Die Bezirkshauptmannschaft verhängte die Schubhaft über den Beschwerdeführer allein auf Grundlage des § 34b Abs 1 Z 1 AsylG 1997. Diese Bestimmung ist allerdings mit Ablauf des 31 12 2005 außer Kraft getreten. Sie konnte daher am 07 01 2006 keine taugliche Grundlage für die Verhängung der Schubhaft darstellen. § 75 Abs 1 AsylG 2005 sieht zwar vor, dass alle am 31 12 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen sind (gemäß § 75 Abs 2 AsylG 2005 gilt ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren, was hier vorlag, als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs 1 des § 75 AsylG 2005), aber dies gilt nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur für die vor der Asylbehörde anhängigen Verfahren. § 34b AsylG 1997 war aber nicht von der Asylbehörde anzuwenden, zumal ausdrücklich in dieser Bestimmung die Zuständigkeit der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde angeordnet wurde. Somit erwies sich die Bestimmung des § 34b AsylG 1997 inhaltlich als eine fremdenpolizeiliche Bestimmung. § 125 FPG, der die Übergangsbestimmungen hinsichtlich der fremdenpolizeilichen Vorschriften regelt, kennt keine Bestimmung, wonach § 34b AsylG 1997 auch nach dem Inkrafttreten des FPG (01 01 2006) angewendet hätte werden dürfen. Dies entspricht auch dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, wonach aus systematischen Gründen es "vor allem bei den Festnahme- und Schubhaftbestimmungen zu Verschiebungen in das Fremdenpolizeigesetz" kam, zumal im Hinblick auf die Neukodifikation des Asyl- und Fremdenpolizeirechtes, die von den Fremdenpolizeibehörden zu vollziehenden Normen im Fremdenpolizeigesetz hingegen die von den Asylbehörden zu vollziehenden Normen im Asylgesetz geregelt sein sollen (vgl ErlBem zur RV, Allgemeiner Teil, Zu Art 3 Erlassung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, 952 dB, XXII. GP).
Der von der belangten Behörde erlassene Bescheid wäre allerdings - ungeachtet dessen, dass eine nicht mehr anzuwendende (weil im Zeitpunkt der Bescheiderlassung außer Kraft getretene) Bestimmung angeführt wurde - dann rechtmäßig, wenn er in den Bestimmungen des geltenden Rechts inhaltlich eine Deckung finden würde.
Der von der Bezirkshauptmannschaft herangezogene Schubhaftgrund findet aber inhaltlich in den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 keine Grundlage. Der (vormalige) Schubhaftgrund des § 34b Abs 1 Z 1 AsylG 1997, wonach Schubhaft zulässig ist, wenn sich ein Asylwerber ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt, ist in § 76 (oder sonstigen Bestimmungen des) FPG nicht enthalten. Darüber hinaus darf gemäß § 76 Abs 2 FPG die Schubhaft gegen einen Asylwerber (ein solcher war der Beschwerdeführer, weil gemäß § 75 Abs 1 und Abs 2 AsylG 2005 sein Asylverfahren kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung anhängig war) nur zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 verhängt werden. Die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 ist nach § 10 Abs 1 AsylG 2005 aber nur dann zulässig, wenn sie mit einer Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (somit nach dem AsylG 2005) zu verbinden ist. Die Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 war somit im vorliegenden Fall von vornherein nicht denkmöglich, weil die Asylbehörde gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 die Vorschriften des AsylG 1997 anzuwenden hat, weshalb "nur" die Erlassung einer Ausweisung nach den Bestimmungen des AsylG 1997 (hier: insbes § 5a Abs 1 AsylG 1997 oder § 8 Abs 2 AsylG 1997), nicht aber nach § 10 AsylG 2005 in Betracht kam.