Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die am 12 04 2006 (außerhalb der Amtsstunden) eingelangte Beschwerde nach § 82 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 157/2005, der Frau *** (auch: ***) ***, geboren am ***, georgische Staatsangehörige, derzeit aufhältig im Polizeianhaltezentrum des Stadtpolizeikommandos ***, vertreten durch Herrn ***, pA ***, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 24 03 2006 sowie Anhaltung in Schubhaft seit 24 03 2006 über Anordnung der Bundespolizeidirektion Eisenstadt in der heutigen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Gemäß § 83 Abs 2 und 4 FPG iVm § 67c Abs 3 AVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegen.
Gemäß § 79a AVG hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Kosten für Vorlageaufwand von 51,50 Euro und Verhandlungsaufwand von 275,30 Euro, insgesamt 326,80 Euro, zu ersetzen.
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl *** und des Beschwerdevorbringens ergibt sich nach Anhörung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und abchasische Staatsangehörige zu sein. Ihre Staatsangehörigkeit sowie ihre Identität stehen nicht mit Sicherheit fest. Sie verfügt über keinen Reisepass oder ein sonstiges Identitätsdokument. Da Abchasien, die sich als autonome Republik Georgiens von Georgien unabhängig erklärt hat, derzeit als eigener Staat nicht anerkannt ist, war die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Vorbringen als georgische Staatsangehörige anzusehen. Die Beschwerdeführerin benutzte allerdings früher auch den Falschnamen *** sowie das Aliasgeburtsdatum *** und gab früher auch ihre Staatsangehörigkeit mit "russisch" an. Ihren Angaben zufolge verfügte sie über einen von abchasischen Behörden ausgestellten Reisepass, der bei einem Brand vernichtet wurde. Infolgedessen wurde - laut ihren Angaben - von der zuständigen abchasischen Behörde ein Passersatzdokument, das lediglich aus einem Blatt Papier bestand, ausgestellt. Dieses Passersatzdokument wurde der Beschwerdeführerin aber vom Schlepper abgenommen.
Ihren eigenen Angaben zufolge verließ sie am 13 07 2005 gemeinsam mit ihren beiden Töchtern T***, *** geb, und I***, *** geb, die beide ebenfalls georgische Staatsangehörige sind, das Staatsgebiet von Georgien. Gemeinsam fuhren sie von Tiflis (Georgien) in einem LKW nach Batumi (Georgien, Hauptstadt der georgischen autonomen Republik Abscharien) und in weiterer Folge in die Türkei. Von der Türkei aus reisten die Beschwerdeführerin und ihre Töchter in die Slowakei. Diese Reise erfolgt unter Zuhilfenahme von Schleppern, wobei die Beschwerdeführerin für die Schleppungen insgesamt US$ 6000,- zahlte.
Nach ihrer Einreise in die Slowakei wurden laut ihren Angaben die Beschwerdeführerin und ihre Töchter am 18 07 2005 von slowakischen Beamten aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt. Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland geht demgegenüber allerdings von einer bereits früher - spätestens am 19 06 2005 - erfolgten Einreise in die Slowakei aus. Aus dem im Asylwerberinformationssystem bei den Verfahrensdaten der Beschwerdeführerin verzeichneten unbedenklichen Hinweis auf die Mitteilung der Slowakischen Republik, von der die Beschwerdeführerin im Eurodac-System unter der Eurodac-ID: SK***, gespeichert wurde, ergibt sich nämlich, dass sie bereits am 19 06 2005 in Odd Azylu Opatovska Nova Ves (Slowakei) einen Asylantrag stellte.
Gegenüber den slowakischen Beamten gab die Beschwerdeführerin als ihren Familiennamen den Falschnamen *** sowie das unrichtige Geburtsdatum *** an. Diese falschen Daten gab sie deswegen bekannt, weil sie nicht in der Slowakei bleiben wollte. Die Beschwerdeführerin wollte von Beginn ihrer Reise an nach Österreich reisen.
In der Slowakei wurden die Beschwerdeführerin und ihre Töchter von der zuständigen slowakischen Behörde im Flüchtlingslager Abadowska Novovis (phon) untergebracht. Sie verließen dieses Flüchtlingslager am 18 07 2005 und gingen zu Fuß in Richtung der slowakisch-österreichischen Staatsgrenze. Am 19 07 2005 überschritten sie diese Grenze außerhalb einer Grenzkontrollstelle nach Österreich, ohne über Reisedokumente, Einreise- oder Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich zu verfügen.
In weiterer Folge reisten sie mit einem Taxi nach Traiskirchen weiter, wo die Beschwerdeführerin und ihre Töchter am 19 07 2005 Asylanträge stellten. Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin, welches aufgrund ihres Antrages vom 19 05 2005 geführt wurde, war beim Bundesasylamt unter der Aktenzahl *** anhängig. Der Asylantrag vom 19 05 2005 wurde vom Bundesasylamt gemäß § 5 AsylG 1997 infolge der durch die Dublin II Verordnung (VO 2003/343/EG) festgelegten Zuständigkeit der Slowakei zur Behandlung des Asylantrages der Beschwerdeführerin innerhalb der Europäischen Union zurückgewiesen sowie gegen sie nach den Bestimmungen des AsylG 1997 eine Ausweisung in die Slowakei erlassen. Einer gegen diese Aussprüche gerichteten Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat keine Folge gegeben (Bescheid vom 26 08 2005, Zl ***). Die Zurückweisung des Antrages vom 19 07 2005 und die Ausweisung sind in Rechtskraft erwachsen.
