelsfrei fest. Er verfügt weder über ein Reisedokument noch über ein sonstiges Dokument zum Nachweis seiner Identität und Staatsangehörigkeit.
Der Beschwerdeführer fuhr in einem Bus von seinem Heimatland aus bis an die türkische Grenze. Dort traf er einen Freund, welcher später gemeinsam mit ihm in Österreich aufgegriffen wurde. Dieser Freund zahlte an einen türkischen LKW-Fahrer einen dem Beschwerdeführer nicht näher bekannten Schlepperlohn. In dem LKW fuhr der Beschwerdeführer etwa drei bis vier Tage.
Anschließend sei der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben ausgestiegen. Nach etwa 30 Minuten sei er in Österreich aufgegriffen worden. Demgegenüber geht aus dem Fremdenakt der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf hervor, dass der Beschwerdeführer bereits in Ungarn wegen Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde sowie dass ein Abgleich der vom Beschwerdeführer in Österreich abgenommenen Fingerabdrücke ergab, dass seine Daten bereits von Ungarn im Eurodac-System gespeichert wurden. Trotz Vorhalts der Übereinstimmung der Fingerabdrücke, welche in Ungarn vom Beschwerdeführer abgenommen wurden, mit jenen, die in Österreich von ihm abgenommen wurden, stritt der Beschwerdeführer nach seinem Aufgriff ab, in Ungarn gewesen zu sein. Aufgrund des Ergebnisses der erkennungsdienstlichen Behandlung geht der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland davon aus, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich in Ungarn aufhielt und dort infolge Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 15 03 2006 gestand der Beschwerdeführer schließlich auch selbst zu, am 11 02 2005 in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben. Aufgrund dieser Angaben ergab sich letztlich auch, dass der Beschwerdeführer nicht - wie von ihm ursprünglich angegeben - durchgehend von seinem Heimatland nach Österreich reiste, sondern sich vor seiner Weiterreise nach Österreich längere Zeit in Ungarn aufhielt. Weiters gestand der Beschwerdeführer am 15 03 2006 vor dem Bundesasylamt, in Ungarn im Zuge der Asylantragstellung einen falschen Namen (nämlich ***) verwendet zu haben.
Um 05 45 Uhr des 20 02 2006 überschritt der Beschwerdeführer im Bereich des Grenzabschnittes B 63 im Gemeindegebiet von Niktisch die ungarisch-österreichische Staatsgrenze von Ungarn kommend nach Österreich. Um 06 30 Uhr des 20 02 2006 wurde er von Soldaten des österreichischen Bundesheeres aufgegriffen und festgenommen.
Da der Beschwerdeführer aus Ungarn kommend nach Österreich einreiste und seine erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass er bereits in Ungarn um Asyl angesucht hatte, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf in weiterer Folge gemäß § 76 Abs 2 Z 4 und Abs 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 und einer allfällig anschließenden Abschiebung mit Bescheid vom 20 02 2006, Zl ***, die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft angeordnet.
Der Inhalt des Schubhaftbescheides vom 20 02 2006 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Zustellung, die am selben Tag um 20 10 Uhr erfolgte, in die georgische Sprache übersetzt, zumal der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin ab Zustellung des Schubhaftbescheides (20 02 2006, 20 10 Uhr) in Schubhaft angehalten (die letztlich bis 28 04 2006 andauerte).
In weiterer Folge führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, sog. ?Dublin-Konsultationen? mit Ungarn, sohin einen Schriftverkehr mit den zuständigen ungarischen Behörden zur Feststellung der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union nach der Dublin II-Verordnung (VO 2003/343/EG). Mit Schreiben vom 28 02 2006 gab das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, dem Beschwerdeführer bekannt, dass beabsichtigt sei, seinen in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Gleichzeitig wies ihn das Bundesasylamt auf die mit Ungarn seit 27 02 2006 eingeleiteten ?Dublin-Konsultationen? hin. Diese Mitteilung war auch in die georgische Sprache übersetzt.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 22 03 2006, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß § 10 AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS).
Am 13 04 2006 wurde dem Beschwerdeführer ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf ausgehändigt, das folgenden Inhalt hatte und ausschließlich in deutscher Sprache gehalten war:
?Schubhaftverlängerung.
Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf teilt Ihnen hiermit mit, dass die gegen Sie verhängte Schubhaft gemäß § 80 Fremdenpolizeigesetz verlängert wird.?
