Begründung: Eigentümerin der Grundstücke 506 und 509/1 KG E***** im Ausmaß von zusammen 8000 m2 ist die R***** Gesellschaft mbH & Co KG. Auf diesen Grundstücken - und zwar auf einer Fläche, für die keine Sonderwidmung für Einkaufszentren festgelegt worden ist - errichtete die P*****gesellschaft mbH letztlich auf Grund der mit Bescheid der Stadtgemeinde Sp***** vom 12.7.1989 geänderten Baubewilligung das Einkaufszentrum "D*****zentrum", bestehend aus zwei Geschäftseinheiten mit d... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C4GOG §89JN §60 Abs2
Rechtssatz: Der Anspruch auf Ablichtungen aus der Urkundensammlung ist rein vermögensrechtlicher Natur. Auf seine Bewertung ist § 60 Abs 2 JN nicht anwendbar. Entscheidungstexte 6 Ob 534/92 Entscheidungstext OGH 25.06.1992 6 Ob 534/92 Veröff: EvBl 1993/18 S 91 European Case Law... mehr lesen...
Begründung: Mit Eingabe vom 13.August 1991 an das Erstgericht begehrte die Antragstellerin die Übermittlung einer gebührenfreien Ablichtung des Kaufvertrages vom 17.Dezember 1963, TZ 6818/1964. Sie stützte ihr Begehren auf § 89 i GOG und TP 15 Anm 7 GGG. Das Erstgericht sandte den Antrag - der ohne Entrichtung einer Gebühr nach dem GGG wieder vorgelegt wurde - mehrmals urschriftlich mit dem Hinweis zurück, daß gemäß TP 15 GGG für jede angefangene Seite der Abschrift aus der Urkunden... mehr lesen...
Begründung: Die angefochtene Entscheidung, die den Ausspruch enthält, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, wurde der Antragsgegnerin am 13.9.1991 zugestellt. Am 27.9.1991 langte beim Erstgericht ein Rechtsmittel ein, das sich in dem Satz erschöpft: "Ich erhebe Rekurs". Es befindet sich auf der Rückseite einer Ausfertigung des Sachbeschlusses ON 27 und ist offensichtlich von Ernst F*****, dem durch eine Vollmacht vom 8.10.1990 ausgewiesenen Verfahrensvertreter der ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Robert G*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Minderjährigen, vertreten durch seine Mutter Irmgard G*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache betreffend den minderjährigen Rene Angelo S*****, geboren am 1.Jänner 1983, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 19.Bezirk in Wien als Unterhaltssachwalter, wegen Enthebung des Vaters von der Unte... mehr lesen...
Begründung: Csenge T***** und Koppany T***** entstammen der am 16.10.1981 in Budapest geschlossenen Ehe des Szalbolcs T***** mit Yvette G*****. Diese Ehe wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16.10.1990, 9 Sch 93/90-5, einvernehmlich rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsvergleich vom selben Tag wurde vereinbart, daß die Obsorge dem Vater zustehe. Beigefügt wurde, daß sich die Kinder derzeit bei den mütterlichen Großeltern in Budapest befinden. Dieser Vergle... mehr lesen...