Am 12 08 2005 wurde die Beschwerdeführerin in *** im Zuge eines versuchten Diebstahles von 3 Flaschen Parfum betreten und in weiterer Folge von der Polizeiinspektion *** beim Bezirksanwalt beim Bezirksgericht *** zur Anzeige gebracht.
Am 09 09 2005 wurde die Beschwerdeführerin in Wien wegen Verdachtes er Übertretung des § 130 StGB (gewerbsmäßiger Diebstahl bzw Diebstahl als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) festgenommen und deswegen von der Bundespolizeidirektion Wien, Kriminalkommissariat ***, bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Anzeige gebracht. Seitens des Bezirksgerichtes ***, das in weiterer Folge zur strafgerichtlichen Verfahrensführung zuständig war, wurde laut der im erstinstanzlichen Akt erliegenden Haftzeitbestätigung (die durch die im Fremdenakt vorhandene Meldeauskunft bestätigt wird) die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft angeordnet, die von 10 09 2005 bis 20 10 2005 (Anhalteort in der Zeit von 10 09 2005 bis 06 10 2005 Justizanstalt Wien Josefstadt und in der Zeit von 06 10 2005 bis 20 10 2005 Justizanstalt Wiener Neustadt) aufrechterhalten wurde. Das diesbezügliche Strafverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Im Zeitpunkt der (hier gegenständlichen) Schubhaftverhängung wurde nach der Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht *** (Zl ***) zur Aufenthaltsermittlung gefahndet (Fahndungsgrund: "Zustellung der Berufungsausführung").
Am 20 10 2005, somit am Tag ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft, wurde die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter T*** infolge der rechtskräftigen Zurückweisung ihres Asylantrages von Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen gemäß § 34a Abs 1 Z 3 AsylG 1997 festgenommen und der Bezirkshauptmannschaft *** vorgeführt, wobei die Beschwerdeführerin auch von ihrer weiteren Tochter I***, die nicht festgenommen worden war, begleitet wurde.
Noch am 20 10 2005 wurde die Beschwerdeführerin von einem Beamten der Bezirkshauptmannschaft *** einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin nach Vorhalt der Zurückweisung ihres Asylantrages sowie der erlassenen Ausweisung an, dass sie in Österreich Asyl bekommen möchte und nicht in der Slowakei bleiben wolle. Über Vorhalt, dass beabsichtigt sei, sie in die Slowakei abzuschieben, gab sie an, dass sie nicht in die Slowakei wolle, weil es dort gefährlich sei und die Verwandten ihres Mannes ihre Kinder misshandelt hätten.
Die Bezirkshauptmannschaft *** sah am 20 10 2005 von der Verhängung der Schubhaft ab und ordnete gegen die Beschwerdeführerin und ihre Töchter als gelinderes Mittel nach § 66 FrG 1997 bescheidmäßig die Unterkunftnahme in *** "Pension ***" an, wo sie auch tatsächlich Unterkunft nahmen.
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Weiters erließ die Bezirkshauptmannschaft *** mit Bescheid vom 20 10 2005, Zl *** gegen die Beschwerdeführerin ein bis zum 20 10 2015 gültiges Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs 1 und Abs 2 Z 7 FrG 1997. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20 10 2005 durch persönliche Übergabe zugestellt. Berufung wurde gegen diesen Bescheid nicht erhoben. Der Aufenthaltsverbotsbescheid ist rechtskräftig und durchsetzbar.
Nach Vornahme von Terminvereinbarungen mit der zuständigen slowakischen Behörde für die Rückstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter in die Slowakei wurde die Durchführung der Abschiebung aller drei Personen letztlich für den 03 11 2005, 10 00 Uhr (Zeitpunkt der Übergabe an der Grenze an die slowakische Behörde), festgelegt.
Die für den 03 11 2005 geplante Rückstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die Slowakei musste jedoch abgebrochen werden, weil sich die beiden Töchter der Beschwerdeführerin unmittelbar nach Eintreffen jener Polizeibeamten, die die Abschiebung durchführen sollten, aus dem Quartier in *** entfernten. Im Zuge der anschließenden Suche konnte von den Polizeibeamten lediglich die Tochter I*** wieder aufgefunden werden. Da die Bezirkshauptmannschaft *** davon ausging, dass die Beschwerdeführerin die Abschiebung bewusst vereitelte, indem sie ihre Töchter angewiesen hatte zu flüchten, wurde über die Beschwerdeführerin in weiterer Folge mit Bescheid vom 03 11 2005 die Schubhaft angeordnet. Hinsichtlich ihrer minderjährigen Tochter I*** wurde im Rahmen eines bescheidmäßig angeordneten gelinderen Mittels nach § 66 FrG die Unterkunftnahme im Krisenzentrum "KIDS-***", ***, verfügt, wo diese daraufhin nach Verbringung durch Polizeibeamte auch tatsächlich Unterkunft nahm.
Die weitere Tochter T*** konnte weder von Polizeibeamten noch der Bezirkshauptmannschaft *** aufgefunden werden.
Nach neuerlicher Terminvereinbarung mit der zuständigen slowakischen Behörde wurde die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter I*** am 10 11 2005 (10 00 Uhr) von der Bezirkshauptmannschaft *** in die Slowakei rücküberstellt und somit deren Abschiebung durchgeführt.
Die Beschwerdeführerin hielt sich daraufhin bis Dezember 2005 in der Slowakei im Flüchtlingslager Abadowska Novovis auf und beschloss schließlich, ohne den Ausgang des von der zuständigen slowakischen Behörde geführten Asylverfahrens in der Slowakei abzuwarten, wieder unrechtmäßig nach Österreich einzureisen.
