Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die undatierte am 31 01 2006 eingelangte Beschwerde nach § 82 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 157/2005, des Herrn ***, geboren am ***, russischer Staatsangehöriger, derzeit aufhältig in ***, vertreten durch Frau ***, p. A. ***, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit 07 01 2006 über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See zu Recht erkannt:
Gemäß § 83 Abs 2 und 4 FPG iVm §67c Abs 3 AVG wird die gesamte Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegen.
Gemäß § 79a AVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Kosten für Vorlageaufwand von 51,50 Euro und Schriftsatzaufwand von 220,30 Euro, insgesamt 271,80 Euro, zu ersetzen.
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 11/6-***-2006 und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer gibt an, Islam Abdulkadyrov zu heißen, am 09 03 1981 geboren worden und russischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Staatsangehörigkeit sowie Identität stehen nicht mit Sicherheit fest. Er verfügt über keinen Reisepass oder ein sonstiges Identitätsdokument.
Seinen eigenen Angaben zufolge verließ er am 07.12.2005 gemeinsam mit seiner Ehegattin Frau ***, *** geb, sowie seiner Tochter
***, *** geb, die beide ebenfalls russische Staatsangehörige sind, das Staatsgebiet der Russischen Föderation. Sie fuhren gemeinsam mit dem Zug nach Weißrussland und in weiterer Folge nach Polen. Die Einreise nach Polen erfolgte am 10 12 2005 unrechtmäßig, wobei der Beschwerdeführer zu dieser Zeit im Besitz eines russischen Reisepasses war. Dieser Reisepass wurde ihm - seinen Angaben zufolge - in Polen von Grenzsoldaten abgenommen. Der Reisepass befindet sich derzeit in Polen.
In Polen sei der Beschwerdeführer laut seiner Aussage gemeinsam mit seiner Familie festgenommen worden und habe in ein Flüchtlingslager fahren müssen. Sie hätten keinen Dolmetscher zur Verfügung gehabt und seien gezwungen worden "irgendwelche Dokumente" zu unterschreiben. Bereits zur Zeit der Einreise in Polen wollte der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge "ursprünglich in Österreich" um Asyl ansuchen.
Der Beschwerdeführer hielt sich in weiterer Folge gemeinsam mit seiner Ehegattin und seiner Tochter bis 22 12 2005 im Flüchtlingslager "Na celka" in Warschau/Polen auf. Dann beschlossen sie gemeinsam nach Österreich zu fahren. Sie fuhren mit dem Zug nach Krakau und anschließend von Krakau mit einem Taxi bis zur polnisch-slowakischen Grenze. Diese Grenze überschritten sie unrechtmäßig zu Fuß. Im Wald wurden sie von slowakischen Armeeangehörigen festgenommen und in ein Flüchtlingslager gebracht. Am 06 01 2006 verließ der Beschwerdeführer mit seiner Gattin und seiner Tochter heimlich dieses Flüchtlingslager. Sie fuhren mit dem Zug in Richtung Bratislava und anschließend mit einem Taxi nach Bratislava. Von Bratislava bis zur österreichischen Grenze gingen sie zu Fuß. Am 07 01 2006 überschritten sie im Gemeindegebiet von Kittsee kurz vor 04 45 Uhr zwischen Grenzstein XII/11 und XII/12 zu Fuß die slowakisch-österreichische Grenze. Etwa 300 Meter von der Staatsgrenze entfernt im Staatsinneren von Österreich wurden sie von Soldaten des österreichischen Bundesheeres angehalten. Der Beschwerdeführer verfügte zu dieser Zeit weder über einen Reisepass noch über einen Aufenthaltstitel oder Einreisetitel oder eine sonstige Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Reisebewegungen wurden vom Beschwerdeführer selbst finanziert.
Am 07 01 2006, 04 45 Uhr, wurde der Beschwerdeführer von Soldaten des österreichischen Bundesheeres festgenommen.
Bevor der Beschwerdeführer nach Österreich kam, hatte er sowohl in Polen als auch der Slowakei einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Am 07 01 2006 stellte er gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer kannte im Zeitpunkt seiner Erstbefragung, die noch am 07 01 2006 aufgrund seiner Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte, sowohl den Stand des Asylverfahrens in Polen als auch denjenigen in der Slowakei nicht.
