RS UVS Burgenland 2006/02/23 166/10/06016

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Rechtssatz

Zweck der Schubhaft nach § 76 Abs 2 FPG ist die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005. Dass die Asylbehörde es für wünschenswert hält, dass ihr der Beschwerdeführer jederzeit durch Anhaltung in Haft für die Führung des Asylverfahrens zur Verfügung steht, kann keinen zulässigen Grund zur Aufrechterhaltung der Schubhaft darstellen. Es ist nicht Zweck der Schubhaft, die Durchführung des Asylverfahrens, sondern nur eines Ausweisungsverfahrens (zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005), zu sichern.

Schlagworte
Zweck der Schubhaft, Asylwerber, Ausweisungsverfahren, Sicherungszweck
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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