Am 18 12 2005 reiste die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Tochter I*** wieder unrechtmäßig entgegen dem gegen sie bestehenden Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein. Sie verfügte zu dieser Zeit und verfügt nach wie vor nicht über einen Aufenthalts- oder Einreisetitel oder eine sonstige Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Über ein Reisedokument verfügte sie ebenfalls nicht. Sie überquerte gemeinsam mit ihrer Tochter Irma in einem LKW versteckt die slowakisch-österreichische Grenze.
Weiters verfügt die Beschwerdeführerin über keine zur Bestreitung ihres Unterhalts erforderlichen Mittel sowie über keine Unterkunft im Bundesgebiet. Ihren eigenen Angaben zufolge wohnte sie bis zu ihrer Festnahme (23 03 2006) bei verschiedenen Bekannten. Die genauen Orte ihrer Unterkunftnahme gab sie jedoch nicht an. Ihren eigenen Angaben zufolge hält sich außer ihrer Tochter T***, die von der Bundespolizeidirektion *** derzeit ebenfalls in Schubhaft angehalten wird, noch der Ehegatte ihrer Tochter T***, der ebenfalls Asylwerber ist, sowie ihre Tochter I*** im Bundesgebiet auf. Den Aufenthaltsort ihrer Tochter I*** gab die Beschwerdeführerin jedoch nicht bekannt. Der genaue Aufenthaltsort ihres Schwiegersohnes ist der Beschwerdeführerin nicht bekannt.
Am 20 12 2005 suchte die Beschwerdeführerin die Organisation "***" auf. Von einem von der Beschwerdeführerin bevollmächtigten Mitarbeiter dieser Organisation wurde für sie dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 20 12 2005 per Telefax ein schriftlicher Asylantrag übermittelt. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin (via ihres Vertreters) vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung aufgefordert, ihren Asylantrag beim Bundesasylamt persönlich einzubringen. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 16 01 2006 zugestellt. Da die Beschwerdeführerin den Asylantrag innerhalb der gesetzten Frist nicht persönlich einbrachte, wurde der Asylantrag vom 20 12 2005 am 09 03 2006 als gegenstandslos abgelegt.
Am 23 03 2006 wurde die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter T*** und dem russischen Staatsangehörigen *** wegen Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahles und Diebstahles im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§ 130 StGB) nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen, wobei sich diese Personen ihrer Festnahme vorerst durch Flucht zu entziehen trachteten. Der Verdacht gründete sich auf die Wahrnehmungen der Angestellten der Fa *** Frau ***, die die drei Personen beobachtete, als diese Waren unter ihre Jacken schoben und als sie von Frau *** darauf angesprochen wurden, diese Sachen sofort wegwarfen und die Flucht ergriffen. Im Zuge der weiteren Erhebungen konnte weiteres Diebsgut im PKW des *** vorgefunden werden. *** zeigte sich laut Anzeige in seiner anschließenden Einvernahme auch geständig und belastete die Beschwerdeführerin dahingehend schwer, dass er gemeinsam mit ihr und ihrer Tochter Diebstähle in diversen Geschäften begangen hatte. Auch T*** legte den Ausführungen in der Anzeige zufolge ein Teilgeständnis ab, während die Beschwerdeführerin leugnete, Diebstähle begangen bzw. versucht zu haben.
Da die Journalstaatsanwältin hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter keinen Haftantrag stellte, wurden sie am 23 03 2006 aus der Verwahrungshaft entlassen. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin wegen ihres unbefugten Aufenthalts im Bundesgebiet am 23 03 2006, 23 00 Uhr, von Beamten der Polizeiinspektion *** gemäß § 39 Abs 1 FPG festgenommen.
Nachdem die Bundespolizeidirektion *** bei der Bezirkshauptmannschaft *** Erhebungen über den fremdenrechtlichen Status der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter T*** getätigt hatte, ordnete sie gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 24 03 2006, Zl ***, gemäß § 76 Abs 1 FPG die Schubhaft an. Der Bescheid vom 24 03 2006 wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag (um 08 00 Uhr) durch persönliche Übergabe zugestellt und sogleich nach Zustellung in Vollzug gesetzt. Die Beschwerdeführerin wird seit dieser Zeit in Schubhaft angehalten. Im Wesentlichen zusammengefasst erachtete die Bundespolizeidirektion *** die Verhängung der Schubhaft unter Hinweis auf die unrechtmäßige Rückkehr trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot zur Sicherung der Abschiebung als notwendig, weil die Beschwerdeführerin unterstandslos war und im Hinblick auf ihr bisheriges Verhalten befürchtet wurde, dass sie sich dem Zugriff der Behörde entziehen werde, falls sie auf freiem Fuß bleiben würde.
Durch den Polizeiamtsarzt Dr *** wurde am 24 03 2006 die Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt.
Mit Schreiben vom 24 03 2006 ersuchte die Bundespolizeidirektion *** das Stadtpolizeikommando *** um Anfertigung von Lichtbildern der Beschwerdeführerin.
Am 24 03 2006, 16 30 Uhr, begann die Beschwerdeführerin während der Anhaltung in Schubhaft einen Hungerstreik, den sie am 27 03 2006, 12 00 Uhr, wieder abbrach. Als Begründung für den Hungerstreik führte sie im Zuge der Haftprüfungsverhandlung an, dass sie und ihre Tochter während der Schubhaft schlecht behandelt worden seien. So sei etwa ihre Tochter am Tag vor der Haftprüfungsverhandlung von Beamten des Stadtpolizeikommandos *** geschlagen worden, weil sie nach Medikamenten verlangt habe. Dieser Begründung wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland kein Glauben geschenkt. Der UVS Burgenland geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch den Hungerstreik eine Haftunfähigkeit herbeiführen wollte, um die Entlassung aus der Schubhaft zu erreichen (sh dazu näher im Rahmen der Beweiswürdigung).