Der Beschwerdeführer wurde sowohl in Polen als auch in der Slowakei wegen Antragstellung auf Gewährung von Asyl erkennungsdienstlich behandelt. Seine Fingerabdrücke samt ergänzenden Daten über die Asylverfahren wurden von Polen unter der Eurodac-ID: PL*** und der Slowakei der unter Eurodac-ID SK*** gespeichert. Diese Daten wurden Beamten der Grenzpolizeiinspektion Apetlon im Zuge einer edv-unterstützten durchgeführten sog "Eurodac-Abfrage", die nach erkennungsdienstlicher Behandlung des Beschwerdeführer in Österreich erfolgte, beauskunftet und zugänglich gemacht. Als Grund der in Polen und der Slowakei durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung schien in dieser Auskunft "A (Asyl)" und als Verfahrensstatus "abgeschlossen" auf.
Der Beschwerdeführer verfügte und verfügt nach wie vor über keinen Aufenthalts- oder Einreisetitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Er verfügt nicht über die zur Bestreitung seines Unterhalts erforderlichen Mittel sowie über keine Unterkunft im Bundesgebiet. Seinen eigenen Angaben zufolge hält sich seine Schwiegermutter rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nähere Angaben dazu machte er jedoch nicht.
Mit Bescheid vom 07 01 2006, Zl 11/6-FRP-2006, wurde gegen den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 Asylgesetz 2005 sowie ab deren Durchsetzbarkeit zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt, wobei die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See auf Grund des "Eurodac-Treffers" sowie der Angaben des Beschwerdeführers davon ausging, dass sein Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. Der Beschwerdeführer befindet sich seit der Zustellung dieses Bescheides, die am 07 01 2006 erfolgte, in Schubhaft.
Über die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde deswegen von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See keine Schubhaft angeordnet, weil diese zu dieser Zeit gravid war. Die Bezirkshauptmannschaft sah darüber hinaus auch aus humanitären Gründen (Verbleib der Mutter bei ihrer zweijährigen Tochter) von der Verhängung der Schubhaft gegen die Gattin des Beschwerdeführers ab.
Auf Grund des vom Beschwerdeführer am 07 01 2006 in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz werden vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, seit 17 01 2006 sog "Dublin-Konsultationen" mit Polen, somit ein Schriftverkehr zur Feststellung der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages, geführt. Mit Schreiben vom 19 01 2006 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 bekannt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, setzte für den 07 02 2006 die Einvernahme des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren des Asylverfahrens fest. Weiters veranlasste des Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, eine Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie dahingehend, ob der Überstellung nach Polen oder einer Abschiebung in die Russische Föderation schwere psychische Störungen des Beschwerdeführers entgegenstehen würden, die bei einer Überstellung (Abschiebung) eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.
In der gegenständlichen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft mit folgender Begründung behauptet:
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig sei, weil er dadurch von seiner gesamten Familie getrennt werde. Darüber hinaus sei es nicht ausreichend, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzelfall zu begründen, dass er allein deswegen in Schubhaft angehalten werde, weil er in einem anderen Land bereits einen Asylantrag gestellt habe. Dies allein rechtfertige noch nicht die Annahme, dass er sich dem Verfahren entziehen werde. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer geltend, dass § 76 Abs 2 Z 4 FPG verfassungswidrig sei und verwies zur Begründung auf das zu § 34b Abs 1 Z 3 AsylG 1997 idF der Asylgesetz-Novelle 2003 ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15 10 2004, Zl G-237/03 ua. Die Anordnung des § 76 Abs 2 Z 4 FPG sei der früheren (aufgehobenen) Bestimmung des § 34b Abs 1 Z 3 AsylG 1997 hinsichtlich den vom VfGH geäußerten Argumenten gleichzuhalten. Weiters gehe aus Art 7 der Verordnung (EG) Nr 1560/2003 hervor, dass die dort genannten Überstellungsmodalitäten eine Rangordnung aufweisen würden. Somit sei einer freiwilligen Ausreise eines Asylwerbers in den zuständigen Mitgliedstaat Vorrang zu geben. Außerdem liege ein Widerspruch zur UNHCR-Richtlinie vom Februar 1999 über anwendbare Kriterien und Standards betreffend die Haft von Asylsuchenden vor. Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass die schubhaftverhängende Behörde die Anwendung eines gelinderen Mittels zu prüfen habe. Dies sei in seinem Fall unterlassen worden. Es wäre möglich gewesen, ein gelinderes Mittel anzuwenden, zumal es sich mit seiner Familie in Österreich befinde.
Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift die Schubhaft verteidigt und die Abweisung der Beschwerde samt Zuspruch von Kosten beantragt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:
§ 31 Abs 1, § 39 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 2, § 76 Abs 2 Z 4 und Abs 3,
§ 77 Abs 1 § 82 Abs 1, § 83 FPG sowie § 5, § 10 Abs Z 1 und Abs 2
bis Abs 4, § 27 Abs 1 Z 1 und § 29 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 4 AsylG 2005 lauten:
"(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;
5. soweit sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten oder nicht auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 48 Abs 1) oder aufgrund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 ARHG eingereist sind;
6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(2) [...]."
"(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn
1. sie ihn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 120 auf frischer Tat betreten oder
2. [...].
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen,
1.
[...];
2.
der innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt betreten wird oder
3. [...].
(3) [...]."
"(1) [...].
(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1.
[...],
4.
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) [...]."
"(1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
(2) [...]."
"(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,
1.
wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
2.
wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.
(2) [...]."
"(1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass
1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden."
"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs 1 Schutz vor Verfolgung findet."
"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1.
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2.
[...].
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würden.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen."
"(1) Ein Ausweisungsverfahren nach diesem Bundesgesetz gilt als eingeleitet, wenn
1. im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs 3 Z 4 oder 5 erfolgt und
2. [...]."
"(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. § 17 Abs 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben.
(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19 Abs 1) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.
(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat die Behörde je nach Stand des Ermittlungsverfahrens
1.
[...]
4.
dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und § 68 Abs 1 AVG) oder
5. [...]."
Gemäß § 83 Abs 2 zweiter Satz FPG gelten die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist im Anlassfall gegeben, weshalb keine Verhandlung anberaumt wurde.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die sonstigen Festgestellungen beruhten auf den unbedenklichen im Fremdenakt der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See erliegenden Urkunden, wobei es sich dabei um die Wiedergabe der bisherigen Verfahrensgänge im fremdenpolizeilichen und asylrechtlichen Verfahren handelte, deren Inhalte vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeerhebung nicht bestritten wurden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft für die Vergangenheit nur unter jenem Blickwinkel (im Rahmen jener Gründe) zu prüfen, aus welchem dies geltend gemacht wird (§ 83 Abs 4 letzter Satz FPG).
Im Falle der andauernden Haft hat der Verwaltungssenat jedenfalls (also unabhängig vom Beschwerdevorbringen) auszusprechen (festzustellen), ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (§ 83 Abs 4 erster Satz FPG), wobei diese Entscheidung grundsätzlich völlig unabhängig davon, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist, zu erfolgen hat (vgl Erl Bem zur RV zu § 83 FPG, 952 d B, XXII GP).
Wie aus den Feststellungen hervorgeht, beruht die beschwerdegegenständliche Haft auf einem vollstreckbaren Schubhaftbescheid (Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs 3 FPG) der belangten Behörde. Damit ist ein formell gültiger Rechtstitel für die Anhaltung gegeben. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer in formeller Hinsicht auch nicht bemängelt. Die formellen Schubhaftvoraussetzungen sind also vorhanden. Es liegt eine Anhaltung in Schubhaft vor, die mit gegenständlicher Beschwerde zulässigerweise angefochten werden konnte.
