TE UVS Burgenland 2006/06/13 166/10/06036

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die am 06 06 2006 eingelangte Beschwerde vom 06 06 2006 nach § 82 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 157/2005, der Frau ***, geboren am ***, russische Staatsangehörige, derzeit aufhältig im Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Wien, ***, vertreten durch Herrn ***, pA ***, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See seit 23 04 2006 in der heutigen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 83 Abs 2 und 4 FPG iVm § 67c Abs 3 AVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die Verhängung der Schubhaft über Frau *** sowie die Anhaltung der Frau *** in Schubhaft seit 23 04 2006 für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht vorliegen.

 

Gemäß § 79a AVG hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) der Beschwerdeführerin Kosten in Höhe von 660,80 Euro für Schriftsatzaufwand und von 826 Euro für Verhandlungsaufwand sowie von 13 Euro für Stempelgebühren, somit insgesamt 1499,80 Euro zu ersetzen.

Text

Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl ***, des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Haftprüfungsverhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Die Beschwerdeführerin gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden sowie russische Staatsangehörige zu sein. Sie verfügt ihren eigenen Angaben zufolge über einen russischen Reisepass. Dabei handelt es sich allerdings lediglich um einen sog russischen "Inlandspass". Seitens des russischen Staates werden laut Angaben der Beschwerdeführerin unterschiedliche Arten von Reisepässen ausgestellt und zwar sowohl Inlandsreisepässe als auch sog Auslandsreisepässe, wobei nur mit letzteren eine Möglichkeit zu Reisen außerhalb Russlands besteht. Weiters gibt die Beschwerdeführerin an, nie über einen (Auslands)Reisepass verfügt zu haben, der ihr Reisen ins Ausland ermöglicht hätte. Allerdings sei sie in Georgien geboren worden und habe ihr bisheriges Leben in Georgien verbracht. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 13 06 2006 konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin der georgischen Sprache nicht mächtig ist, sondern lediglich die russische Sprache versteht. Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stehen derzeit nicht mit Sicherheit fest. Sie hat aktuell keine Dokumente zum Nachweis ihrer Identität inne, die sie der Behörde hätte vorlegen können. Sie ist jedoch jedenfalls keine österreichische Staatsbürgerin.

 

Die Beschwerdeführerin verließ am 20 04 2006 gemeinsam mit ihrem Ehemann *** ihren Heimatort *** (Georgien). Gemeinsam fuhren sie in einem PKW nach *** (Russland). Dort bestiegen sie die Ladefläche eines LKW, der von einem Schlepper gelenkt wurde, und fuhren in Richtung Europa. Beide durften den LKW nahezu während der ganzen Fahrt nicht verlassen. Lediglich einmal durften sie aussteigen, wobei die Beschwerdeführerin vermutete, dass dies in Moskau gewesen sein dürfte. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte den LKW nicht verlassen durften, wurde ihr nicht bekannt, durch welche Länder sie fuhren. Schließlich ließ der Lenker des LKW die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten in einer ihr unbekannten Stadt in der Slowakei aussteigen. Nachdem die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte weiter nach Bratislava gelangt waren, trafen sie den georgischen Staatsangehörigen ***. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch nicht näher angeben, ob dieses Treffen zuvor vereinbart worden war oder sich zufällig ereignete. Allerdings wurde von ihrem Ehemann ein Telefonat geführt. Am 23 04 2006 früh morgens bestiegen die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte in der Slowakei einen Güterzug und fuhren damit nach Österreich. In weiterer Folge wurden sie am 23 04 2006 um 06 00 Uhr am Bahnhof in Parndorf aufgegriffen und festgenommen.

 

Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte verfügten im Zeitpunkt der Einreise nach Österreich über einen Einreise- oder Aufenthaltstitel oder eine sonstige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Auch für jene Länder, die die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Reise durchquerte, verfügte sie über kein Visum.

 

Die Reise der Beschwerdeführerin wurde von ihrem Ehegatten *** organisiert. Dieser bezahlte für die Reise für sie beide nach Österreich US$ 1000,- an einen Schlepper, der die Reise durchführte.