Mit Schreiben vom 04 04 2006 ersuchte die Bundespolizeidirektion *** das Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung, um Einleitung und Durchführung eines sog "Dublinverfahrens" mit der Slowakei, sohin um Vornahme des erforderlichen Schriftverkehrs und Einholung der Genehmigung der Rückübernahme der Beschwerdeführerin durch die Slowakei entsprechend der Dublin II-Verordnung (VO 2003/343/EG).
Mit Schreiben vom 10 04 2006 gab das Bundesasylamt der Bundespolizeidirektion *** bekannt, dass die zuständige slowakische Behörde vorerst die Rückübernahme der Beschwerdeführerin ablehnt, weil dem Rückübernahmeersuchen die Eurodac-Nummer und Lichtbilder der Beschwerdeführerin nicht beigefügt waren. Am 11 04 2006 veranlasste die Bundespolizeidirektion *** beim Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung, die Stellung eines neuerlichen Rückübernahmeersuchens unter Beifügung der von der Slowakei geforderten Daten und Bilder.
Eine Antwort auf dieses neuerliche Rückübernahmeersuchen liegt bislang nicht vor, wobei laut Auskunft der Mitarbeiterin des Bundesasylamtes, Grundsatz- und Dublinabteilung, Frau *** nach ihrer bisherigen Erfahrung üblicherweise mit einer Bearbeitungsdauer durch die slowakischen Behörden von einem Monat zu rechnen ist.
Am 19 04 2006, 18 20 Uhr, übermittelte der Vertreter der Beschwerdeführerin per Telefax dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19 04 2006 auf Fortsetzung des Asylverfahrens betreffend den Asylantrag vom 20 12 2005. Gleichzeitig wurden dem Bundesasylamt dieser Asylantrag sowie die Telefaxsendebestätigung vom 20 12 2005 mitübersendet.
Die Beschwerdeführerin ist ihren eigenen Angaben zufolge nicht bereit, freiwillig in die Slowakei oder ihr Heimatland zurückzukehren.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergab sich im Wesentlichen aus den im von der belangten Behörde vorgelegten Fremdenpolizeiakt erliegenden Urkunden. Es handelte sich dabei überwiegend um die Wiedergabe bisheriger Verfahrensgänge diverser Verfahren, die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden. Soweit die Feststellungen den Ausführungen der Beschwerdeführerin entsprechen, zB hinsichtlich ihres Reiseweges, und sich ihre Angaben auch mit den sonstigen Beweisergebnissen decken, wurde ihren Ausführungen vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland Glauben geschenkt. Jedoch hinterließ die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland einen unglaubwürdigen Eindruck. Ihre Angaben, und zwar sowohl die früheren vor der Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland als auch jene während dieser Einvernahme waren von Widersprüchen gekennzeichnet, die sie auch nach Vorhalten nicht auflösen konnte.
Im Einzelnen ist dazu auszuführen:
Die Beschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Einvernahme am 24 03 2006 vor der Bundespolizeidirektion *** an, am 29 12 2005 wieder in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Anschließend habe sie die Organisation "***" aufgesucht, welche einen Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt und neuerlich einen Asylantrag eingebracht habe. Dem gegenüber ergibt sich aus dem vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgelegten Telefaxsendebericht sowie dem in Kopie vorgelegten Asylantrag, dass dieser vom 20 12 2005 datierte und am 20 12 2005 per Telefax dem Bundesasylamt übermittelt wurde. Somit konnte das von der Beschwerdeführerin gegenüber der Bundespolizeidirektion *** angegebene Einreisedatum nicht stimmen. Hinsichtlich der Motivation zu ihrer unrechtmäßigen Rückkehr nach Österreich befragt, gab die Beschwerdeführerin in der Haftprüfungsverhandlung am 20 04 2006 an, dass sie wieder nach Österreich gekommen sei, weil sich ihre Tochter T*** hier aufhalten würde und sie nicht gewusst habe, wo sie sich aufhalte. Allerdings habe diese sie während ihres Aufenthalts in der Slowakei angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie mit ihrem Ehemann beisammen sei. Im Zuge dieses Telefonates habe sie der Beschwerdeführerin auch gesagt, wo sie sich aufhalte. Über Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin zuvor angegeben habe, dass sie den Aufenthalt ihrer Tochter T*** nicht gekannt hätte, relativierte die Beschwerdeführerin ihre Angaben wieder, ohne diesen Widerspruch aufzuklären. Weiters gab sie an, nicht zu wissen, wo sich ihre andere Tochter I*** aufhalte. Sie habe mit ihr nur telefonisch Kontakt. In Anbetracht dessen, dass ihre Tochter I*** am 22 02 1992 geboren wurde und die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter I*** nach Österreich zurückkehrte, und die Beschwerdeführerin auch die Rechtswidrigkeit der Schubhaft infolge Trennung von ihrer Tochter I*** geltend macht, ist es für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland nicht schlüssig und nachvollziehbar, sondern vielmehr unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin den Aufenthaltsort ihrer Tochter I*** nicht