Anschließend folgte die wörtliche Wiedergabe des § 80 FPG. Nähere Ausführungen über die Gründe der Anhaltung waren diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Auch war dem Fremdenakt der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Übersetzung dieses Schreibens zugekommen ist, und auch nicht, dass dieses Schreiben ihm auf andere Weise in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden wäre.
Mit Schreiben vom 14 04 2006 ersuchte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, unter Hinweis darauf, dass die vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung seit 08 04 2006 durchführbar war, die Bezirkshauptmannschaft Operpullendorf um Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn bis spätestens 15 05 2006.
Auf Grund dieses Ersuchens setzte die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf daraufhin die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 27 04 2006 an und ersuchte die Bundespolizeidirektion *** (der Beschwerdeführer wurde im Polizeianhaltezentrum des Stadtpolizeikommandos *** angehalten), um Information des Beschwerdeführers über die in Aussicht genommene Abschiebung.
Am 24 04 2006 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf per Telefax eine Mitteilung des UBAS ein, woraus ersichtlich war, dass der Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid des UBAS vom 21 04 2006, Zl ***, Folge gegeben, sein Asylantrag zugelassen, sowie der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes aufgehoben wurde. Die Zustellung des Bescheides des UBAS an das Bundesasylamt und den Vertreter des Beschwerdeführers erfolgte am selben Tag.
Aus diesem Grund hielt der zuständige Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf mit dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (Mag ***), Rücksprache. Dieser gab an, dass er den vom UBAS aufgegriffenen Fehler des Bundesasylamtes beheben werde, eine ?durchsetzbare Entscheidung? (gemeint offensichtlich:
eine neuerliche Zurückweisung des Asylantrages sowie Erlassung einer neuerlichen Ausweisung) wahrscheinlich sein werde und daher die Abschiebung noch nicht gestoppt werden solle.
Die bereits angesetzte Abschiebung des Beschwerdeführers wurde im Hinblick auf das in erster Instanz neuerlich anhängige Asylverfahren aber letztlich nicht durchgeführt.
Am 27 04 2006 hielt der zuständige Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf wiederum telefonisch Rücksprache mit dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (Dublinstelle, Herr *** und Herr ***). Seitens dieser Beamten des Bundesasylamtes wurde mitgeteilt, dass die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen eines Formalfehlers des Bundesasylamtes im Sinne des Asylwerbers ausgefallen sei. Es werde dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Diese werde jedoch im Falle eines erneuten ?§ 5 Verfahrens? umgehend eingezogen. Weiters teilte Herr *** vom Bundesasylamt der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf telefonisch mit, dass im Falle eines neuerlichen ?§ 5 Verfahrens? eine ?Überstellung des Beschwerdeführers binnen vier Wochen wahrscheinlich? (gemeint offensichtlich: die Terminvereinbarung mit der zuständigen ungarischen Behörde für die Rückübernahme) sei. Da Mag *** vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, zuvor bereits gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf mehrmals bestätigt hatte, erneut ein ?§ 5 Verfahren? durchzuführen, erachtete die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf die Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer Ausweisung sowie einer Abschiebung nach wie vor als angebracht.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 28 04 2006 stellte der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland zur Zl E 166/10/2006025 anlässlich einer vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde fest, dass zu dieser Zeit die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht zulässig war, weil einer solchen § 80 Abs 5 FPG entgegenstand, zumal der UBAS der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22 03 2006 Folge gegeben hatte, somit keine abweisende oder zurückweisende Berufungsentscheidung getroffen hatte. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer noch am 28 04 2006 von der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf aus der Schubhaft entlassen.
Aus den von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vorgelegten Auszügen aus dem Asylwerberinformationssystem (AIS) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, aufsuchte und in die Grundversorgung nach dem GVG-B 2005 aufgenommen wurde. Weiters wurde für ihn eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 ausgestellt. Der Beschwerdeführer nahm in der Betreuungstelle Traiskirchen Unterkunft und hielt sich dort anschließend auch tatsächlich auf.
