Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die am 28 04 2006 eingelangte Beschwerde vom 28 04 2006 nach § 82 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 157/2005, des Herrn ***, geboren am ***, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, derzeit aufhältig im Polizeianhaltezentrum des Stadtpolizeikommandos Eisenstadt, 7000 Eisenstadt, Gölbeszeile 6, vertreten durch die *** & *** Rechtsanwälte OEG, etabl in ***, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf am 25 04 2006 erfolgten Verhängung der Schubhaft sowie der darauf folgenden Anhaltung in Schubhaft seit 25 04 2006 zu Recht erkannt:
Gemäß § 83 Abs 2 und 4 FPG iVm § 67c Abs 3 AVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegen.
Gemäß § 79a AVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Kosten für Vorlageaufwand von 51,50 Euro und Schriftsatzaufwand von 220,30 Euro, somit insgesamt 271,80 Euro, zu ersetzen.
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 11/6-107581-2006, des Beschwerdevorbringens und den Angaben des Beschwerdeführers in der Haftprüfungsverhandlung vom 05 05 2006 ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden sowie Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und Zugehöriger der Volksgruppe der Kosovo-Albaner zu sein. Seine Identität und Staatsangehörigkeit stehen nicht mit Sicherheit fest. Er verfügt weder über einen Reisepass noch ein sonstiges Dokument zum Nachweis seiner Identität. Seinen Angaben zufolge reiste er ohne über Dokumente zu verfügen aus seinem Heimatland unrechtmäßig aus. Seine vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland gemachten Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit erwiesen sich jedoch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er im Beisein eines Dolmetsch für die albanische Sprache einvernommen wurde und diese Sprache verstand, sowie seiner weiteren Angaben, dass er bereits einmal (von Deutschland) in den Kosovo abgeschoben wurde, als nicht unglaubwürdig. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer albanischer Staatsangehöriger wäre, lagen nicht vor.
Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 1998 unter dem auch nunmehr angegebenen Namen *** in Deutschland einen Asylantrag. Er hielt sich in weiterer Folge bis zur Entscheidung über diesen Antrag in Deutschland auf. Im Jahr 2001 wurde dieser Antrag von der zuständigen deutschen Behörde abgelehnt und der Beschwerdeführer in weiterer Folge noch während des Jahres 2001 in den Kosovo abgeschoben.
Im Jahr 2003 stellte der Beschwerdeführer, wiederum unter dem Namen ***, in Schweden einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde von der zuständigen schwedischen Behörde ebenfalls abgelehnt. Nach etwa dreimonatigem Aufenthalt in Schweden kehrte der Beschwerdeführer in den Kosovo zurück. Von der zuständigen schwedischen Behörde wurden seine Personendaten und erkennungsdienstlichen Daten am 10 06 2003 (unter Hinweis auf die erkennungsdienstliche Behandlung vom 06 06 2003) im Eurodac-System unter der Eurodac-ID: SE*** gespeichert.
Am 15 04 2006 fuhr der Beschwerdeführer in einem Bus von Mitrovica über Prishtina (Kosovo)/Serbien-Montenegro nach Ungarn. Er reiste unrechtmäßig aus seinem Heimatland aus und verfügte zur Zeit der Einreise nach Ungarn über kein Visum, das ihm den Aufenthalt in Ungarn gestattet hätte. In Ungarn fuhr er mit einem PKW weiter bis zur ungarisch-österreichischen Staatsgrenze.
Die ungarisch-österreichische Staatsgrenze überschritt der Beschwerdeführer anschließend zu Fuß gemeinsam mit sieben weiteren Fremden, wobei einer dieser sieben der Schlepper gewesen sein dürfte, gegen 00 30 Uhr des 24 04 2006 im Gemeindegebiet von Heiligenkreuz zwischen den Grenzsteinen C97 und C98 außerhalb einer Grenzkontrollstelle und reiste so nach Österreich ein. Er wurde von Soldaten des Österreichischen Bundesheeres beobachtet, wie er aus Richtung dieser Grenzsteine kam. Daraufhin flüchtete der Beschwerdeführer, der von Soldaten verfolgt wurde. Im Zuge dieser Flucht verlor der Beschwerdeführer seinen Reisepass. Am 24 04 2006, 05 00 Uhr, wurde er letztlich von Soldaten des Österreichischen Bundesheeres in einem Waldstück im Gemeindegebiet von Heiligenkreuz aufgegriffen und festgenommen. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich weder über einen Aufenthalts- oder Einreisetitel noch über eine sonstige Berechtigung, die ihm den Aufenthalt in Österreich gestattet hätte. Gegenüber den Soldaten gab er an, dass er *** heiße und am *** geboren worden sei. Dabei handelte es sich um Namen und Geburtsdatum seines Bruders, der sich im Kosovo aufhält.
Die Reise des Beschwerdeführers wurde über sein Andringen von zwei ihm nicht näher bekannten Personen organisiert. Die Kosten für seine Schleppung nach Österreich betrugen 3000 Euro.