Zur bisherigen Schubhaft:
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (unter anderem) auch Rechtswidrigkeit der Anhaltung infolge Rechtswidrigkeit seiner Festnahme geltend. Eine nähere Begründung dafür führte er nicht an. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde dazu näher konkretisiert, dass die Festnahme selbst nicht Gegenstand einer (eigenen) Maßnahmenbeschwerde war. Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Festnahme sind beim Unabhängigen Verwaltungssenat nicht entstanden. Der Beschwerdeführer hatte unmittelbar vor seiner Festnahme die Staatsgrenze außerhalb einer Grenzkontrollstelle überschritten. Er war weder im Besitz eines Reisepasses noch eines Aufenthalts- oder eines Einreisetitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Als russischer Staatsangehöriger unterliegt er aber der Sichtvermerkspflicht. Da kein Fall des § 31 Abs 1 FPG für die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes erfüllt war, wurde der Beschwerdeführer, der laut Anzeige beim Grenzübertritt selbst nicht beobachtet wurde, bei einer Übertretung nach § 120 Abs 1 Z 2 FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) auf frischer Tat betreten. Er verfügte über keine Identitätsdokumente und war darüber hinaus im Bundesgebiet unterstandslos, weshalb sich die Festnahme des Beschwerdeführers nach § 39 Abs 1 Z 1 FPG zur Sicherung des (Verwaltungsstraf)Verfahrens als unbedenklich erwies. Auch der Festnahmegrund des § 39 Abs 2 Z 2 FPG lag vor, weil der Beschwerdeführer kurz nach seiner Einreise, somit innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise, bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten wurde.
Aber auch jene Gründe, die der Beschwerdeführer zur Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft sowie seiner Anhaltung in Schubhaft geltend macht, liegen nicht vor.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland teilt die Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass § 76 Abs 2 Z 4 FPG verfassungswidrig sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Bestimmung des vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen § 34b Abs 1 Z 3 AsylG 1997 nicht mit der Bestimmung des § 76 Abs 2 Z 4 FPG vergleichbar. Der Verfassungsgerichtshof hat zur aufgehobenen Bestimmung nach dem AsylG 1997 - wie vom Beschwerdeführer richtig wiedergegeben - in seinem Erkenntnis vom 15 10 2004, G 237/03 ua, ausgesprochen, dass der (damalige) Gesetzgeber selbst habe erkennen lassen, dass er davon ausgehe, dass Folgeanträge bei Änderungen der Sach- oder Rechtslage erfolgreich sein können. § 34b Abs 1 Z 3 AsylG 1997 habe hingegen nicht zwischen evident unzulässigen Folgeanträgen und solchen, die ein Asylwerber auf Grund der Änderung der Sach- oder Rechtslage mit Erfolgsaussichten stelle, bei denen also die Antragstellung nicht erkennen lasse, dass der Asylwerber beabsichtige, sich nicht rechtstreu zu verhalten, unterschieden. Dennoch habe ein Antragsteller in Schubhaft kommen können. Das berechtigte Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen in Form wiederholter Antragstellung bei gleicher Sach- und Rechtslage entgegen zu wirken, sei somit überschießend ausgestaltet und daher verfassungswidrig gewesen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland vermag sich nun der Argumentation des Beschwerdeführers, dass dies ebenso auf § 76 Abs 2 Z 4 FPG zutreffe, nicht anzuschließen. Gemäß § 76 Abs 2 Z 4 FPG kann die Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zur Verfahrenssicherung (bzw Abschiebung) anordnen, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Zwar ist nun der Ansicht des Beschwerdeführers zuzustimmen, dass nicht automatisch bei jedem sog. "Eurodac-Treffer" das Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit mit einer Unzuständigkeit Österreichs enden muss. Damit ist aber für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil nicht jedes positive Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung automatisch zu einer Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 4 FPG führen darf. Nach dieser Bestimmung ist nämlich nicht allein auf das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung abzustellen, sondern auch auf das Ergebnis der Befragung und der Durchsuchung des Fremden. Auf Grund der durch Befragung, Durchsuchung und erkennungsdienstlichen Behandlung gewonnenen Erkenntnisse muss letztlich die Annahme gerechtfertigt sein, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. Daraus ergibt sich aber nun, dass nicht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - automatisch jeder "Eurodac-Treffer" zu einer Schubhaft führen darf, sondern nur dann die Schubhaft gerechtfertigt ist, wenn die oben angeführte Annahme auf Grund des Ergebnisses der Befragung, Durchsuchung und erkennungsdienstlichen Behandlung gerechtfertigt ist. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass diese Überprüfung im Einzelfall nicht (immer) vorgenommen werde, sondern Fremde allein deswegen in Schubhaft genommen werden würden, weil ein sog "Eurodac-Treffer" vorliegen würde, so vermag eine allfällige (möglicherweise auch krass) rechtswidrige Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen durch diverse Fremdenpolizeibehörden keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung herbeizuführen.