 

Die Beschwerdeführerin stellte ihren eigenen Angaben zufolge in der Slowakei keinen Asylantrag. Ob diese Angaben den Tatsachen entsprechen ist derzeit Gegenstand von Erhebungen des Bundesasylamtes.

 

Um 09 45 Uhr des 23 04 2006 stellte die Beschwerdeführerin gegenüber Polizeibeamten der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der aufgrund dieses Antrages durchgeführten Erstbefragung durch einen Polizeibeamten gestand die Beschwerdeführerin zu, von der Slowakei kommend unrechtmäßig nach Österreich eingereist zu sein.

 

Die Beschwerdeführerin wurde infolge ihrer Antragstellung in Österreich erkennungsdienstlich behandelt. Eine von Polizeibeamten der Grenzpolizeiinspektion Apetlon durchgeführte EDV-unterstützt vorgenommene Abfrage im Eurodac-System ergab, dass die Beschwerdeführerin bislang in diesem System nicht gespeichert war.

 

Um 11 10 Uhr des 23 04 2006 wurde von einem Polizeibeamten der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See mit dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (Herr ***), telefonisch Rücksprache gehalten und ihm der bis zu dieser Zeit bekannt gewordene Sachverhalt geschildert. Der Beamte des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, gab an, dass es sich aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin von der Slowakei kommend unrechtmäßig nach Österreich einreiste, um einen sog "Dublin-Fall" handeln würde. Damit war ganz offensichtlich gemeint, dass es zu einer näheren Überprüfung der Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens innerhalb der Europäischen Union kommen werde. Die Vorführung der Beschwerdeführerin vor das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde nicht angeordnet und unterblieb daher.

 

Mit Bescheid vom 23 04 2006, Zl ***, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gemäß § 76 Abs 2 Z 4 FPG iVm § 57 AVG gegen die Beschwerdeführerin die Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 sowie - ab deren Durchsetzbarkeit - zur Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See per Telefax der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See des Bezirkspolizeikommandos Neusiedl am See zwecks Zustellung nach § 24 Z 2 ZustG übermittelt. Um 13 00 Uhr des 23 04 2006 wurde der Beschwerdeführerin eine Ausfertigung des angeführten Bescheides ausgefolgt und somit zu dieser Zeit zugestellt sowie unmittelbar nach seiner Zustellung in Vollzug gesetzt. Die Beschwerdeführerin wird seit Zustellung des Bescheides vom 23 04 2006 in Schubhaft angehalten. Weiters wurde der Beschwerdeführerin ein in (vermutlich) russischer Sprache gehaltenes Informationsblatt ausgehändigt, deren Inhalt dem Fremdenpolizeiakt der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (mangels Vorliegen einer Übersetzung in die deutsche Sprache) nicht entnommen werden konnte.

 

Mit Schreiben vom 24 04 2006 teilte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit, dass beabsichtigt sei, die Beschwerdeführerin beim Grenzübergang Berg den slowakischen Behörden zu übergeben und ersuchte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich die entsprechenden Vorkehrungen für die Rückübernahme zu treffen. Gleichzeitig wies die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See in ihrem Schreiben diese Sicherheitsdirektion darauf hin, dass die Beschwerdeführerin einen Asylantrag gestellt hatte.

 

Am 12 05 2006 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ein Telefax der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich ein, womit ihr die Kopie der Erklärung des slowakischen Amts der Grenz- und Fremdenpolizei übermittelt wurde, aus dem hervorging, dass seitens der Slowakei der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt wurde. Das Vorliegen dieser Zustimmung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See am 16 05 2006 dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, per E-Mail mitgeteilt.

 

Am 24 04 2006 begann die Beschwerdeführerin während ihrer Anhaltung in Schubhaft einen Hungerstreik, den sie am 09 05 2006 wieder abbrach.

 

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See in Schubhaft angehalten. Aufgrund einer infolge seines Hungerstreiks eingetretenen Haftunfähigkeit wurde er am 08 05 2006 enthaftet. Seit 09 05 2006 ist er im Rahmen der Grundversorgung nach dem GVG-B 2005 im Betreuungslager Traiskirchen untergebracht. Die ihm im Lager Traiskirchen zugewiesene Unterkunft wird von ihm seit 09 05 2006 auch tatsächlich bewohnt.