kennen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie den Aufenthaltsort ihrer Tochter bekannt geben würde, befürchtet, dass diese mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu rechnen hat und daher ihre Tochter durch Verschweigen deren Aufenthaltsortes dem Zugriff der Behörden zu entziehen trachtet. Zum Grund der Nichtbefolgung der Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes zum persönlichen Erscheinen vor dem Bundesasylamt befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie deshalb der Aufforderung der Asylbehörde keine Folge geleistet habe, weil sie nicht gewusst habe, wann sie hätte erscheinen sollen. Ihr Vertreter habe zwar ihre Handynummer gehabt, jedoch habe sie zur fraglichen Zeit ihr Handy verloren gehabt. Aus diesem Grund habe sie ihr Vertreter nicht erreichen können. Die Telefonnummer sei die gleiche, wie bei jenem Handy, das sie derzeit bei ihren Häftlingseffekten habe. Es sei nur der PIN-Code anders. Da sich die Beschwerdeführerin kurz darauf besann, dass es unglaubwürdig ist, dass jemand sein Mobiltelefon ohne der dazugehörenden SIM-Karte, aufgrund der die Erreichbarkeit unter einer ganz bestimmten Nummer erst gegeben ist, verlieren würde, relativierte sie ihre eigenen Angaben sogleich dahingehend, dass sie auf ihrem Handy nunmehr doch eine andere Telefonnummer habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des angeblichen Verlustes des Mobiltelefones wurden vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland als unglaubwürdig und Schutzbehauptung angesehen. Überdies mutet es seltsam an, dass die Beschwerdeführerin zwar von Aufforderung der Asylbehörde wusste, aber lediglich nicht gewusst habe, wann sie dort vorsprechen sollte, weil dies bedeutet hätte, dass ihr Vertreter ihr zwar den Inhalt der Aufforderung, nicht aber die vom Bundesasylamt gesetzte Frist bzw den letztmöglichen Termin mitgeteilt hätte. Dies erschien völlig lebensfremd und auch unüblich. Eine vernünftige Erklärung, weshalb dies entgegen der sonstigen Lebenserfah
rung so gewesen sein sollte, lieferte die Beschwerdeführerin nicht. Auch hinsichtlich ihrer angeblichen Verfolgung in ihrer Heimat machte die Beschwerdeführerin unterschiedliche, nicht miteinander in Einklang zu bringende Angaben. Während sie im Verfahren auf Grund ihres ersten Asylantrages vorbrachte, dass ihr Ehegatte an einem Herzinfarkt verstorben sei und daraufhin ihre Schwiegereltern ihr die Kinder wegnehmen haben wollen und sie auch bedroht hätte und weiters auch von den Schwiegereltern beschuldigt wurde, dass sie Schuld am Herzinfarkt ihres Ehegatten gehabt hätte, und die Frage nach allfälligen sonstigen Fluchtgründen ausdrücklich verneinte, führte sie in der Haftprüfungsverhandlung vom 20 04 2006 aus, dass sie deswegen aus ihrer Heimat geflohen sei, weil nach dem Ehemann ihrer Tochter T***, der Tschetschene sei, gefahndet werde. Über Vorhalt, dass es sich dabei nicht um die ursprünglichen Fluchtgründe handeln würde, gab die Beschwerdeführerin lediglich an, dass sie nach ihrer Tochter nicht gefragt worden sei. Weiters gab die Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Festnahme vom 23 03 2006 wegen Verdacht des Diebstahls an, den ebenfalls festgenommenen *** nicht zu kennen. Im Zuge der Haftprüfungsverhandlung vom 20 04 2006 wiederum gab sie an, dass es sich um einen Verwandten handle, den sie aber nur so kenne und nicht wisse, wo er wohne. Auch die Begründung für den von der Beschwerdeführerin begonnenen Hungerstreik erwies sich als unglaubwürdig. Der Bescheid, womit die Anhaltung in Schubhaft angeordnet wurde, wurde der Beschwerdeführerin um 08 00 Uhr des 24 03 2006 durch persönliche Übergabe zugestellt. Bereits um 16 00 Uhr des 24 03 2006 begann die Beschwerdeführerin ihren Hungerstreik, den sie aber schon am 27 03 2006 wieder abbrach. Somit war es unglaubwürdig, dass der Beginn des Hungerstreiks auf eine "schlechte Behandlung" im Polizeianhaltezentrum des Stadtpolizeikommandos *** zurückzuführen war, zumal die Anhaltung der Beschwerdeführerin im Polizeianhaltezentrum des Stadtpolizeikommandos *** erst
begonnen hatte. Inwiefern die Beschwerdeführerin gleich zu Beginn der Anhaltung einer schlechten Behandlung unterlegen wäre, wurde von ihr nicht näher konkretisiert. Darüber hinaus wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht näher konkretisiert, was sie selbst unter schlechter Behandlung verstand. Keinesfalls konnte der von ihr diesbezüglich erhobene Vorwurf der Misshandlung ihrer Tochter durch Beamte des Stadtpolizeikommandos *** den Grund für den Hungerstreik dargestellt haben, weil den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge diese Misshandlung erst am Tag vor der Haftprüfungsverhandlung stattgefunden haben soll (lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass auf Grund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe eine Kopie der Verhandlungsschrift an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt weitergeleitet wurde.)