Begründung: Der Betroffene wurde im Ehescheidungsverfahren von seinem Sachwalter Rechtsanwalt Dr. ***** B***** vertreten. Die einvernehmliche Scheidung und der im Zuge des Verfahrens geschlossene Scheidungsvergleich wurden pflegschafsbehördlich genehmigt. Der Sachwalter begehrt für seine Verfahrensvertretung eine Entlohnung in der nach dem RAT berechneten Höhe von S 47.604,60. Mit dem Beschluß ON 75 bestellte das Pflegschaftsgericht zur Vertretung des Betroffenen im Verfahren ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Götz B*****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin Dr. H*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilun... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht nahm mit Beschluß vom 22.8.1989 (ON 18) die bedingte Erbserklärung des Testamentserben zu Gericht an und übermittelte den Akt dem Gerichtskommissär zur Errichtung des Inventars. Dieser Beschluß wurde ua den damals anwaltlich nicht vertretenen Noterbinnen am 25.8. bzw 4.10.1989 zugestellt. Zwischen Oktober und Dezember 1989 bestellte der Gerichtskommissär Sachverständige zur Schätzung der äußerst umfangreichen Nachlaßsachen (land- und forstwirtschaftliche ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C2aAußStrG idF WGN 1989 §14 C2bAußStrG 2005 §62 Abs1ZPO §273ZPO §502 HI2ZPO §508a
Rechtssatz: Gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens können gemäß § 528 Abs 1 ZPO (oder gemäß § 502 Abs 1 ZPO, § 14 Abs 1 AußStrG) an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 112/91 En... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG L***** mit dem Wohnhaus L*****platz 43. Mit Bescheiden des Baupolizeiamtes des Magistrates Graz vom 4. 8. 1986 und 6. 4. 1990, A 10/3-K II/22582/1986, wurde ihr die Bewilligung zum Einbau von sechs Kleinwohneinheiten im Obergeschoß, zum Einbau einer Wohneinheit im Dachgeschoß, zur Errichtung eines neuen Stiegenhauses vom Erdgeschoß bis ins Dachgeschoß, zum Einbau von Dachflächenfenstern sowie zur Vornahme ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Natascha S*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie 16. Bezirk als Sachwalter (ON 4), wegen Unterhalts infolge außerordentlichen Rekurses der mj. Natascha S***** gegen den Beschluß des Landesger... mehr lesen...
Begründung: Der Verpflichtete stellte in einem gegen ihn geführten Zwangsversteigerungsverfahren einen Ablehnungsantrag, der vom Erstgericht abgewiesen wurde. Dagegen erhob er einen nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebenen Rekurs, in dem er ua beantragte, den Schriftsatz "zwecks anwaltlicher Verbesserung" einem Rechtsanwalt zuzustellen, der ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegegeben wurde. Das Rekursgericht wies den Rekurs des Verpflichteten zurück und sprach aus, daß der... mehr lesen...
Begründung: Der Verpflichtete stellte in einem gegen ihn geführten Zwangsversteigerungsverfahren einen Ablehnungsantrag, der vom Erstgericht abgewiesen wurde. Dagegen erhob er einen nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebenen Rekurs, in dem er ua beantragte, den Schriftsatz "zwecks anwaltlicher Verbesserung" einem Rechtsanwalt zuzustellen, der ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegegeben wurde. Das Rekursgericht wies den Rekurs des Verpflichteten zurück und sprach aus, daß der... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Kindes Christina D*****, hier vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Haeckelstraße 4, 1235 Wien, als Sachwalter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche ge... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C2aAußStrG idF WGN 1989 §14 C2cZPO §502 HI2
Rechtssatz: Im streitigen Verfahren werden Nichtigkeitsgründe oder gravierende, auf eine Aktenwidrigkeit hinauslaufende Fehler bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts als revisibel angesehen, weil durch einen Rechtsmittelausschluß die Rechtssicherheit gefährdet wäre. Umsomehr müssen derartige Überlegungen in einem Verfahren gelten, in dem das Geri... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C2c
Rechtssatz: Ob es sich bei dem in einem Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß erstatteten Vorbringen um eine zulässige Neuerung handelt, berührt unter Umständen eine iS des § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage. Entscheidungstexte 5 Ob 545/91 Entscheidungstext OGH 22.10.1991 5 Ob 545/91 Veröff: EvBl 1992/54 S 236 = NZ 1992,58 ... mehr lesen...