 

Der von der Beschwerdeführerin gestellte (und auch als eingebracht geltende) Asylantrag wird derzeit vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, bearbeitet. Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurden in diesem Verfahren bislang nach einer Ersteinvernahme der Beschwerdeführerin lediglich Informationsersuchen an Polen und die Slowakei gestellt. Eine Antwort der Republik Polen liegt bereits vor, wobei diese ausführte, dass die Beschwerdeführerin in Polen unbekannt sei. Ein Ausweisungsverfahren wurde bislang vom Bundesasylamt formell mittels Mitteilung nach § 29 AsylG 2005 nicht eingeleitet. Eine Mitteilung nach § 29 AsylG 2005, welchen Inhaltes nun auch immer, wird nach Auskunft der für die Bearbeitung des Antrages der Beschwerdeführerin zuständigen Referentin des Bundesasylamtes (Frau ***) frühestens nach Vorliegen der Antwort der Slowakei ergehen. Ob und wann ein allfälliges Ausweisungsverfahren seitens des Bundesasylamtes eingeleitet werden wird, kann derzeit von ihr nicht beurteilt werden. Jedoch gab sie über Befragen des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland an, dass von ihrer Seite derzeit kein Bedarf an einer Verfahrenssicherung durch Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft gegeben ist.

 

Die Beschwerdeführerin wurde bislang von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See nicht einvernommen. Ihre Einvernahme wurde auch nicht im Rechtshilfeweg durch die die Anhaltung durchführende Behörde, nämlich der Bundespolizeidirektion Wien, veranlasst. Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See wusste auch bis zum Zeitpunkt des Einlangens der vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland übermittelten Kopie der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde (am 07 06 2006) nicht, dass der Gatte der Beschwerdeführerin bereits am 08 05 2006 infolge Haftunfähigkeit enthaftet worden war und sich seit 09 05 2006 im Lager Traiskirchen aufhielt.

 

In der gegenständlichen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft mit folgender Begründung behauptet:

 

Die Beschwerdeführerin richtete sich sowohl gegen die Verhängung der Schubhaft als auch ihre bisherige Anhaltung in Schubhaft. Sie brachte zur Rechtswidrigkeit der Haft unter anderem vor, dass der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte nicht genügen würden, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzelfall zu begründen. Mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin habe sich die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See nicht auseinandergesetzt. Es gebe auch keine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten erforderlich gewesen wäre. Auch sei keine Begründung dafür vorhanden, weshalb der Schluss gerechtfertigt sein könnte, die Beschwerdeführerin werde sich dem Verfahren entziehen. Da die Befürchtung tatsächlich nicht gerechtfertigt sei, sei die Schubhaft rechtswidrig. Auch hätte die Anwendung eines gelinderen Mittels ausgereicht, um den Schubhaftzweck zu erreichen. Es sei durchaus möglich, die Beschwerdeführerin im Rahmen eines gelinderen Mittels (anstelle der Schubhaft) im Lager Traiskirchen einzuquartieren. Weiters machte die Beschwerdeführerin geltend, dass § 76 Abs 2 Z 4 FPG aus in der Beschwerde näher dargelegten Gründen verfassungswidrig sei und die Verhängung der Schubhaft im Widerspruch zur Verordnung (EG) Nr 1560/2003, der EU-Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG sowie der UNHCR - Richtlinie vom Februar 1999 stehen würde.

 

Die belangte Behörde hat auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet und die Abweisung der Beschwerde samt Zuspruch von Kosten beantragt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:

 

§ 13 Abs 1 und Abs 2, § 31 Abs 1, § 76 Abs 2, Abs 3 und Abs 7, § 77

Abs 1 und Abs 3, § 82 Abs 1, § 83 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 FPG, § 10

Abs 1 Z 1, § 17 Abs 1, Abs 2 und Abs 6,  § 27 Abs 1 Z 1  und  Abs 7,

§ 29 Abs 3, § 43 Abs 2, § 45, § 46 AsylG 2005 lauten:

 

§ 13 FPG:

"(1) Die Fremdenpolizeibehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.