In der gegenständlichen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft mit folgender Begründung behauptet:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig sei, weil sie dadurch von ihrer jüngeren minderjährigen Tochter getrennt werde. Es sei nicht in jedem Fall eines "Eurodac-Treffers" die Schubhaft zu verhängen. § 76 Abs 2 FPG spreche von "kann". Eine individuelle Prüfung habe aber im gegenständlichen Fall nicht stattgefunden. Bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte seien nicht ausreichend, um eine Schubhaft zu begründen. Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin geltend, dass § 76 Abs 2 Z 4 FPG verfassungswidrig sei und verwies zur Begründung auf das zu § 34b Abs 1 Z 3 AsylG 1997 idF der Asylgesetz-Novelle 2003 ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15 10 2004, Zl G-237/03 ua Die Anordnung des § 76 Abs 2 Z 4 FPG sei der früheren (aufgehobenen) Bestimmung des § 34b Abs 1 Z 3 AsylG 1997 hinsichtlich den vom VfGH geäußerten Argumenten gleichzuhalten. Weiters gehe aus Art 7 der Verordnung (EG) Nr 1560/2003 hervor, dass die dort genannten Überstellungsmodalitäten eine Rangordnung aufweisen würden. Somit sei einer freiwilligen Ausreise eines Asylwerbers in den zuständigen Mitgliedstaat Vorrang zu geben. Außerdem liege ein Widerspruch zur UNHCR-Richtlinie vom Februar 1999 über anwendbare Kriterien und Standards betreffend die Haft von Asylsuchenden vor. Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass die schubhaftverhängende Behörde die Anwendung eines gelinderen Mittels zu prüfen habe. Dies sei in ihrem Fall unterlassen worden. Es wäre möglich gewesen, ein gelinderes Mittel anzuwenden, zumal sie sich mit ihrer Familie in Österreich befinde. Auch liege im angefochtenen Bescheid keine adäquate Begründung der Verhängung der Schubhaft vor. Vielmehr sei das, was die Behörde in den Bescheid geschrieben habe, gar keine Begründung. Es seien lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen aufgezählt und im konkreten Fall bejaht worden. Dies sei aber keine Begründung. Auch sei der Begründung nicht zu entnehmen, dass ein beso
nderes Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit durchgeführt worden wäre. Eine solche Prüfung sei unterblieben. In der Verhandlung brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass ihm der Schubhaftbescheid seitens der Bundespolizeidirektion *** erst nach mehrfachen Urgenzen übermittelt worden sei, sowie dass eine Ausreise in die Slowakei unzumutbar sei, weil den Informationen seiner Organisation zufolge Flüchtlinge dort systematisch misshandelt und gefoltert würden.
Die belangte Behörde hat von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen und die Abweisung der Beschwerde samt Zuspruch von Kosten beantragt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Haftprüfungsverhandlung erwogen:
§ 31 Abs 1, § 39 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 2, § 46 Abs 1, § 72 Abs 1, § 76, § 77 Abs 1 § 82 Abs 1, § 83, § 125 Abs 3 FPG, § 2 Abs 1 Z 14, § 5, § 10 Abs Z 1 und Abs 2 bis Abs 4, § 75 Abs 1 AsylG 2005, § 41 Fremdengesetz 1997 (in der am 31 12 2005 außer Kraft getretenen Fassung, die auch im Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin am 18 12 2005 galt) sowie § 1 Z 3, § 24 Abs 1 bis Abs 3, § 31 Abs 1 AsylG 1997 (in der am 31 12 2005 außer Kraft getretenen Fassung) lauten:
"(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;
5. soweit sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten oder nicht auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 48 Abs 1) oder aufgrund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 ARHG eingereist sind;
6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(2) [...]."
"(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn
1. sie ihn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 120 auf frischer Tat betreten oder
2. [...].
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen,
1.
[...];
2.
der innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt betreten wird oder
3. [...].
(3) [...]."
"(1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (§§ 53, 54 und § 10 AsylG 2005) durchsetzbar ist, können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise (§ 67, § 10 AsylG 2005) nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder
4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) [...]."
"(1) Während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.
(2) [...]."
"(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
(5) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 vor, gilt die Schubhaft als nach Abs 2 verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs 2 ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden."
"(1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
(2) [...]."
"(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,
1.
wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
2.
wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.
(2) [...]."
"(1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass
1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden."
"(1) [...].
(3) Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1 Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.
(4) [...]."
"(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1.
[...];
14.
ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;
15. [...]."
"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs 1 Schutz vor Verfolgung findet."
"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1.
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2.
[...].
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würden.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen."
"(1) Alle am 31 Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31 Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31 Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
(2) [...]."
§ 41 FrG 1997:
"(1) Während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.
(2) Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.
(3) Die Bewilligung wird ungeachtet des Bestehens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes in Form eines Visums erteilt."
"Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1.
[...];
3.
Asylwerber(in) ein Fremder ab Einbringung eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung;
4. [...]."
"(1) Anträge nach diesem Bundesgesetz können formlos in jeder geeignet erscheinenden Weise gestellt werden.
(2) Anträge nach diesem Bundesgesetz können schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen gestellt werden. Soweit solche Anbringen nicht in deutscher Sprache gestellt werden, sind sie von Amts wegen zu übersetzen. Schriftliche Asylanträge, die beim Bundesasylamt einlangen, gelten als eingebracht, wenn der Fremde der schriftlichen Aufforderung der Behörde, sich binnen angemessener, 14 Tage nicht unterschreitender, Frist in der Erstaufnahmestelle persönlich einzufinden, Folge leistet. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, ist der Antrag als gegenstandslos abzulegen.
(3) Anträge auf Gewährung von Asyl gelten als eingebracht, wenn sie vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 18) - bei der Erstaufnahmestelle gestellt werden. Unverzüglich nach Einbringung des Asylantrages ist dem Fremden eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren zu geben.
(4) [...]."