Als Grund dafür, dass er nach Österreich reiste, gab der Beschwerdeführer an, dass er den Schlepper dafür bezahlt habe, damit ihn dieser nach Österreich bringe, um hier einen Asylantrag zu stellen. Er habe nicht gewusst, dass es auch in Ungarn möglich wäre, einen Asylantrag zu stellen. Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland geht allerdings beim derzeitigen Erhebungsstand davon aus, dass das Motiv des Beschwerdeführers nach Österreich zu kommen, kein asylrechtlich anerkanntes war (sh dazu näher unten bei der Beweiswürdigung).
Am 24 04 2006, 08 00 Uhr, stellte der Beschwerdeführer, der vorerst auch gegenüber Polizeibeamten der Grenzpolizeiinspektion Mogersdorf den Namen und das Geburtsdatum seines Bruders als seine eigenen Daten angab, gegenüber eben diesen Polizeibeamten einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Die Daten seines Bruders verwendete der Beschwerdeführer, weil unter seinem eigenen Namen bereits Asylanträge in Deutschland und Schweden abgelehnt worden waren, und er daher nicht seinen eigenen Namen verwenden wollte, damit dies nicht bekannt werden sollte.
Auf Grund der bereits im Jahre 2003 von Schweden durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers und der Speicherung seiner Daten im Eurodac-System wurden diese Daten, nachdem der Beschwerdeführer in Österreich ebenfalls erkennungsdienstlich behandelt wurde und von Beamten der Grenzpolizeiinspektion Mogersdorf eine EDV-unterstützte sog "Eurodac-Anfrage" durchgeführt wurde, an diese um 17 40 Uhr des 24 04 2006 beauskunftet. Erst über Vorhalt dieser Daten gestand der Beschwerdeführer zu, dass er tatsächlich nicht ***, sondern *** heiße.
Bereits zuvor um 09 05 Uhr des 24 04 2006 teilte der Polizeibeamte RevI *** von der Grenzpolizeiinspektion Mogersdorf den Aufgriff der sieben serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen, darunter auch jenen des Beschwerdeführers, telefonisch dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (u zw dem Journaldienstbeamten Herrn ***) mit. Dieser verwies RevI *** auf den Fachbereich Exekutive der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes. Der Beamte dieser Dienststelle des Bundesasylamtes ordnete an, dass nach Beendigung der Erstbefragung und nach Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung die angefertigten Niederschriften, Personendaten und Kopien von Reisedokumenten dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zu übermitteln seien.
Ein Versuch die Übermittlung dieser Unterlagen per Telefax erfolgte seitens RevI *** nach Abschluss der Erhebungen am 24 04 2006 gegen 22 30 Uhr. Da er aber zu dieser Zeit eine falsche Telefaxnummer verwendete, wurde der den Beschwerdeführer betreffende Akt letztlich tatsächlich am 25 04 2006 gegen 08 15 Uhr dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (Einlaufstelle) per Telefax übermittelt.
Nach Abschluss der Ersteinvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren sowie Vorliegen der Auskunft, dass er bereits in Schweden wegen Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde, wurde der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf aufgrund eines entsprechenden von ihr erteilten Auftrages vorgeführt. In den Vormittagsstunden, etwa gegen 10 00 Uhr, des 25 04 2006 wurde vom Referenten der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf, Herrn ***, mit einem Mitarbeiter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost (Journaldienst), telefonisch Rücksprache gehalten. Da zu dieser Zeit die von der Grenzpolizeiinspektion Mogersdorf per Telefax abgesetzten Schriftstücke bereits beim Bundesasylamt eingetroffen waren, wurde der Beamte der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf Herr *** vom Journalbeamten des Bundesasylamtes auf die zuständige Sachbearbeiterin Frau *** verwiesen. Diese gab gegenüber Herrn *** telefonisch bekannt, dass es sich beim Verfahren über den gegenständlichen Asylantrag um einen sog "Dublin-Fall" handle, womit ganz offensichtlich gemeint war, dass es im asylrechtlichen Zulassungsverfahren zur näheren Überprüfung der Zuständigkeit Österreich kommen werde, und dass der Asylantrag des Beschwerdeführers aus diesem Grund wohl abgelehnt werden würde. Eine Vorführung des Beschwerdeführers vor das Bundesasylamt wurde von Frau ***/Bundesasylamt nicht verfügt und unterblieb.
Der Beschwerdeführer verfügte zur Zeit seiner Einreise (und verfügt nach wie vor) über keine ausreichenden Barmittel zur Bestreitung seines Unterhalts (zur Zeit der Einreise hatte er etwa 290 Euro, derzeit verfügt er über etwa 200 Euro) und über keine Unterkunft im Bundesgebiet. Weiters befindet sich seinen eigenen Angaben zufolge keiner seiner Familienangehörigen in Österreich.
