Aufgrund des bisher vorliegenden Erhebungsergebnisses wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft, die Anwendung eines gelinderen Mittels wäre zur Zweckerreichung nicht ausreichend gewesen, nicht beigepflichtet. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf darin, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 28 09 2004, B 292/04) bloß allgemeine Annahmen oder ?Erfahrungswerte? nicht genügen, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzelfall zu begründen, und dass der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt hat, für sich genommen noch nicht den Schluss rechtfertigt, dass er sich dem Verfahren (zur Aufenthaltsbeendigung) entziehen werde. Dass Gründe vorlagen, die im hier zu beurteilenden Fall über eine bloß ?allgemeinen Annahme? hinaus gingen, war für den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland nicht ersichtlich. Zwar brachte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung nach Asylantragstellung Gründe vor, die gegen seine Rückkehr in die Slowakei sprechen würden, jedoch war aus seinen Angaben nicht abzuleiten, dass er sich einem Ausweisungsverfahren, in dem seine Gründe möglicherweise nicht zum von ihm gewünschten Erfolg führen werden, zu entziehen trachten wird. Angaben, wonach der Beschwerdeführer keinesfalls in die Slowakei zurückkehren möchte, oder die in diesem Sinne zu verstehen gewesen wären, tätigte er nicht. Dass er Gründe vorbrachte, die seiner Ansicht nach zum Verbleib im Bundesgebiet und Erfolg seines Antrages führen sollten, konnte ihm solange nicht zum Nachteil gereichen, als daraus nicht die Wahrscheinlichkeit des Nichtbeteiligens am Ausweisungsverfahren begründet erschlossen werden konnte.