"(1) Asylanträge Fremder im Familienverfahren, denen nach Befassung des Bundesasylamtes die Einreise nicht gewährt worden ist (§ 16 Abs. 3) sind als gegenstandslos abzulegen. Ebenso ist mit schriftlich gestellten Asylanträgen zu verfahren, wenn der Fremde nicht persönlich zu der Erstaufnahmestelle kommt (§ 24 Abs 2).
(2) [...]."
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft für die Vergangenheit nur unter jenem Blickwinkel (im Rahmen jener Gründe) zu prüfen, aus welchem dies geltend gemacht wird (§ 83 Abs 4 letzter Satz FPG).
Im Falle der andauernden Haft hat der Verwaltungssenat jedenfalls (also unabhängig vom Beschwerdevorbringen) auszusprechen (festzustellen), ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (§ 83 Abs 4 erster Satz FPG), wobei diese Entscheidung grundsätzlich völlig unabhängig davon, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist, zu erfolgen hat (vgl Erl Bem zur RV zu § 83 FPG, 952 dB, XXII GP).
Wie aus den Feststellungen hervorgeht, beruht die beschwerdegegenständliche Haft auf einem vollstreckbaren Schubhaftbescheid (Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs 3 FPG) der belangten Behörde. Damit ist ein formell gültiger Rechtstitel für die Anhaltung gegeben. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer in formeller Hinsicht auch nicht bemängelt. Die formellen Schubhaftvoraussetzungen sind also vorhanden. Es liegt eine Anhaltung in Schubhaft vor, die mit gegenständlicher Beschwerde zulässigerweise angefochten werden konnte. Soweit der Vertreter der Beschwerdeführerin den Zeitpunkt der Übermittlung einer Ausfertigung des Schubhaftbescheides an ihn kritisierte, ist er darauf hinzuweisen, dass er der Bundespolizeidirektion *** (als der den Bescheid erlassenden Fremdenpolizeibehörde) das Bestehen der Vollmacht erst am 31 03 2006 bekannt gab und erst an diesem Tag eine Kopie der Vollmacht übersendete. Dass vom Vertreter der Beschwerdeführerin die Vollmacht bereits zu einem früheren Zeitpunkt dem Bundesasylamt (Asylbehörde) vorgelegt hatte, vermochte für das Verfahren vor der Bundespolizeidirektion *** keinerlei Wirkungen zu entfalten. Nach der ständigen Rechtsprechung bleibt die Wirkung einer Vollmacht auf das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer beschränkt, solange die Bevollmächtigung der Behörde gegenüber nicht in der in § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wurde (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, 2 Aufl, § 10 AVG, E 25). Eine Bevollmächtigung bezieht sich nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat. Die Erteilung einer "Generalvollmacht" für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall auf das in einem anderen Verfahren bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden (vgl die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, 2 Aufl, § 10 AVG, E 115ff. ausführlich angeführte Judik
atur). Somit vermochte im gegenständlichen Fall erst die Vollmachtsanzeige vom 31 03 2006 gegenüber der Bundespolizeidirektion *** Wirkungen zu entfalten. Ungeachtet der Frage, ob durch die Verzögerung der Übermittlung eines Schubhaftbescheides an einen bevollmächtigten Vertreter (der Bescheid gilt aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 76 Abs 4 FPG auch bei vertretenen Fremden mit Zustellung an den Fremden als zugestellt und somit als erlassen) überhaupt eine Rechtswidrigkeit der Schubhaft entstehen kann, lag die vom Vertreter der Beschwerdeführerin bemängelte Verzögerung nicht vor. Das Bestehen der Vollmacht wurde der Bundespolizeidirektion *** erstmals am 31 03 2006 telefonisch angezeigt sowie ihr eine Kopie der Vollmacht erstmals per Telefax um 12 51 Uhr des 31 03 2006 übermittelt. Bereits um 14 43 Uhr des 31 03 2006 wurde von der Bundespolizeidirektion *** in Entsprechung des Antrages um Bescheidübermittlung per Telefax eine Ausfertigung des Schubhaftbescheides an den Vertreter der Beschwerdeführerin übersendet. Dem Antrag wurde daher umgehend, rasch und ohne Verzögerung entsprochen.
Zur bisherigen Schubhaft (Verhängung sowie bisherige Anhaltung):
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde (unter anderem) auch die Rechtswidrigkeit der Festnahme geltend. Eine nähere Begründung dafür führte sie nicht an. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dazu näher konkretisiert, dass die der Schubhaftverhängung vorangegangenen Festnahmen selbst nicht Gegenstand einer (eigenen) Maßnahmenbeschwerde war, sondern sich die Beschwerde lediglich auf den Vollstreckungsakt des Schubhaftbescheides bezog. Eine Beurteilung der am 23 03 2006 vorgenommenen Festnahmen hatte daher zu unterbleiben, weil sie nicht Gegenstand dieses Verfahrens waren.
Jene Gründe, die die Beschwerdeführerin zur Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft sowie ihrer Anhaltung in Schubhaft geltend macht, liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin sieht die Rechtswidrigkeit der Schubhaft vorwiegend in einer Verfassungswidrigkeit des § 76 Abs 2 Z 4 FPG bzw einer verfassungswidrigen Anwendung dieser Bestimmung durch die belangte Behörde.