Dadurch, dass der Gesetzgeber in § 76 Abs 2 Z 4 FPG nicht bloß allein auf das positive Ergebnis einer erkennungsdienstlichen Behandlung abstellt, sondern vielmehr von der Fremdenpolizeibehörde eine Prognoseentscheidung unter Bedachtnahme auf diverse weitere durch Befragung und allenfalls Durchsuchung hervorgekommene Umstände zu treffen ist, ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland ausreichend gesetzlich dafür Vorsorge getroffen worden, dass bei Vorliegen von Umständen, nach denen das sog "Selbsteintrittsrecht Österreichs" (zur Wahrnehmung der eigenen Zuständigung Österreichs zur Prüfung eines Antrag auf internationalen Schutz) zum Tragen kommen wird, von der Verhängung der Schubhaft Abstand zu nehmen ist. Eine überschießende Regelung - so wie sie in § 34b Abs 1 Z 3 AsylG 1997 normiert war - liegt somit im Falle des § 76 Abs 2 Z 4 FPG nicht vor.
Dass das Ergebnis der Erhebungen im hier vorliegenden Fall nicht die wahrscheinliche Annahme rechtfertigen würden, der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz werde zurückgewiesen werden, wurde vom Beschwerdeführer letztlich nicht behauptet. Aufgrund der Mitteilung erkennungsdienstlicher Daten durch Polen und die Slowakei, die mit jenen, die in Österreich vom Beschwerdeführer abgenommen wurden ident waren, sowie der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in Polen und Slowakei kurz zuvor Asylanträge gestellt hatte, machten es sehr wahrscheinlich, dass Österreich zur Prüfung seines Asylantrages nicht zuständig sein wird und sein Antrag aus diesem Grund zurückzuweisen sein wird sowie dass gegen ihn ein Ausweisungsverfahren zu führen sein wird.
Ein Widerspruch des § 76 Abs 2 Z 4 FPG zu Art 7 Verordnung (EG) Nr 1560/2003 wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland nicht gesehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist Art 7 dieser Verordnung eine Rangfolge der Modalitäten der Überstellung in einen zuständigen Mitgliedstaat nicht zu entnehmen.
Für den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland ist ferner nicht ersichtlich, auf Grund welcher die Behörden bindenden Rechtsquelle die UNHCR-Richtlinie vom Februar 1999 rechtsverbindlich wäre, weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen inhaltlichen Ausführungen einzugehen.
Mit ergänzendem Schriftsatz vom 06 02 2006 bringt der Beschwerdeführer weiters vor, dass seine "Konfinierung" eine Kollektivausweisung darstellen würde. Dieses Vorbringen ist in keiner Weise nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind keine Hinweise dafür vorhanden, dass die gegen den Beschwerdeführer beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung (und die damit im Zusammenhang stehende Schubhaft) ihre Grundlage in einer gesetzlichen Bestimmung hat, die auf eine Kollektivausweisung bestimmter Staatsangehöriger abzielt oder auf diese Weise von Fremdenpolizeibehörden vollzogen wird. Im gegenständlichen Fall wurden lediglich die Umstände des Einzelfalls als Entscheidungsgrundlage herangezogen. Soweit der Beschwerdeführer rechtspolitische Argumente ins Treffen führt, war dem nicht näher zu treten. Diesbezüglich wird der Beschwerdeführer auf den Gesetzgeber verwiesen.