(2) In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zu Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.

(3) [...]."

 

§ 31 FPG:

"(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen  oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes  nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;

5. soweit sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten oder nicht auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 48 Abs 1) oder aufgrund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 ARHG eingereist sind;

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit  einer Gültigkeitsdauer  bis zu sechs Monaten, eine   Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(2) [...]."

 

§ 76 FPG:

"(1) [...].

(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) [...].

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden."

 

§ 77 FPG:

"(1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

(2) [...].

(3) Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.

(4) [...]."

 

§ 82 FPG:

"(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.

wenn er  nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.

wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

 3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

(2) [...]."

 

§ 83 FPG:

"(1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) [...].

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden."

 

§ 10 AsylG:

"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1.

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2.

[...];

(2) [...]."

 

§ 17 AsylG:

"(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht.

(2) Der Antrag auf internationalen Schutz ist eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 43 Abs 2) - bei der Erstaufnahmestelle (§ 59) gestellt wird.

(3) [...].

(6) Unterbleibt die Vorführung nach § 45 Abs 1 und 2, gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Das  Zulassungsverfahren eines Asylwerbers, dessen Vorführung gemäß § 45 Abs 1 Z 2 unterblieb, kann auch durch eine Außenstelle des Bundesasylamtes geführt werden; es ist binnen angemessener Frist zu beginnen. Die Fristen nach dem

2. Abschnitt beginnen diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch die Behörde.

(7) [...]."

 

§ 27 AsylG:

"(1) Ein Ausweisungsverfahren nach diesem Bundesgesetz gilt als eingeleitet, wenn

1. im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs 3 Z 4 oder 5 erfolgt und

2. [...].

(2) [...].

(7) Die Einleitung und die Einstellung eines Ausweisungsverfahrens ist der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen.

(8) [...]."

 

§ 29 AsylG:

"(1) [...].

(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat die Behörde je nach Stand des Ermittlungsverfahrens

1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;

2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);

3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;

4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und § 68 Abs 1 AVG) oder

5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.

(4) [...]."

 

§ 43 AsylG:

"(1) [...].

(2) Stellt ein Fremder, der nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ist er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung der Ausweisung der Erstaufnahmestelle vorzuführen. Ebenso ist ein Fremder, der gemäß Abs 1 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und vor Einbringung und Gegenstandslosigkeit (§ 25 Abs 1) des Antrags auf internationalen Schutz aber nach Ablauf seines Aufenthaltsrechtes betreten wird, der Erstaufnahmestelle vorzuführen."

 

§ 45 AsylG:

"(1) Vor Durchführung der Vorführung ist diese dem Bundesasylamt anzukündigen. Dieses kann verfügen, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn

1. der betreffende Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder

2. auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung in der Erstaufnahmestelle nicht möglich ist.

(2) Die Vorführung hat des weiteren zu unterbleiben, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden wegen Unzuständigkeit Österreichs (§§ 4 f) zurückzuweisen sein wird und der Fremde der Fremdenpolizeibehörde vorgeführt wird.

(3) Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (§ 43 Abs 2) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.

(4) Unterbleibt die Vorführung (Abs 1 und 2), so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Abs 3 dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln."

 

§ 46 AsylG:

"Wenn eine Vorführung vor das Bundesasylamt gemäß § 45 Abs 2 unterblieben ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dem Bundesasylamt zur Sicherung der Ausweisung vorzuführen, wenn Schubhaft nicht verhängt wird."

 

 

Gemäß § 83 Abs 2 zweiter Satz FPG gelten die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Anlassfall war zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, die am 13 06 2006 erfolgte.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft für die Vergangenheit nur unter jenem Blickwinkel (im Rahmen jener Gründe) zu prüfen, aus welchem dies geltend gemacht wird (§ 83 Abs 4 letzter Satz FPG).

 

Im Falle der andauernden Haft hat der Verwaltungssenat jedenfalls (also unabhängig vom Beschwerdevorbringen) auszusprechen (festzustellen), ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (§ 83 Abs 4 erster Satz FPG), wobei diese Entscheidung grundsätzlich völlig unabhängig davon, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist, zu erfolgen hat (vgl ErlBem zur RV zu § 83 FPG, 952 dB, XXII GP).

