Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17 06 2005, Zl B 336/05-11, (gerade auch in Bezug auf die Slowakei) festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende Vergewisserung durch die Organe der Europäischen Union vor Verabschiedung der Dublin II Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art 3 Abs 2 Dublin II Verordnung zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art 3 EMRK vorliegen (VwGH 27 09 2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26 11 1999, 96/21/0499, VwGH 09 05 2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16 07 2003, 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin II Verordnung zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes einer realen Gefahr ausgesetzt wäre.
Die Erstattung eines bloß allgemeinen unsubstantiierten Vorbringens, wie es hier durch bloß pauschale Behauptungen, in der Slowakei würden Flüchtlinge misshandelt, vorliegt, ersetzt das Erfordernis der Glaubhaftmachung der zur Bedrohung führenden konkreten Umstände somit (in der Regel, dh abgesehen von notorischen Umständen) nicht. Im gegenständlichen Fall lagen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in der Slowakei eine Misshandlung zu befürchten hätte. Die Beschwerdeführerin hielt sich für einen nicht unerheblichen Zeitraum bereits in der Slowakei auf. Dort wurde sie infolge ihres Asylantrages in einem Flüchtlingslager untergebracht. Dass sie während ihres bisherigen Aufenthalts in der Slowakei misshandelt worden wäre oder Misshandlungen seitens der slowakischen Behörden zu befürchten gehabt hätte, wurde von ihr nicht einmal vorgebracht.