Mit Bescheid vom 25 04 2006, Zl 11/6-107581/2-2006, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft an und begründete dies im Wesentlichen damit, dass auf Grund der Erhebungen, der Angaben des Beschwerdeführers sowie der Ergebnisse seiner erkennungsdienstlichen Behandlung davon auszugehen sei, dass sein in Österreich gestellter Asylantrag mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen werden wird, was laut telefonischer Mitteilung des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost (Frau ***), auch der Fall sein werde, und dass weiters davon auszugehen sei, dass er sich dem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung und anschließenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen trachten werde, weshalb von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand genommen worden sei, zumal es auch nicht möglich sei, seinen Aufenthalt zu legalisieren.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25 04 2006 (13 25 Uhr) durch persönliche Übergabe zugestellt. Im Zuge dessen wurde ihm der Inhalt des Bescheides vom den Schubhaftbescheid genehmigenden Referenten Herrn *** in deutscher Sprache zur Kenntnis gebracht. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer ein Informationsblatt, dessen Inhalt dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf nicht zu entnehmen war, sowie eine in deutsch gehaltene Information darüber, dass die Schubhaft, falls das Verfahren nicht vor Ablauf von zwei Monaten beendet werden könne, auch darüber hinaus aufrechterhalten werden würde, ausgehändigt. Der Beschwerdeführer, der der deutschen Sprache zumindest so weit mächtig ist, dass mit ihm eine Unterhaltung geführt werden kann, verstand den ihm mitgeteilten Grund seiner Anhaltung. Er verweigerte zwar die Unterschrift unter die Zustellbestätigung betreffend Zustellung des Schubhaftbescheides, jedoch gab er gegenüber Herrn *** von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf an, "mit der Schubhaft einverstanden" zu sein.
Der Beschwerdeführer wird seit der Zustellung des Bescheides vom 25 04 2006, der sogleich nach Zustellung in Vollzug gesetzt wurde, in Schubhaft angehalten.
Aufgrund der dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, von der Grenzpolizeiinspektion Mogersdorf übermittelten Ermittlungsergebnisse leitete dieses ein Konsultationsverfahren, sohin ein Schriftverkehr zwecks endgültiger Klärung der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens, nach der Dublin II-Verordnung (VO 2003/343/EG) ein, wobei das Bundesasylamt davon ausgeht, dass die Zustimmung Ungarns zur Rücknahme des Beschwerdeführers als wahrscheinlich anzusehen ist.
Mit Schreiben vom 03 05 2006 teilte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens zurückzuweisen und dass vom Bundesasylamt mit Ungarn seit 03 05 2006 sog "Dublin Konsultationen", geführt werden. Eine weitere Ausfertigung dieses Schreibens, das der Beschwerdeführer am 03 05 2006 erhielt, wurde auch der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf übermittelt. Die jeweils relevanten Passagen dieses Schreibens waren auch in die albanische Sprache übersetzt.
Sowohl das Asylverfahren als auch das vom Bundesasylamt eingeleitete Ausweisungsverfahren ist im Zeitpunkt der hier getroffenen Entscheidung noch nicht abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer ist nur unter der Bedingung, dass er in Ungarn nicht in Schubhaft genommen werde, bereit, freiwillig nach Ungarn zurückzukehren. Er verfügt über kein Reisedokument, kein sonstiges Dokument zum Nachweis seiner Identität und Staatsangehörigkeit und auch nicht über Einreiseberechtigungen für andere Staaten.
In der gegenständlichen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft mit folgender Begründung behauptet:
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die Bestimmung des § 76 Abs 2 Z 4 FPG verfassungswidrig sei und dass bislang ein Ausweisungsverfahren nicht (rechtsgültig) eingeleitet worden wäre. Das diesbezügliche Vorbringen wird zur Vermeidung von Wiederholungen unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung an der jeweils passenden Stelle (soweit zum Verständnis erforderlich) wiedergegeben. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Anwendung gelinderer Mittel, wie etwa Unterbringung des Beschwerdeführers bei der Erstaufnahmestelle, bei einer karitativen Organisation oder in einem Privatquartier allenfalls unter Festsetzung von Auflagen möglich und ausreichend gewesen wäre.
Die belangte Behörde hat eine - kurze, aber dennoch substantiiertes Vorbringen enthaltende - Gegenschrift, in der sie die Schubhaft verteidigt, erstattet und die Abweisung der Beschwerde samt Zuspruch von Pauschalkosten beantragt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:
§ 13 Abs 2, § 31 Abs 1, § 76 Abs 2 Z 4, Abs 3 Abs 5 und Abs 7, § 77 Abs 1 § 82 Abs 1, § 83 FPG sowie § 5, § 10 Abs Z 1 und Abs 2 bis Abs 4, § 17 Abs 1, Abs 2 und Abs 6, § 27 Abs 1 Z 1, § 29 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 4 und § 45 AsylG 2005 lauten:
"(1) [...].
(2) In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zu Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(3) [...]."
"(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;
5. soweit sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten oder nicht auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 48 Abs 1) oder aufgrund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 ARHG eingereist sind;
6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(2) [...]."
"(1) [...].
(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1.
[...],
4.
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) [...]
(5) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) [...].
(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden."
"(1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
(2) [...]."
"(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,
1.
wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
2.
wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.
(2) [...]."
"(1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass
1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden."
"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs 1 Schutz vor Verfolgung findet."
"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1.
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2.
[...].
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würden.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen."
"(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht.
(2) Der Antrag auf internationalen Schutz ist eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 43 Abs 2) - bei der Erstaufnahmestelle (§ 59) gestellt wird.
(3) [...]
(6) Unterbleibt die Vorführung nach § 45 Abs 1 und 2, gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Das Zulassungsverfahren eines Asylwerbers, dessen Vorführung gemäß § 45 Abs 1 Z 2 unterblieb, kann auch durch eine Außenstelle des Bundesasylamtes geführt werden; es ist binnen angemessener Frist zu beginnen. Die Fristen nach dem
2. Abschnitt beginnen diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch die Behörde.
(7) [...]."