An den in weiterer Folge vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, geführten Asyl- und Ausweisungsverfahren beteiligte sich der Beschwerdeführer. Er kam an den vom Bundesasylamt angesetzten Terminen zu dieser Behörde. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 11 05 2006 gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Ungarn zurück wolle, weil er dort während seiner Haft geschlagen worden sei. Ähnliche Bemerkungen, wie er sie früher am 15 03 2006 machte, tätigte der Beschwerdeführer nicht mehr.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 11 05 2006, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20 02 2006 auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass zur Prüfung seines Antrages nach der VO 2003/343/EG Ungarn zuständig ist. Weiters wurde im selben Bescheid ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen wird sowie dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.
Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer am 11 05 2006 noch vor Verhängung der Schubhaft im Beisein einer Vertreterin der belangten Behörde ausgehändigt. Eine weitere Bescheidausfertigung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers übermittelt. Am 12 05 2006 wurde vom Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11 05 2006 erhoben. Dieses Berufungsverfahren ist noch abgeschlossen. Der Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 11 05 2006 ist somit noch nicht rechtskräftig. Die Bundespolizeidirektion Eisenstadt ordnete mit Bescheid vom 11 05 2006, Zl ***, gemäß § 76 Abs 2 Z 4 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 sowie seiner Abschiebung an. Begründend führte die Bundespolizeidirektion Eisenstadt aus, dass das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, mitgeteilt habe, dass gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 erlassen werde und ihm daher eine Aufenthaltsberechtigung nicht mehr zukomme. Da der Beschwerdeführer unterstandslos sei und der Aktenlage zu entnehmen sei, dass er nicht nach Ungarn zurückkehren wolle, sei zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer bei Belassen auf freiem Fuß dem Zugriff der Behörde zu entziehen trachten werde. Aus diesem Grund sei auch die Anwendung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG auszuschließen. Als maßgeblich für die Annahme, der Beschwerdeführer werde sich im Verborgenen halten, erachtete die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers vom 15 03 2006, wonach er angekündigt habe, Selbstmord zu begehen, wenn er nach Ungarn abgeschoben werden sollte. Der Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer um 13 35 Uhr des 11 05 2006 durch persönliche Übergabe zugestellt, in eine ihm verständliche Sprache übersetzt und sogleich in Vollzug gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde seit dieser Zeit in Schubhaft angehalten.
Noch am 11 05 2006 teilte das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, der Bundespolizeidirektion Eisenstadt schriftlich mit, dass die vom Bundesasylamt am 11 05 2006 erlassene Ausweisung durchsetzbar sei und wies die Bundespolizeidirektion Eisenstadt gleichzeitig daraufhin, dass der aktuelle Verfahrensstand dem Asylwerberinformationssystem (AIS) zu entnehmen sei, welches von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt am 12 05 2006 auch eingesehen wurde.
Am 12 05 2006 wurde der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab er an, dass er mit seinem Rechtsanwalt telefoniert habe und seinen Fall noch prüfen lassen werde. Er wolle nicht nach Ungarn zurückgeschoben werden, sondern in Österreich bleiben. Eine Mitteilung seitens des Bundesasylamtes an die Bundespolizeidirektion Eisenstadt über den Zeitpunkt der Vorlage der Berufung an den UBAS liegt im Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
In der gegenständlichen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft im wesentlichen zusammengefasst mit folgender Begründung behauptet:
Die Bundespolizeidirektion Eisenstadt verkenne, dass die Anhaltung in Schubhaft nicht notwendig sei. Die Anwendung gelinderer Mittel nach § 77 FPG sei nicht ernsthaft in Erwägung gezogen worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen habe oder entziehen werde, zumal er in die Grundversorgung aufzunehmen sei. Im Endeffekt laufe die Haft darauf hinaus, ein Asylverfahren zu sichern, was aber nicht zulässig sei.
Weiters sei infolge der vom UBAS erfolgten Aufhebung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22 02 2006 der Asylantrag des Beschwerdeführers zugelassen worden. Das asylrechtliche Zulassungsverfahren sei bereits beendet gewesen. Eine ?Inschubhaftnahme?, weil das Bundesasylamt plane, den Asylantrag neuerlich zurückzuweisen, sei daher rechtswidrig.
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Fremdenpolizeiakt vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen sowie die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft festzustellen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:
§ 31 Abs 1 Z 4, § 46 Abs 1, § 76 Abs 2, Abs 3, Abs 5 und Abs 7, § 77 Abs 1 und Abs 3, § 80, § 82 Abs 1, § 83 FPG, § 5, § 10 Abs 1 Z 1, Abs 2, Abs 3 und Abs 4, § 13, § 23 Abs 3, § 27 Abs 1 Z 1, Abs 2, Abs 4, Abs 5 und Abs 6, § 36 Abs 1 und Abs 4, § 41 Abs 3, § 51 Abs 1 und Abs 2 AsylG 2005 lauten:
?(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1.