Ebenso war nicht weiter auf die im ergänzenden Schriftsatz enthaltenen allgemeinen Ausführungen über die nach Meinung des Beschwerdeführers gängige Praxis der Asyl- und Fremdenpolizeibehörden und einer daraus resultierenden Verletzung von Bestimmungen der EMRK einzugehen, weil im gegenständlichen Fall ausschließlich auf die den Beschwerdeführer betreffenden relevanten Umstände abzustellen war; nicht aber auf Umstände anderer Einzelfälle, die möglicherweise von Behörden rechtswidrig gewürdigt wurden und vom Beschwerdeführer als gängige Praxis eingestuft werden.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See es unterlassen hätte, die Anwendung eines gelinderen Mittels zu prüfen, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Bescheid vom 07 01 2006, womit die Schubhaft angeordnet wurde, ausdrücklich in der Bescheidbegründung angeführt wurde, dass die Befürchtung der Bezirkshauptmannschaft bestand, dass sich der Beschwerdeführer dem weiteren Verfahren bzw Maßnahmen zu entziehen trachten wird und daher von der Anwendung eines gelinderen Mittels Abstand genommen wurde. Somit ist bereits aus dem Bescheid vom 07 01 2006 erkennbar, dass sich die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See mit dieser Problematik auseinander setzte, jedoch die Verhängung der Schubhaft als erforderlich erachtete, um den Sicherungszweck zu erreichen. Im Übrigen ergab sich die erfolgte Prüfung eines gelinderen Mittels auch aus dem Umstand, dass von einem solchen hinsichtlich der Ehegattin und der Tochter des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht wurde. Dafür, dass die Bezirkshauptmannschaft dies getan hätte, ohne sich damit auch hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers zu befassen, gab es (auch im Hinblick auf die Ausführungen im die Schubhaft anordnenden Bescheid) keine Hinweise.
Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland kann der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, die Anwendung eines gelinderen Mittels wäre zur Zweckerreichung nicht ausreichend gewesen, nicht erfolgreich entgegen getreten werden. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 28 09 2004, B 292/04) bloß allgemeine Annahmen oder "Erfahrungswerte" nicht genügen, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzelfall zu begründen und dass der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt hat, für sich genommen noch nicht den Schluss rechtfertigt, dass er sich dem Verfahren entziehen werde. Allerdings lag in seinem Fall keine bloß "allgemeine Annahme" vor.
Der Beschwerdeführer vermeint nun, dass es gerade auf ihn zutreffe, dass er lediglich deswegen in Schubhaft genommen worden sei, weil er in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt habe. Dieser Ansicht vermag sich der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland nicht anzuschließen. Der Beschwerdeführer gestand in seiner Einvernahme vom 07 01 2006, die noch vor Schubhaftverhängung erfolgte, selbst zu, dass er sowohl in Polen als auch in der Slowakei bereits um Asyl angesucht habe. Er konnte den Verfahrensstand der jeweiligen Asylverfahren in Polen und in der Slowakei nicht angeben, weil er diese nicht wusste. Darüber hinaus gab er an, dass er bereits "ursprünglich in Österreich um Asyl" ansuchen habe wollen. Nun stellten bereits diese Angaben des Beschwerdeführers ausreichend Grund dafür dar, die es wahrscheinlich machten, dass er sich einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung sowie der darauf folgenden fremdenpolizeilichen Maßnahme (Abschiebung) zu entziehen trachten wird. Der Beschwerdeführer hat sich nämlich bereits in zwei Staaten, in denen er einen Antrag auf Gewährung von Asyl stellte (Polen und Slowakei) nicht weiter für die jeweiligen Verfahren interessiert und kannte nicht einmal den Stand der ihn betreffenden Asylverfahren in diesen Staaten. Darüber hinaus gab er ausdrücklich an, dass er immer nach Österreich wollte, um einen Asylantrag zu stellen, obwohl er diese Möglichkeit bereits in Polen und der Slowakei hatte und auch nutzte. Der Ausgang dieser Asylverfahren interessierte den Beschwerdeführer jedoch nicht weiter, weil er seinen Angaben zufolge immer nach Österreich wollte. Daraus ergab sich nun der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig nach Polen zurückkehren würde und sich an einem Ausweisungsverfahren, dass diesen Zwecken dienen soll, nicht beteiligen würde sowie seiner allenfalls nach erfolgter Ausweisung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.
Auch einer Rückkehr in die Slowakei stand der Beschwerdeführer ablehnend gegenüber, weil er dazu angab, dass er glaube, dass es sich schlecht auf ihn auswirken werde, wenn er in die Slowakei abgeschoben werde. Es seien seiner Ansicht nach in der Slowakei nämlich keine guten Lebensbedingungen für Flüchtlingsfamilien vorhanden.