"(1) Ein Ausweisungsverfahren nach diesem Bundesgesetz gilt als eingeleitet, wenn
1. im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs 3 Z 4 oder 5 erfolgt und
2. [...]."
"(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. § 17 Abs 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben.
(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19 Abs 1) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.
(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat die Behörde je nach Stand des Ermittlungsverfahrens
1.
[...]
4.
dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und § 68 Abs 1 AVG) oder
5. [...]."
"(1) Vor Durchführung der Vorführung ist diese dem Bundesasylamt anzukündigen. Dieses kann verfügen, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn
1. der betreffende Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder
2. auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung in der Erstaufnahmestelle nicht möglich ist.
(2) Die Vorführung hat des weiteren zu unterbleiben, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden wegen Unzuständigkeit Österreichs (§§ 4 f) zurückzuweisen sein wird und der Fremde der Fremdenpolizeibehörde vorgeführt wird.
(3) Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (§ 43 Abs 2) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.
(4) Unterbleibt die Vorführung (Abs 1 und 2), so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Abs 3 dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.
Zur Beweiswürdigung:
Gemäß § 83 Abs 2 zweiter Satz FPG gelten die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Anlassfall war zur vollständigen Klärung der Sach- und Rechtslage eine mündliche Verhandlung erforderlich, die am 05 05 2006 durchgeführt wurde.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergab sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die sonstigen Feststellungen beruhten auf den nachvollziehbaren Inhalten der unbedenklichen im Fremdenakt der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg erliegenden Urkunden, sowie der vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland eingeholten Stellungnahmen des Bundesasylamtes, der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf und der Grenzpolizeiinspektion Mogersdorf. In überwiegendem Maße wurde vom Beschwerdeführer kein der Aktenlage entgegenstehendes Vorbringen erstattet oder sogar der aus der Aktenlage ersichtliche Sachverhalt bestätigt. Im Weiteren wird daher nur noch auf die den Feststellungen widerstreitenden Behauptungen des Beschwerdeführers eingegangen.
Dass der Beschwerdeführer ausreichend der deutschen Sprache mächtig war, um die Erläuterungen über die Gründe der Schubhaft durch den den Schubhaftbescheid genehmigenden Referenten der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf zu verstehen, ergab sich aus den unbedenklichen und glaubwürdigen Vermerken dieses Referenten im Fremdenakt der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf. Ein Grund, warum dieser solche Ausführungen wahrheitswidrig hätte machen sollen, kam im Haftprüfungsverfahren nicht hervor. Weiters konnte sich das erkennende Mitglied im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers in der Haftprüfungsverhandlung am 05 05 2006 selbst davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache zumindest so weit mächtig ist, dass mit ihm eine Unterhaltung in deutscher Sprache problemlos möglich ist. Die nunmehrigen Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei über die Gründe seiner Inhaftierung nicht in Kenntnis gesetzt worden, erwiesen sich daher als unrichtig.
Auch den Angaben des Beschwerdeführers, dass er aus asylrechtlich relevanten Gründen nach Österreich gekommen sei, wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland kein Glauben geschenkt. Der Beschwerdeführer führte über Vorhalt, wohin er denn freiwillig ausreisen wolle, nämlich aus, dass er dies noch nicht wisse, vielleicht werde er "nachhause" zurückkehren oder auch "woanders hin". Hätte der Beschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich - so wie von ihm behauptet - Verfolgung zu befürchten, hätte er eine solche Alternative (Rückkehr in sein Heimatland) wohl kaum von sich aus angeboten und in Aussicht gestellt. Auch wollte er nur nach Ungarn unter der Voraussetzung zurückkehren, dass er dort während eines Asylverfahrens nicht in Schubhaft angehalten werden würde, woraus sich ergab, dass es dem Beschwerdeführer wichtiger war, seine Inhaftierung zu vermeiden als die positive Erledigung eines Asylansuchens zu erreichen. Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland ging beim derzeitigen Erhebungsstand davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht aus asylrechtlich relevanten, sondern anderen, von ihm verschwiegenen Gründen nach Österreich kam. Dafür spricht auch, dass er den von ihm beauftragten Schlepper ausdrücklich beauftragte, ihn nach Österreich zu bringen. Dass er nicht gewusst habe, dass er auch in Ungarn einen Asylantrag hätte stellen können, war als unglaubwürdig und demnach als Schutzbehauptung anzusehen. Weiters verwendete der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise gegenüber österreichischen Soldaten und im Zuge seiner Asylantragstellung vor Polizeibeamten die Personaldaten seines Bruders, weil er befürchtete, dass ansonsten seine bereits zweimal erfolgte erfolglose Asylantragstellung in Deutschland und Schweden entdeckt werden könnte. Wären tatsächlich, so wie vom Beschwerdeführer behauptet, nach diesen beiden Antragstellungen weitere asylrechtlich relevante Gründe entstanden, so hätte der Beschwerdeführer keine Veranlassung gehabt, falsche Identitätsdaten zu verwenden, weil der sich der (angeb liche) von ihm angeführte Fluchtgrund ja auf ihn selbst und nicht seinen Bruder bezogen haben soll.
Dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm in der Verhandlung angeführt, über ein Visum für Ungarn verfügte, ergab sich aus seinen eigenen Angaben vor der Grenzpolizeiinspektion Mogersdorf. Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland misst den diesbezüglich unmittelbar nach seiner Aufgreifung gemachten Angaben einen höheren Wahrheitsgehalt zu, als jenen, die er dazu in der Verhandlung machte. Es war nämlich davon auszugehen, dass er diese für ihn eher als günstig anzusehenden Umstände sogleich über die entsprechende Frage angeführt hätte, wenn dies den Tatsachen entsprochen hätte. Der Beschwerdeführer verneinte aber am 24 04 2006 sämtliche nach einem allfälligen Visum gestellten Fragen. Die nunmehr im Verfahren aufgestellte Behauptung erwies sich daher als Schutzbehauptung, wobei lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt wird, dass infolge des rechtswidrigen Überschreitens der Staatsgrenze außerhalb einer Grenzkontrollstelle ohne sich der Grenzkontrolle zu stellen auch bei Vorhandensein eines (zeitlich noch gültigen) Visums kein rechtmäßiger Aufenthalt ergeben hätte (§ 31 Abs 1 Z 1 FPG). Auch wäre es im Falle des Bestehens eines gültigen Visums, das dem Beschwerdeführer nach dem SDÜ die Einreise und den Aufenthalt in Österreich ermöglicht hätte, gänzlich unverständlich, dass er nicht auf regulären Weg (an einer Grenzkontrollstelle) eingereist wäre, und sich des Risikos des - rechtswidrigen - Überschreitens der "grünen Grenze" ausgesetzt hätte.
In der Sache selbst:
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft für die Vergangenheit nur unter jenem Blickwinkel (im Rahmen jener Gründe) zu prüfen, aus welchem dies geltend gemacht wird (§ 83 Abs 4 letzter Satz FPG).
Im Falle der andauernden Haft hat der Verwaltungssenat jedenfalls (also unabhängig vom Beschwerdevorbringen) auszusprechen (festzustellen), ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (§ 83 Abs 4 erster Satz FPG), wobei diese Entscheidung grundsätzlich völlig unabhängig davon, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist, zu erfolgen hat (vgl Erl Bem zur RV zu § 83 FPG, 952 dB, XXII GP).
Wie aus den Feststellungen hervorgeht, beruht die beschwerdegegenständliche Haft auf einem vollstreckbaren Schubhaftbescheid (Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs 3 FPG) der belangten Behörde. Damit ist ein formell gültiger Rechtstitel für die Anhaltung gegeben. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer in formeller Hinsicht auch nicht bemängelt. Die formellen Schubhaftvoraussetzungen sind also vorhanden. Es liegt eine Verhängung der Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft vor, die mit gegenständlicher Beschwerde zulässigerweise angefochten werden konnte. Der Beschwerdegegenstand wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers dahingehend konkretisiert, dass er sich trotz des bloß auf die Verhängung der Schubhaft bezogenen Antragsbegehrens im Hinblick auf das in der Beschwerde enthaltene Vorbringen auch gegen die bisherige Anhaltung richtete, sowie dass der auf Enthaftung gerichtete Antrag als Begehren einer Entscheidung im Sinne des § 83 Abs 4 FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der weiteren Aufrechterhaltung der Anhaltung anzusehen war. Die (in ihrer näher präzisierten Form) gestellten Anträge erwiesen sich als zulässig, allerdings nicht als berechtigt.
Zur bisherigen Schubhaft:
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass § 76 Abs 2 Z 4 FPG, und somit auch der bekämpfte Bescheid, der sich darauf stütze, gegen Art 5 Abs 1 lit f EMRK verstoße und daher verfassungswidrig sei (woraus sich auch die Unrechtmäßigkeit seiner Anhaltung ergebe).
Dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass gemäß Art 5 Abs 1 lit f EMRK der Beschwerdeführer nur dann in Schubhaft genommen werden dürfte, wenn ein Verfahren zu seiner Ausweisung "schwebend", dh nach Ansicht des Beschwerdeführers bereits "anhängig", sei. § 76 Abs 2 Z 4 FPG ermögliche aber die Verhängung der Schubhaft bereits dann, wenn lediglich "anzunehmen" sei, dass der Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zurückzuweisen sein werde. Nach § 27 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 gelte ein Ausweisungsverfahren erst dann als eingeleitet, wenn im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs 3 Z 4 oder Z 5 AsylG 2005 erfolgt sei. Darauf nehme § 76 Abs 2 Z 4 FPG aber keine Rücksicht. Nach dieser Bestimmung werde die Verhängung der Schubhaft auch bereits vor Vorliegen einer Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 4 oder Z 5 AsylG 2005, und somit noch bevor der Beschwerdeführer von einem Ausweisungsverfahren betroffen sei, ermöglicht. Im gegenständlichen Fall sei im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und auch der Anhaltung keine Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 4 oder Z 5 AsylG 2005 vorgelegen. Auch die zwischenzeitig dem Beschwerdeführer zugegangene Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005 sei nicht rechtswirksam erfolgt.