Jedoch wurde die Verhängung der Schubhaft von der belangten Behörde nicht auf § 76 Abs 2 FPG, sondern § 76 Abs 1 FPG gestützt. Dies entsprach dem Gesetz. Die Beschwerdeführerin stellte am 20 12 2005 durch ihren Vertreter einen schriftlichen Asylantrag. Als eingebracht galt ein schriftlich gestellter Asylantrag gemäß dem zu dieser Zeit geltenden § 24 Abs 2 AsylG 1997 allerdings erst, wenn der Fremde der schriftlichen Aufforderung der Asylbehörde, sich binnen angemessener, 14 Tage nicht unterschreitender Frist in der Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes persönlich einzufinden, Folge leistet. Gemäß § 24 Abs 2 letzter Satz und § 31 Abs 1 zweiter Satz AsylG 1997 war ein schriftlich gestellter Asylantrag als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde nicht persönlich zu der Erstaufnahmestelle kommt.
Das aufgrund des am 20 12 2005 schriftlich gestellten Asylantrages auch noch am 31 12 2005 anhängige Asylverfahren war gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen, weshalb zur Beurteilung des weiteren Schicksales des Asylantrages dessen Bestimmungen heranzuziehen waren.
Die Beschwerdeführerin leistete der Aufforderung des Bundesasylamtes, persönlich zur Erstaufnahmestelle zu kommen, innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Folge. Ihr schriftlich gestellter Asylantrag wurde daher gemäß § 24 Abs 2 letzter Satz und § 31 Abs 1 zweiter Satz AsylG 1997 gegenstandslos und vom Bundesasylamt am 09 03 2006 abgelegt.
Die Gegenstandslosigkeit eines Anbringens hat zur Folge, dass das Verfahren mit dem Zeitpunkt der Gegenstandslosigkeit beendet ist. Nach den Bestimmungen des AsylG 1997, auf das hier gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 abzustellen war, ist eine Fortsetzung des Asylverfahrens nach Gegenstandslosigkeit eines Asylantrages (anders als bei Verfahrenseinstellungen nach § 30 AsylG 1997) nicht vorgesehen (vgl zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 auch Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG, 2 Aufl, § 31, Anm K4). Die Beschwerdeführerin war darüber hinaus aufgrund ihres Antrages vom 20 12 2005 nie als Asylwerberin anzusehen, weil diese Eigenschaft einem Fremden gemäß § 1 Z 3 AsylG 1997 erst ab Einbringung, nicht aber Stellen eines Asylantrages zukam, was auch nach der Rechtslage des § 2 Abs 1 Z 14 AsylG 2005 so ist. Faktischer Abschiebschutz nach § 19 Abs 1 AsylG 1997 kam der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht mehr zu, weil das Asylverfahren zu dieser Zeit infolge Gegenstandslosigkeit ihres Asylantrages vom 20 12 2005 bereits beendet war.
Somit kam dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich § 76 Abs 2 FPG für die Verhängung und die bisherige Aufrechterhaltung der Schubhaft keinerlei Relevanz mehr zu, weil sie zu dieser Zeit keine Asylwerberin war. Daher hat die belangte Behörde zu Recht die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auf § 76 Abs 1 FPG gestützt. Dass die dort genannten Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nicht gegeben gewesen wären, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
Da das Vorbringen hinsichtlich § 76 Abs 2 FPG (sowie das damit zusammenhängende Vorbringen) allerdings bei der Aufrechterhaltung der Schubhaft Relevanz erlangen könnte, wird im Weiteren bereits an dieser Stelle darauf eingegangen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland teilt die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht, dass § 76 Abs 2 Z 4 FPG verfassungswidrig sei. Entgegen ihrer Ansicht ist die Bestimmung des vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen § 34b Abs 1 Z 3 AsylG 1997 nicht mit der Bestimmung des § 76 Abs 2 Z 4 FPG vergleichbar. Der Verfassungsgerichtshof hat zur aufgehobenen Bestimmung nach dem AsylG 1997 - wie von der Beschwerdeführerin richtig wiedergegeben - in seinem Erkenntnis vom 15 10 2004, G 237/03 ua, ausgesprochen, dass der (damalige) Gesetzgeber selbst habe erkennen lassen, dass er davon ausgehe, dass Folgeanträge bei Änderungen der Sach- oder Rechtslage erfolgreich sein können. § 34b Abs 1 Z 3 AsylG 1997 habe hingegen nicht zwischen evident unzulässigen Folgeanträgen und solchen, die ein Asylwerber auf Grund der Änderung der Sach- oder Rechtslage mit Erfolgsaussichten stelle, bei denen also die Antragstellung nicht erkennen lasse, dass der Asylwerber beabsichtige, sich nicht rechtstreu zu verhalten, unterschieden. Dennoch habe ein Antragsteller in Schubhaft kommen können. Das berechtigte Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen in Form wiederholter Antragstellung bei gleicher Sach- und Rechtslage entgegen zu wirken, sei somit überschießend ausgestaltet und daher verfassungswidrig gewesen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland vermag sich nun der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass dies ebenso auf § 76 Abs 2 Z 4 FPG zutreffe, nicht anzuschließen. Gemäß § 76 Abs 2 Z 4 FPG kann die Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zur Verfahrenssicherung (bzw Abschiebung) anordnen, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Zwar ist nun der Ansicht der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass nicht automatisch bei jedem sog "Eurodac-Treffer" das Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit mit einer Unzuständigkeit Österreichs enden muss. Damit ist aber für sie nichts gewonnen, weil nicht jedes positive Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung automatisch zu einer Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 4 FPG führen darf, was sie selbst einräumt, indem sie darauf verweist, dass § 76 Abs 2 FPG Ermessen vorsieht (arg "kann").
Nach der Bestimmung des § 76 Abs 2 Z 4 FPG ist nicht allein auf das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung abzustellen, sondern auch auf das Ergebnis der Befragung und der Durchsuchung des Fremden. Auf Grund der durch Befragung, Durchsuchung un