Somit kam hervor, dass die Befürchtung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, der Beschwerdeführer würde sich dem aufenthaltsbeendigenden Verfahren sowie allfälligen daran anschließenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen, falls er sich auf freiem Fuß befinden würde, nicht als rechtswidrig erkannt werden konnte. Daran änderte auch nichts, dass die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See von der Schubhaftverhängung gegen die Gattin des Beschwerdeführers abgesehen hatte, weil diese im Zeitpunkt der gegen den Beschwerdeführer erfolgten Schubhaftverhängung (sowie nach wie vor) gravid ist und die Bezirkshauptmannschaft darüber hinaus aus humanitären Gründen die Gattin des Beschwerdeführers beim gemeinsamen Kind belassen wollte.
Zur Fortsetzung der Schubhaft aus heutiger Sicht:
Dass Bundesasylamt hat mittlerweile dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil zur Führung des ihn betreffenden Asylverfahrens innerhalb der Europäischen Union die Republik Polen zuständig ist. Der entsprechende Schriftverkehr ("Konsultationen") mit Polen wurde vom Bundesasylamt bereits eingeleitet.
Infolge dieser im Zulassungsverfahren durch das Bundesasylamt erfolgten Bekanntgabe nach § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005 gilt gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren von Gesetzes wegen als eingeleitet. Dieses Ausweisungsverfahren ist derzeit beim Bundesasylamt anhängig und noch nicht abgeschlossen (für den 07 02 2006 wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt anberaumt). Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland liegen jene Gründe, die die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft erforderlich gemacht haben, auch weiterhin vor. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er bereits in den Staaten Polen und Slowakei Anträge auf Gewährung von Asyl gestellt hat, am (positiven) Ausgang dieser Verfahren aber nicht weiter interessiert war und noch vor Abschluss dieser Verfahren sowohl Polen als auch die Slowakei verlassen hatte. Dies tat er deshalb, weil er seinen eigenen Angaben zufolge in Österreich um Asyl ansuchen wollte. Es besteht daher nach wie vor die Befürchtung, dass sich der Beschwerdeführer dem beim Bundesasylamt anhängigen Ausweisungsverfahren sowie einer allfälligen zwangsweisen Durchführung einer Ausweisungsentscheidung zu entziehen trachten wird, wenn er sich auf freiem Fuß befinden würde. Dies umso mehr, als ihm nunmehr ausdrücklich bekannt ist, dass - entgegen seinen Wünschen, die Zuständigkeit Österreich zur inhaltlichen Prüfung seines Antrages in Anspruch nehmen zu wollen - beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nicht inhaltlich zu prüfen, sondern dass ihm mangels Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens innerhalb der EU die Rückführung durch österreichische Behörden nach Polen droht.
Änderungen in der Sachlage, die geeignet gewesen wären, die bisher vorhandenen Befürchtungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu zerstreuen, kamen im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens nicht hervor.
Daher war auch bezogen auf die Entscheidung für die weitere Anhaltung die Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 77 FPG nicht möglich, weil der Schubhaftzweck dadurch nicht hätte erreicht werden können. Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland bestand nämlich aus den bereits oben genannten Gründen die dringende Befürchtung, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung im Verborgenen halten und am aufenthaltsbeendigenden Verfahren nicht weiter beteiligen wird und auch die Effektuierung einer Ausweisungsentscheidung dadurch zu vereiteln trachten wird.
Gründe, die die Haft unverhältnismäßig hätten erscheinen lassen, kamen im Rahmen des Verfahrens nicht hervor. Insbesondere wird derzeit das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung von der zuständigen Behörde (Bundesasylamt) ungesäumt betrieben. Weiters sind keine Gründe ersichtlich, wonach eine Unzulässigkeit der gegen den Beschwerdeführer beabsichtigten Ausweisung wahrscheinlich wäre.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen.
Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Die §§ 52 bis 54 VwGG gelten auch für diesen Aufwandersatz. Die Entscheidung betreffend die Zuerkennung der Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand gründet sich auf den diesbezüglichen Antrag der obsiegenden Partei, auf die angeführte Gesetzesstelle sowie auf die Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl II Nr 334/2003.