Im gegenständlichen Fall war der vom Beschwerdeführer gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellte Antrag im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bereits bei der Asylbehörde eingebracht. Nach Abschluss der Befragung des Beschwerdeführers und Vorliegen der Erhebungsergebnisse und des Ergebnisses der erkennungsdienstlichen Behandlung hielt ein Beamter der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf noch vor Schubhaftverhängung telefonisch Rücksprache mit dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost. Vom Bundesasylamt wurde jedoch keine Vorführung zu dieser Behörde angeordnet, zumal aufgrund der zu dieser Zeit vorliegenden Erhebungsergebnisse davon ausgegangen wurde, dass es sich um einen sogenannten "Dublin-Fall" handelte. Somit unterblieb die Vorführung zum Bundesasylamt im Sinne des § 45 Abs 2 AsylG 2005 nach einer am 25 04 2006 noch vor Schubhaftverhängung erfolgten Rücksprache durch die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf mit dem Bundesasylamt, weil auf Grund der Ergebnisse der bisherigen Erhebungen, der Befragung des Beschwerdeführers und seiner erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass sein Antrag auf internationalen Schutz wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen sein wird. Da die Vorführung vor das Bundesasylamt nach § 45 Abs 2 AsylG 2005 unterblieb, galt der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz von Gesetzes wegen gemäß § 17 Abs 6 AsylG 2005 als eingebracht und das Asylverfahren somit als anhängig.
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Das Asylverfahren war vor der Asylbehörde im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bereits anhängig. Auf Grund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers und den Ergebnissen der bisherigen Erhebungen sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung, wonach hervorkam, dass der Beschwerdeführer von Ungarn kommend in das Bundesgebiet eingereist war und bereits früher (erfolglos) in Deutschland und Schweden um Gewährung von Asyl angesucht hatte, sowie der Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach beim damaligen Erhebungsstand es voraussichtlich zu einer Zurückweisung des am 24 04 2006 vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf internationalen Schutz kommen werde, durfte die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf mit gutem Grund davon ausgehen, dass gegen den Beschwerdeführer im Zuge der voraussichtlichen Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz auch eine Ausweisung nach § 10 AsylG erlassen werden wird, zumal diese grundsätzlich gemeinsam mit der Zurückweisungsentscheidung zu ergehen hat, und im vorliegenden Fall kein Grund erkennbar war, der eine Ausweisung von vornherein unzulässig gemacht hätte.
Es ist nun - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht zwingend erforderlich, um von einem "schwebenden" Ausweisungsverfahren im Sinne des Art 5 Abs 1 lit f EMRK sprechen zu können, dass das Ausweisungsverfahren bereits formell in dem Sinne eingeleitet wurde, dass dem betroffenen Fremden ein Schriftstück über die Verfahrenseinleitung zukommen muss. Es ist ausreichend, dass mit gutem Grund angenommen werden kann, dass eine Ausweisung des Betroffenen erfolgen werde. Der EGMR versteht die Bestimmung daher auch in seiner bisherigen Rechtsprechung so, dass eine Haft zur Sicherung der Ausweisung jedenfalls dann unzulässig ist, wenn bereits feststeht, dass die Ausweisung unterbleibt oder zu unterbleiben hat oder das Ausweisungsverfahren von der zuständigen Behörde nicht mit der gebührenden Sorgfalt (auch in zeitlicher Hinsicht) geführt wird (vgl EGMR 15 11 1996 Chahal ÖJZ 1997, 632). In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof (zwar zur Rechtslage nach dem FrG 1997, wobei aber hinsichtlich der grundsätzlichen Überlegungen Übertragbarkeit auch auf die nunmehr geltende Rechtslage gegeben ist) in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl VwGH v 15 12 2004, 2001/18/0230) die auf Einleitung eines aufenthaltsbeendigenden Verfahrens abzielende Vornahme von Abfragen in Datenbanken als zur Verfahrenseinleitung ausreichend angesehen. Darauf, ob der betroffene Fremde Kenntnis vom Einschreiten oder der Amtshandlung der Behörde erlangt, kommt es für die Verfahrenseinleitung nicht an. Somit war für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer von einem ein im Sinne des Art 5 Abs 1 lit f EMRK "schwebendem" Verfahrens "betroffen" war, nicht darauf abzustellen, ob dem Beschwerdeführer eine formelle Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005 nun rechtsgültig zukam oder nicht, weil diese Mitteilung in erster Linie der Wahrung des dem Beschwerdeführer im Asylverfahren zustehenden Parteiengehörs dient. Dass diese Mitteilung gemäß § 27 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 auch als Einleitung eines Ausweisungsverfahrens gilt, bedeutet lediglich, dass
mit Ergehen dieser Mitteilung jedenfalls ein Ausweisungsverfahren eingeleitet ist, was aber nicht ausschließt, dass aufgrund bestimmter Verfahrenshandlungen, wie hier der Fall, davon auszugehen ist, dass die Verfahrenseinleitung auch schon früher erfolgt. Auch muss nach der bisherigen Rechtsprechung die Verfahrenseinleitung nicht zeitgleich oder gar uno actu mit der Schubhaftverhängung erfolgen, sondern eben nur in einem zeitlichen Naheverhältnis stehen und im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung der ohne Säumnisse durchzuführende Ausspruch der Aufenthaltsbeendigung (hier: der Ausweisung) mit gutem Grund als wahrscheinlich anzusehen sein. Demnach stellt es nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland eine sachverhaltsmäßig denkbare Variante, aber keine zwingende Voraussetzung dar, dass eine Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005 ergangen ist, um von der "Betroffenheit" durch ein "schwebendes" Ausweisungsverfahren sprechen zu können.