[?];
4.
solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;
5. [?],?
?(1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (§§ 53, 54 und § 10 AsylG 2005) durchsetzbar ist, können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise (§ 67, § 10 AsylG 2005) nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder
4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) [?].?
§ 76 FPG:
?(1) [?]
(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) [?]
(5) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) [?]
(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.?
?(1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
(2) [?].
(3) Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.
(4) [?].?
§ 80 FPG:
?(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
(2) Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,
1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder
3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden.
(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zu Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.
(6) Soll der Fremde länger als sechs Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das sechste Monat überschritten wurde, und danach alle acht Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
(7) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.?
§ 82 FPG:
?(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,
1.
wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
2.
wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.
(2) [?]?
§ 83 FPG:
?(1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass
1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.?
§ 5 AsylG 2005:
?(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs 1 Schutz vor Verfolgung findet.?
§ 10 AsylG 2005:
?(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1.
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2.
[?]
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würden.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.?
?Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (§ 62 Abs 1 FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß § 62 FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.?
?(1) [?].
(3) Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe der Behörde im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.
(4) [?].?
(1) Ein Ausweisungsverfahren nach diesem Bundesgesetz gilt als eingeleitet, wenn
1. im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs 3 Z 4 oder 5 erfolgt und
2. [?].
(2) Die Behörde hat darüber hinaus ein Ausweisungsverfahren einzuleiten, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird und wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung eines Verfahrens besteht. Die Einleitung des Ausweisungsverfahrens ist mit Aktenvermerk zu dokumentieren.
(3) [?].
(4) Ein gemäß Abs 1 Z 1 eingeleitetes Ausweisungsverfahren ist einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Ein gemäß Abs 1 Z 2 eingeleitetes Ausweisungsverfahren ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz weder im Hinblick auf die Gewährung des Status eines Asylberechtigten noch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird oder wenn der Asylwerber aus eigenem dem unabhängigen Bundesasylsenat seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(5) Ein gemäß Abs 2 von der Behörde eingeleitetes Ausweisungsverfahren ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung nicht mehr vorliegen.
(6) Die Einstellung eines Ausweisungsverfahrens steht einer späteren Wiedereinleitung nicht entgegen.
(7) [?].?
?(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
(2) [?].?
§ 36 AsylG 2005:
?(1) Einer Berufung gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Berufung gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.
(2) [?]
(4) Kommt einer Berufung gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Berufungsvorlage zuzuwarten. Der unabhängige Bundesasylsenat hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Berufungsvorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5) [?]?
§ 41 AsylG 2005:
?(1) [?]
(3) In einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
(4) [?]?
?(1) Einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig.
(2) Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität für Verfahren nach diesem Bundesgesetz und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Nach Beendigung des Verfahrens oder bei Entzug des Aufenthaltsrechts ist die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Fremden dem Bundesasylamt zurückzustellen.
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Gemäß § 83 Abs 2 zweiter Satz FPG gelten die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war überwiegend anhand der Aktenlage festzustellen. Lediglich im Hinblick auf die aus der Aktenlage ersichtliche gebotene Dringlichkeit sowie wegen ergänzender Fragen an die belangte Behörde wurde am 17 05 2006 eine mündliche Verhandlung, im Anschluss derer auch die mündliche Verkündung der Entscheidung über die Beschwerde erfolgte, durchgeführt. Die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung war allerdings im Hinblick auf den aus der Aktenlage ersichtlichen Sachverhalt, der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde weder bestritten noch in Frage gestellt wurde, entbehrlich. Aus den glaubwürdigen Angaben der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung ergab sich letztlich, dass im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bereits eine Ausfertigung des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 11 05 2006 dem Beschwerdeführer übergeben worden war. Weiters wurde von der Vertreterin der belangten Behörde der Grund, weshalb die Bundespolizeidirektion Eisenstadt davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der Behörde zu entziehen trachten wird, näher präzisiert. Anhand dieser unbedenklichen Angaben konnten die diesbezüglichen Feststellungen getroffen werden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft für die Vergangenheit nur unter jenem Blickwinkel (im Rahmen jener Gründe) zu prüfen, aus welchem dies geltend gemacht wird (§ 83 Abs 4 letzter Satz FPG).