Wie aus den Feststellungen hervorgeht, beruht die beschwerdegegenständliche Haft auf einem vollstreckbaren Schubhaftbescheid (Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs 3 FPG) der belangten Behörde. Damit ist ein formell gültiger Rechtstitel für die Anhaltung gegeben. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht auch nicht bemängelt. Die formellen Schubhaftvoraussetzungen sind also vorhanden. Es liegt die Verhängung einer Schubhaft sowie eine Anhaltung in Schubhaft vor, die mit gegenständlicher Beschwerde zulässigerweise angefochten werden konnte, wobei der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung präzisierte, dass er mit der in der Beschwerde angeführten Festnahme den Vollstreckungsakt des Schubhaftbescheides meinte.

 

Da sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bereits in Haft befand und sich lediglich der Haftgrund änderte, war keine separate Festnahme zur Einleitung des Vollzuges der Schubhaft mehr erforderlich. Der Beschwerdegegenstand "Verhängung der Schubhaft" und "Anhaltung in Schubhaft" deckte auch den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Vollstreckungsakt "Festnahme zum Vollzug des Schubhaftbescheides" inhaltlich zur Gänze ab, so dass über eine den Vollzug des Schubhaftbescheides darstellende Festnahme nicht separat abzusprechen war.

 

Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 28 09 2004, B 292/04) bloß allgemeine Annahmen oder "Erfahrungswerte" nicht genügen, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzelfall zu begründen. Weiters rechtfertigt nach dieser Judikatur auch der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt hat (was im übrigen hier gar nicht vorlag), für sich genommen noch nicht den Schluss, dass er sich einem Verfahren entziehen werde. Dass Gründe vorlagen, die im hier zu beurteilenden Fall über bloß "allgemeine Annahmen" hinaus gingen, war für den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland letztlich nicht ersichtlich. Konkrete Gründe, aus denen begründet erschlossen werden konnte, dass sich die Beschwerdeführerin einem Ausweisungsverfahren zu entziehen trachten würde, falls sie sich auf freiem Fuß befinden würde, waren weder für den vergangenen Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch für die Beurteilung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung erkennbar. Im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin unrechtmäßig über andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in das Bundesgebiet einreiste, noch nicht der Schluss abgeleitet werden, dass sie sich einem aufenthaltsbeendigenden Verfahren zu entziehen trachten wird. Dass besondere Gründe, die über bloß allgemeine Annahme oder Erfahrungswerte hinaus gingen, vorgelegen wären, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See in keiner Weise dargelegt. Vielmehr rechtfertigte der Hinweis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See im Schreiben vom 07 06 2006, mit dem anlässlich der Schubhaftbeschwerde der die Beschwerdeführerin betreffende Fremdenpolizeiakt vorgelegt wurde, in dem von der belangten Behörde ausgeführt wurde, dass die Aktenlage eindeutig sei, weil ein "Dublin-Fall" vorliegen würde und weil die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 4 FPG verhäng

t worden wäre, die Annahme, dass die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See keine konkreten Gründe für ihre Befürchtungen angeben konnte, sondern lediglich auf allgemeine Annahmen zurückgriff. Derartige allgemeine Annahmen konnten aber nach der bereits zitierten Judikatur weder die Verhängung der Schubhaft noch die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtfertigen.

 

Auch für die Zukunft lagen im Entscheidungszeitpunkt keine konkreteren Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Beschwerdeführerin einem allfälligen Ausweisungsverfahren zu entziehen trachten wird. Vielmehr entstand beim erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland aufgrund des von der Beschwerdeführerin in der Haftprüfungsverhandlung am 13 06 2006 persönlich gewonnenen Bildes der Eindruck, dass sie lediglich bei ihrem Ehegatten sein wollte. Dieser hält sich seit 09 05 2006 im Rahmen der ihm nach den Bestimmungen des GVG-B 2005 gewährten Grundversorgung im Betreuungslager Traiskirchen auf, wo ihm eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin machte bislang keine Anstalten, sich den ihn betreffenden Verfahren zu entziehen. Da auch im Rahmen der vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland anzustellenden Beurteilung keine konkreten über bloß allgemeine Annahmen hinausgehenden Hinweise dafür vorhanden waren, die befürchten ließen, dass sich die Beschwerdeführerin einem allfälligen Ausweisungsverfahren zu entziehen trachten wird, war die weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin als nicht zulässig festzustellen.