Aus denselben Gründen liegt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland auch kein Verstoß gegen Art 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29 11 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) vor. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich keine neuen Argumente vor, sondern erachtet auf Grund seines bisherigen Vorbringens auch eine Verletzung dieser Bestimmung als gegeben, die allerdings tatsächlich aus den vorstehend genannten Gründen nicht vorliegt.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass ein Verstoß gegen Art 5 Abs 2 EMRK und gegen Art 4 Abs 6 PersFrG vorliege, weil ihm der bekämpfte Schubhaftbescheid nicht übersetzt worden wäre, und er daher nicht in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme unterrichtet worden sei. Entgegen diesen Behauptungen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über eine solche Kenntnis der deutschen Sprache verfügte, so dass er, wie auch anlässlich der Zustellung des Schubhaftbescheides im Akt festgehalten, am 25 04 2006 in der Lage war, die vom den Schubhaftbescheid genehmigenden Referenten der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf in deutsch gehaltenen mündlichen Mitteilungen über die relevanten Gründe seiner Anhaltung zu verstehen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung lag somit nicht vor.
Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus eine Verfassungswidrigkeit des in § 77 Abs 1 erster Satz FPG vorgesehenen Ermessens geltend. Die Möglichkeit eines Ermessens würde Art 5 Abs 2 PersFrG widersprechen.
Allerdings bezieht sich Art 5 Abs 2 PersFrG aufgrund seiner systematischen Stellung auf Art 5 Abs 1 PersFrG, in dem Anhaltungen aufgrund eines Verdachtes einer mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung, nicht aber der Freiheitsentzug zur Verfahrenssicherung oder Realisierung einer Ausweisungsentscheidung geregelt werden. Aber selbst wenn man die Anwendung gelinderer Mittel im Hinblick auf die Beurteilung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Schubhaft (somit unter Bezugnahme auf das allgemeine Sachlichkeitsgebot) immer dann als grundsätzlich geboten ansieht, wenn eben dadurch der Schubhaftzweck erreicht werden könnte - wovon der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland auch ausgeht - , ist § 77 Abs 1 erster Satz FPG einer verfassungskonformen Interpretation, wie das Ermessen auszuüben ist, zugänglich. Bereits aus § 13 Abs 2 FPG ergibt sich, dass Eingriffe in Rechte einer Person (somit auch in das Recht auf persönliche Freiheit) nur dann zulässig sind, wenn gelindere Mittel zur Erfüllung der Aufgabe nicht ausreichen. Somit liegt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland eine Verfassungswidrigkeit des § 77 Abs 1 erster Satz FPG nicht vor, weil das Ermessen so zu handhaben ist, dass es § 13 Abs 2 FPG und dem Sachlichkeitsgebot entspricht.
Das in § 77 Abs 1 FPG festgelegte Ermessen wurde im gegenständlichen Fall von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf verfassungskonform ausgeübt. Wenn vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass die belangte Behörde im die Schubhaft anordneten Bescheid keine nähere Begründung dafür angeführt habe, wie sie zur Annahme gelangte, dass sich der Beschwerdeführer dem weiteren Verfahren entziehen werde, ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, dass die belangte Behörde die Gründe, weshalb sie von der Anwendung eines gelinderen Mittels abgesehen hat, durchaus ausführlicher hätte beschreiben können (wenngleich nicht verkannt wird, dass die Schubhaft grundsätzlich im Mandatsverfahren, sohin in einem Eilverfahren wegen Gefahr im Verzug, anzuordnen ist); jedoch erwies sich die Ansicht der belangten Behörde, dass es geboten sei, von der Anwendung eines gelinderen Mittels Abstand zu nehmen, im Ergebnis nicht als rechtswidrig.
Der Beschwerdeführer vermeint, dass er allein deswegen in Schubhaft genommen worden sei und angehalten werde, weil er einen Asylantrag gestellt habe. Dieser Ansicht vermag sich der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland nicht anzuschließen.