Im Falle der andauernden Haft hat der Verwaltungssenat jedenfalls (also unabhängig vom Beschwerdevorbringen) auszusprechen (festzustellen), ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (§ 83 Abs 4 erster Satz FPG), wobei diese Entscheidung grundsätzlich völlig unabhängig davon, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist, zu erfolgen hat (vgl Erl Bem zur RV zu § 83 FPG, 952 d B, XXII GP).
Wie aus den Feststellungen hervorgeht, beruht die beschwerdegegenständliche Haft auf einem vollstreckbaren Schubhaftbescheid (Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs 3 FPG) der belangten Behörde. Damit ist ein formell gültiger Rechtstitel für die Anhaltung gegeben. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer in formeller Hinsicht auch nicht bemängelt. Die formellen Schubhaftvoraussetzungen sind also vorhanden. Es liegt eine Anhaltung in Schubhaft vor, die mit gegenständlicher Beschwerde zulässigerweise angefochten werden konnte.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Anhaltung in Schubhaft nicht notwendig sei, weil die Anwendung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG ausgereicht hätte, führt die Beschwerde letztlich zum Erfolg.
Seit der Entscheidung des UBAS vom 21 04 2006 war das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen. Er war daher seit dieser Zulassung gemäß § 13 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, sein Aufenthalt war gemäß § 31 Abs 1 Z 4 FPG rechtmäßig. Es wurde für ihn dementsprechend auch gemäß § 51 Abs 1 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Er nahm (nach seiner ersten Haftentlassung) während des Asyl- und Ausweisungsverfahrens in der Betreuungsstelle Traiskirchen, wo ihm auch nach de GVG-B 2005 Versorgung zuteil wurde, Unterkunft und beteiligte sich an den vom Bundesasylamt geführten Verfahren. Insbesondere leistete er auch den Vorladungen des Bundesasylamtes Folge.
Zwar ist es gesetzlich ausdrücklich als für zulässig erklärt, dass auch nach Zulassung eines Asylverfahrens die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz möglich ist (§ 28 Abs 1 letzter Satz AsylG 2005) und nach bereits einmal erfolgter Einstellung eines Ausweisungsverfahrens die neuerliche Einleitung eines solchen im Zusammenhang mit einem Asylverfahren erfolgen kann (§ 27 Abs 6 AsylG 2005), jedoch ändern solche Verfahren nichts an einem nach § 13 AsylG 2005 bestehenden Aufenthaltsrecht.
Im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung war der Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 11 05 2006 durch Zustellung gemäß § 23 Abs 3 AsylG 2005 bereits erlassen. Die Ausführungen der Bundespolizeidirektion Eisenstadt im Spruch und in der Begründung des Schubhaftbescheides vom 11 05 2006 über die Erforderlichkeit der Sicherung des Ausweisungsverfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 gingen daher gänzlich fehl.
Gemäß § 36 Abs 1 AsylG 2005 kam nämlich der vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, mit der Antragszurückweisung verbundenen Ausweisung aufschiebende Wirkung nicht zu, weshalb diese mit ihrem Ausspruch (Erlassung gemäß § 23 Abs 3 AsylG 2005 noch vor Schubhaftverhängung) durchsetzbar war (§ 36 Abs 4 AsylG 2005). Durchführbarkeit im Sinne des § 36 Abs 4 AsylG 2005 lag allerdings nicht vor.
Somit ergab sich, dass die Schubhaft allein der (auch im Spruch des Schubhaftbescheides erwähnten) Abschiebung des Beschwerdeführers dienen konnte und ihre rechtliche Grundlage im vorliegenden Fall nicht in § 76 Abs 2 Z 4 FPG, sondern nur in § 76 Abs 2 Z 1 FPG haben konnte. Die falsche Bezeichnung der Gesetzesstelle allein würde dann aber nicht schaden, wenn die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft dennoch gesetzlich gedeckt wäre.
Als Grund, sich der Person des Beschwerdeführers durch Anhaltung in Haft versichern zu müssen, gab die belangte Behörde an, dass er unterstandslos sei und am 15 03 2006 gegenüber dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, angekündigt habe, lieber Selbstmord begehen zu wollen als nach Ungarn abgeschoben werden zu wollen. Daraus schloss die belangte Behörde die Zulässigkeit einer Abschiebung nach § 46 Abs 1 Z 3 FPG und der Sicherung dieser Abschiebung durch Schubhaft.