 

Darüber hinaus ist die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See darauf hinzuweisen, dass die von ihr verhängte Schubhaft der Sicherung eines Ausweisungsverfahrens, welches nicht von ihr selbst, sondern vom Bundesasylamt zu führen wäre, dienen sollte. Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See hat allerdings keinerlei Schritte gesetzt, um während der nahezu zwei Monate dauernden Anhaltung der Beschwerdeführerin abzuklären, ob die Verfahrenssicherung für das vom Bundesasylamt zu führende Verfahren tatsächlich erforderlich und verhältnismäßig war.

 

Gegenüber dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland gab die für die Führung des die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahrens zuständige Sachbearbeiterin des Bundesasylamtes an, dass sie nach der erfolgten Ersteinvernahme zur näheren Abklärung des Sachverhaltes bislang lediglich Informationsersuchen an die Staaten Polen und Slowakei richtete. Weiters führte sie aus, noch nicht zu wissen, ob und allenfalls wann ein Ausweisungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin formell eingeleitet werden wird. Eine diesbezügliche Entscheidung werde sie erst nach Einlangen der Antwort der Slowakei treffen. Die Sachbearbeiterin des Bundesasylamtes gab auch ausdrücklich an, dass von ihrer Seite derzeit kein Bedarf an einer Verfahrenssicherung durch Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft gegeben sei. Daraus folgt nun, dass die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, die selbst zur Verfahrensführung nicht berufen war, die Schubhaft zur Verfahrenssicherung aufrecht erhielt, obwohl die verfahrensführende Behörde Bundesasylamt der Ansicht war, dass dafür gar kein Bedarf vorhanden war und auch aktuell kein Ausweisungsverfahren, welches allein hätte gesichert werden dürfen (die Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung eines bloßen Asylverfahrens ist nach § 76 Abs 2 FPG nicht zulässig), führt.

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland ist es in keiner Weise nachvollziehbar, dass derartige Erkundigungen im Rahmen der fast zwei Monate andauernden Schubhaft nicht von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See durchgeführt wurden. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, dass die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See mit der Beschwerdeführerin zwecks näherer Abschätzung der Prognose, ob sie sich einem Verfahren zu entziehen trachten wird, zu keiner Zeit in direktem Kontakt trat, sie nie zu den Umständen ihrer Situation befragte oder im Rechtshilfeweg (die Anhaltung in Schubhaft wurde in Wien vollzogen) befragen ließ, um so zu einer tragfähigen Grundlage für ihre Entscheidung, die Schubhaft weiter aufrechtzuerhalten, zu kommen.

 

Vielmehr erschien die Beschwerdeführerin in der Haftprüfungsverhandlung vom 13 06 2006, die in ihrer eher einfachen Persönlichkeitsstruktur einen glaubwürdigen Eindruck machte, völlig orientierungslos und musste vom erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland erst über ihre derzeitige Situation und jener der vergangenen zwei Monate in Kenntnis gesetzt werden. Dazu passte ihre unter Tränen glaubwürdig getätigte Beteuerung, die Bezeichnung "Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See" noch nie in ihrem Leben gehört zu haben. Damit erwies sich auch die Aktenlage des Fremdenpolizeiaktes der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See als in Einklang stehend, aus der nämlich entnommen werden konnte, dass der einzige Kontakt zwischen der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See und der Beschwerdeführerin darin bestand, dass die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See via eines Polizeibeamten der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See der Beschwerdeführerin den Schubhaftbescheid vom 23 04 2006 sowie ein Informationsblatt aushändigen ließ. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht mächtig ist und sie daher auch den Briefkopf des Schubhaftbescheides nicht verstehen konnte, erwiesen sich ihre Angaben als glaubwürdig und nachvollziehbar.