Der Beschwerdeführer gab gegenüber Soldaten des Österreichischen Bundesheeres sowie gegenüber Polizeibeamten im Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes falsche Identitätsdaten, nämlich die seines im Kosovo lebenden Bruders, an. Dies tat er deswegen, weil er bereits früher unter seinem tatsächlichen Namen in Deutschland und Schweden erfolglos um Gewährung von Asyl angesucht hatte und vermeiden wollte, dass dieser Umstand den österreichischen Behörden bekannt wird. Weiters ergriff er nach seiner unrechtmäßigen Einreise bei Ansichtigwerden der österreichischen Soldaten die Flucht. Somit ergab sich, dass der Beschwerdeführer unter Bruch der Rechtsordnung in das Bundesgebiet einreiste und sich danach dem Zugriff durch die zuständigen Behörden zu entziehen trachte und nach seiner Ergreifung die Behörde durch Angabe falscher Identitätsdaten über seine bisherige fremdenrechtlich relevante Vergangenheit im örtlichen Bereich der Europäischen Union zu täuschen versuchte. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers stellte ausreichend Grund für die Annahme dar, dass es wahrscheinlich war, dass er sich einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach Ungarn sowie der darauf folgenden fremdenpolizeilichen Maßnahme (Abschiebung nach Ungarn) zu entziehen trachten wird. Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergab sich mittlerweile auch, dass er nur unter der Bedingung freiwillig nach Ungarn zurückkehren wolle, wenn er seitens der zuständigen ungarischen Behörde nicht in Schubhaft genommen werden würde. Dies kann seitens des österreichischen Staates aber keinesfalls garantiert werden, weil eine solche Entscheidung allein im staatlichen Souveränitätsbereich der Republik Ungarn gelegen ist. Da unter diesen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer eine freiwillige Rückkehr nach Ungarn ablehnt, bestand somit auch der dringende Verdacht, dass er sich an einem Ausweisungsverfahren, das eben diesen Zwecken dienen soll, nicht beteiligen wird sowie seiner allenfalls nach erfolgter A usweisung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Eine rechtmäßige Weiterreise in andere Staaten, wobei er die von ihm in Aussicht genommen Zielstaaten verschwieg, ist dem Beschwerdeführer hingegen mangels Reisedokument und mangels Einreiseberechtigungen für andere Staaten nicht möglich.
Somit kam hervor, dass die Befürchtung der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf, der Beschwerdeführer würde sich dem Ausweisungsverfahren sowie allfälligen daran anschließenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen, falls er sich auf freiem Fuß befinden würde, nicht als rechtswidrig erkannt werden konnte. Im gegenständlichen Fall lag gerade eben Grund zur Annahme vor, dass der Zweck der Schubhaft, nämlich sich der Person des Beschwerdeführers für seine Verfügbarkeit im Ausweisungsverfahren sowie für eine anschließende Realisierung der Ausweisungsentscheidung zu versichern, nicht mittels gelinderen Mitteln erreicht werden konnte, weil aus den bereits oben genannten Gründen die dringende Befürchtung bestand, dass sich der Beschwerdeführer am Ausweisungsverfahren nicht beteiligen und sich im Bundesgebiet im Verborgenen aufhalten wird, wenn er sich auf freiem Fuß befinden würde.
Zur Fortsetzung der Schubhaft aus heutiger Sicht:
Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland liegen jene Gründe, die die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft erforderlich gemacht haben, auch weiterhin vor. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er nur dann freiwillig nach Ungarn zurückzukehren bereit ist, wenn er dort nicht in Schubhaft angehalten werden würde, was aber nicht in der Entscheidungsbefugnis der österreichischen Behörden steht und daher auch nicht garantiert werden kann. Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Ungarn zurückkehren werde, besteht mangels Möglichkeit die Bedingungen des Beschwerdeführers zu erfüllen, somit nicht. Vielmehr ist unter den derzeit vorliegenden Voraussetzungen davon auszugehen, dass er mit seiner Rücküberstellung nach Ungarn nicht einverstanden ist.
Auf Grund der bereits oben genannten Umstände besteht nach wie vor die dringende Befürchtung, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung nicht am Ausweisungsverfahren beteiligen wird und sich nicht freiwillig nach Ungarn begeben wird, sondern sich im Bundesgebiet im Verborgenen aufhalten wird, zumal ein von ihm angestrebtes Ziel, nämlich allfällige Einreise in Ungarn ohne darauf folgende Schubhaft ungewiss ist, er aber andererseits nicht in der Lage ist, rechtmäßig in andere Staaten einzureisen bzw im Falle einer unrechtmäßigen (von österreichischen Organen unentdeckten) Ausreise die Gefahr besteht, dass er nach rechtswidriger Einreise in einen anderen Staat im Falle seines Aufgriffes aufgrund bestehender Rückübernahmeabkommens nach Österreich rücküberstellt werden würde.
Änderungen in der Sachlage, die geeignet gewesen wären, die bisher vorhandenen Befürchtungen bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt zu zerstreuen, kamen im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens nicht hervor.
Daher war auch bezogen auf die Entscheidung für die weitere Anhaltung die Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 77 FPG nicht möglich, weil nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland der Schubhaftzweck, nämlich die Sicherung des Ausweisungsverfahrens und eine anschließende Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn dadurch nicht hätte erreicht werden können. Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland bestand aus den oben mehrfach angeführten Gründen, die dringende Befürchtung, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung im Verborgenen halten und sich weder für das Ausweisungsverfahren zur Verfügung halten wird noch seiner allenfalls einer Ausweisung folgenden Ausreiseverpflichtung nachkommen wird.
Gründe, die die weitere Anhaltung in Haft unverhältnismäßig erscheinen hätten lassen oder lassen würden, kamen im Rahmen des Verfahrens nicht hervor. Dass ungerechtfertigte Säumigkeiten in der Führung des Ausweisungsverfahrens vorliegen würden, wurde weder behauptet noch war dies aus irgendeinem Umstand ersichtlich.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen.
Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Die §§ 52 bis 54 VwGG gelten auch für diesen Aufwandersatz. Die Entscheidung betreffend die Zuerkennung der Kosten für Vorlage- und Schriftsatzaufwand gründet sich auf den diesbezüglichen Antrag der obsiegenden Partei, auf die angeführte Gesetzesstelle sowie auf die Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl II Nr 334/2003.