Die Beschwerdeführerin stellte am 20 12 2005 durch ihren Vertreter einen schriftlichen Asylantrag. Als eingebracht galt ein schriftlich gestellter Asylantrag gemäß dem zu dieser Zeit geltenden § 24 Abs 2 AsylG 1997 allerdings erst, wenn der Fremde der schriftlichen Aufforderung der Asylbehörde, sich binnen angemessener, 14 Tage nicht unterschreitender Frist in der Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes persönlich einzufinden, Folge leistet. Gemäß § 24 Abs 2 letzter Satz und § 31 Abs 1 zweiter Satz AsylG 1997 war ein schriftlich gestellter Asylantrag als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde nicht persönlich zu der Erstaufnahmestelle kommt. Das aufgrund des am 20 12 2005 schriftlich gestellten Asylantrages auch noch am 31 12 2005 anhängige Asylverfahren war gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen, weshalb zur Beurteilung des weiteren Schicksales des Asylantrages dessen Bestimmungen heranzuziehen waren.
Die Beschwerdeführerin leistete der Aufforderung des Bundesasylamtes, persönlich zur Erstaufnahmestelle zu kommen, innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Folge. Ihr schriftlich gestellter Asylantrag wurde daher gemäß § 24 Abs 2 letzter Satz und § 31 Abs 1 zweiter Satz AsylG 1997 gegenstandslos und vom Bundesasylamt am 09 03 2006 abgelegt.
Die Gegenstandslosigkeit eines Anbringens hat zur Folge, dass das Verfahren mit dem Zeitpunkt der Gegenstandslosigkeit beendet ist. Nach den Bestimmungen des AsylG 1997, auf das hier gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 abzustellen war, ist eine Fortsetzung des Asylverfahrens nach Gegenstandslosigkeit eines Asylantrages (anders als bei Verfahrenseinstellungen nach § 30 AsylG 1997) nicht vorgesehen (vgl zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 auch Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG, 2. Aufl, § 31, Anm K4). Die Beschwerdeführerin war darüber hinaus aufgrund ihres Antrages vom 20 12 2005 nie als Asylwerberin anzusehen, weil diese Eigenschaft einem Fremden gemäß § 1 Z 3 AsylG 1997 erst ab Einbringung, nicht aber Stellen eines Asylantrages zukam, was auch nach der Rechtslage des § 2 Abs 1 Z 14 AsylG 2005 so ist. Faktischer Abschiebschutz nach § 19 Abs 1 AsylG 1997 kam der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht mehr zu, weil das Asylverfahren zu dieser Zeit infolge Gegenstandslosigkeit ihres Asylantrages vom 20 12 2005 bereits beendet war.