 

Weiters war der Umstand des Unterbleibens von erforderlichen von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See durchzuführenden Abklärungen daran ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See als georgische Staatsangehörige geführt wird. Aus diesem Grund wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland für die Haftprüfungsverhandlung am 13 06 2006 ein Dolmetsch für die georgische Sprache beigezogen. Im Zuge der Verhandlung stellte sich jedoch heraus, dass die Beschwerdeführerin der georgischen Sprache nicht mächtig ist und diese nicht versteht. Vielmehr gab sie an, russische Staatsangehörige zu sein und nur russisch zu verstehen. Da die zur Verhandlung beigezogene Dolmetscherin (zufälligerweise) auch Russisch sprach, konnte die Haftprüfungsverhandlung fortgesetzt werden und auch verifiziert werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nur der russischen Sprache mächtig ist.

 

Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Inhaftierung für etwa zwei Wochen in Hungerstreik trat (wobei der Beginn desselben, der noch vor jenem Zeitpunkt lag als er im Akt der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See verzeichnet war, anhand der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt werden konnte), hätte Anhaltspunkt dafür bieten können, dass sie mit der Behörde künftig nicht kooperieren und sich vielleicht auch einem Ausweisungsverfahren entziehen könnte. Im Hinblick auf die sonst hervorgekommenen Umstände, die eine derartige Annahme jedoch nicht rechtfertigten, konnte ihr dieses Verhalten aber solange nicht zum Nachteil gereichen, als daraus nicht die Wahrscheinlichkeit ihres "Untertauchens" im Falle des Belassens auf freiem Fuß begründet erschlossen werden konnte. Im vorliegenden Fall lagen dafür nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland jedoch trotz des Hungerstreikes, der der Beschwerdeführerin zwar bei der Prognoseentscheidung nicht zum Vorteil gereichte, aber auch als Protestmaßnahme verstanden werden konnte, unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles keine ausreichenden Hinweise vor. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach einem Hungerstreik aus der Schubhaft wegen Haftunfähigkeit entlassen wurde, jedoch sich nach seiner Haftentlassung am von der Asylbehörde geführten Verfahren beteiligt hat und nach wie vor in der ihm zugewiesenen Unterkunft in Traiskirchen aufhältig ist. Dies wurde auch durch eine Mitteilung der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 09 06 2006 bestätigt.

 

Somit kam im Haftprüfungsverfahren hervor, dass einerseits keine über bloß allgemeine Annahmen hinausgehenden Gründe, dass sich die Beschwerdeführerin einem Ausweisungsverfahren entziehen könnte, vorlagen und andererseits über nahezu zwei Monate hinweg ein Ausweisungsverfahren nach § 10 AsylG 2005 vom Bundesasylamt nicht betrieben wurde und derzeit vom Bundesasylamt erst abgeklärt wird, ob ein Ausweisungsverfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 überhaupt durchgeführt werden wird sowie darüber hinaus vom Bundesasylamt kein Bedarf gesehen wird, derzeit ein allfälliges, aktuell aber weder anhängiges noch absehbares Ausweisungsverfahren durch Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft zu sichern.

 

Somit erwies sich sowohl die Verhängung der Schubhaft als auch die bisherige Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig. Aus denselben Gründen war auch auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft nicht vorlagen.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war auf das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführerin (das vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland hinsichtlich der vorgebrachten Verfassungswidrigkeit bzw des Widerspruchs zu gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und einer UNHCR - Richtlinie nicht geteilt wird, vgl die im RIS zu dieser Problematik vom UVS Burgenland gespeicherten bereits früher ergangenen Entscheidungen) mangels weiterer Relevanz für die gegenständliche Entscheidung nicht weiter einzugehen. Gemäß  § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Die §§ 52 bis 54 VwGG gelten auch für diesen Aufwandersatz. Die Entscheidung betreffend die Zuerkennung der Kosten für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand sowie Stempelgebühren gründet sich auf den diesbezüglichen Antrag der obsiegenden Partei, auf die angeführte Gesetzesstelle sowie auf die Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl II Nr 334/2003.

Schlagworte
Schubhaft, Asylwerber, bloß allgemeine Annahmen und Erfahrungswerte, Asylverfahren, Ausweisungsverfahren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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