Dieser Ansicht vermag sich der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland nicht anzuschließen. Im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung war der Beschwerdeführer nicht unterstandslos, sondern im Rahmen der Grundversorgung in Traiskirchen untergebracht. Die ihm zugewiesene Unterkunft wurde von ihm auch tatsächlich bewohnt. Aus dem GVG-B 2005 ergibt sich nicht, dass die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz und die damit verbundene (durchsetzbare) Ausweisung, die wiederum zum Verlust des asylrechtlichen Aufenhtaltsrechtes führt (vgl § 13 AsylG 2005), bereits automatisch oder zwingend die Beendigung der Grundversorgung zur Folge hätte. Somit konnte im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer unterstandslos war.
Zwar war es richtig, dass der Beschwerdeführer am 15 03 2006 die oben wiedergegebenen Äußerungen tätigte und diese zur damaligen Zeit durchaus noch die von der belangten Behörde angeführten Befürchtungen getragen haben mag, allerdings wurde der Beschwerdeführer am 28 04 2006 aus der Schubhaft entlassen. Er hat sich danach an der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten und mit der Behörde kooperiert. Er hat den an ihn ergangenen Ladungen Folge geleistet. Gleichgelagerte Äußerungen wie am 15 03 2006 machte er danach nicht mehr. Wenngleich das Unterbleiben weiterer derartiger Äußerungen auch als ?Taktik gegenüber der Behörde? eingestuft werden könnte, lagen dennoch keine sonstigen anderen Äußerungen oder Anhaltspunkte vor, wonach - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.05.2006 gemäß § 13 AsylG 2005 iVm § 31 FPG nicht mehr rechtmäßig ist - begründet erschlossen hätte werden können, dass der Beschwerdeführer seine gezeigte Kooperationsbereitschaft umgehend wieder beenden würde.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 28 09 2004, B 292/04) genügen bloß allgemeine Annahmen oder ?Erfahrungswerte? nicht, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzelfall zu begründen. Weiters rechtfertigt nach dieser Judikatur auch noch nicht der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt hat, für sich genommen den Schluss, dass er sich einem Verfahren entziehen werde. Dass Gründe vorlagen, die im hier zu beurteilenden Fall über eine bloß ?allgemeine Annahme? hinaus gingen, war für den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland letztlich nicht ersichtlich. Zwar brachte der Beschwerdeführer im Zuge seiner weiteren Befragung im Asylverfahren am 11 05 2006 Gründe vor, die gegen seine Rückkehr nach Ungarn sprechen würden, jedoch war aus seinen Angaben nicht zwingend abzuleiten, dass er sich den ihm auferlegten Verpflichtungen durch im Verborgenen halten zu entziehen trachten wird. Dass der Beschwerdeführer Gründe vorbrachte, die seiner Ansicht nach zum Verbleib im Bundesgebiet und Erfolg seines Antrages führen sollten, sowie nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt Angaben tätigte, wonach er seine Angelegenheit noch prüfen lassen wolle, konnten ihm solange nicht zum Nachteil gereichen, als daraus nicht die Wahrscheinlichkeit seines ?Untertauchens? begründet erschlossen werden konnte, wobei von der belangten Behörde auch nicht übersehen werden darf, dass nicht jede zulässige Abschiebung auch zwingend ihrer Sicherung durch Schubhaft bedarf.
Somit war sowohl die Verhängung der Schubhaft als auch die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sowie festzustellen, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers nicht zulässig war.
Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Die §§ 52 bis 54 VwGG gelten auch für diesen Aufwandersatz. Die Entscheidung betreffend die Zuerkennung der Kosten für Schriftsatzaufwand und Ersatz der Stempelgebühren gründet sich auf den diesbezüglichen Antrag der obsiegenden Partei, auf die angeführte Gesetzesstelle sowie auf die Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl II Nr 334/2003. Da für die Beschwerde eine Eingabegebühr von 13 Euro sowie für die Beilage (1 Bogen) eine Beilagengebühr von 3,60 Euro zu entrichten war, war lediglich der Ersatz von Stempelgebühren im Ausmaß von 16,60 Euro zuzuerkennen.