Begründung: Auf Antrag der BH Leoben hat das Erstgericht die dem Revisionsrekurswerber gegenüber seinem jetzt 8-jährigen Sohn Dominik obliegende Unterhaltsleistung ab 1. 10. 1990 von bisher S 1.330,- monatlich auf S 2.550,- monatlich erhöht. Der Unterhaltspflichtige hatte sich bei seiner Vernehmung am 29. 10. 1990 gegen die Erhöhung ausgesprochen, weil er mit der Mutter des Kindes - im Austausch gegen einen Verzicht auf Ausübung seines Besuchsrechtes - das Einfrieren seines Unterhal... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile ist noch aufrecht. Ein Scheidungsverfahren ist seit 17. 7. 1989 anhängig. Mit Vergleich vor dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz vom 11. 10. 1989 zu 29 C 95/89-4, verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin ab 1. 11. 1989 einen monatlichen Unterhalt von S 7.000,-- sowie für die beiden ehelichen Kinder, und zwar den am 2. 5. 1986 geborenen Peter K***** einen monatlichen Unterhalt von S 2.500,-- und für die am 4. 1. 1989 geborene Marina K... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C2bAußstrG idF WGN 1989 §14 C2d2
Rechtssatz: Inwieweit grundsätzlich anrechenbare Leistungen bei der rückwirkenden Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Entscheidungstexte 5 Ob 544/91 Entscheidungstext OGH 08.10.1991 5 Ob 544/91 4 Ob 2084/96s ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 16. Oktober 1968 geborene Klägerin ist die eheliche Tochter des Beklagten. Nach Scheidung der Ehe ihrer Eltern verblieb sie bei ihrer Mutter. Der Beklagte war zuletzt aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15. Juni 1984 (10 P 384/77-32) ab 1. Juli 1984 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung an die Klägerin von insgesamt 4.500 S verhalten. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte stets nachgekommen. Seit Sommer 1988 war die Mutte... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1989 §14 ff C2d4AußStrG idF WGN 1989 §14 ff C4AußStrG §229 ffEheG §81EheG §98
Rechtssatz: Auch für das Aufteilungsverfahren nach §§ 229 ff AußStrG gilt seit der WGN 1989 infolge der Aufhebung des § 232 AußStrG das Revisionsrekursrecht nach §§ 14 ff AußStrG. Der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs 3 AußStrG kommt hier nicht zum Tragen, weil der Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten kein ges... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den auf Zuweisung der Ehewohnung gerichteten Antrag der Frau ab. Das Rekursgericht faßte inhaltlich einen Aufhebungsbeschluß und sprach aus, daß der ordentlichen Revisionsrekurs zulässig sei. Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Mannes, dessen Zulässigkeit jedoch noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Rechtliche Beurteilung Auch für das Aufteilungsverfahren nach §§ 229 ff AußStrG gilt seit der WGN 1989 info... mehr lesen...
Begründung: Wegen eines von der Witwe des Erblassers ua gegen die Verlassenschaft angestrengten Prozesses, in dem sie Eigentumsansprüche an Spareinlagen geltend macht, die in der Todfallsaufnahme als in die Verlassenschaft fallendes Vermögen aufgenommen wurden, hatte das Erstgericht am 5.Juni 1989 eine Verlassenschaftskuratorin bestellt. Am 21.Feber 1991 gab der Rechtsanwalt Dr.Markus Purtscher als Vertreter der Witwe zu einem Drittel des Nachlasses die bedingte Erbserklärung ab u... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Lothar Peter B*****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Helen Diana B*****, vertreten durch Dr. Manfred De Bock, Rechtsanwalt in Dornbirn, w... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 27. August 1990 verstorbenen Georg S*****, zuletzt wohnhaft in ***** W*****, infolge Revisionsrekurses des Horst K*****, vertreten durch Dr. Hans Jörg Platzer, öffentlicher Notar in Wels, gegen den Be... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C4AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1997 §14 D3AußStrG 2005 §59 Abs2AußStrG 2005 §62 Abs4 B4MRG §37 Abs3 Z16NWG §9 Abs1WEG 2002 §52 Abs1WEG 2002 §52 Abs2WGG §22 Abs4
Rechtssatz: Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiell-rechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind; Personenrechte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C4HVG §15
Rechtssatz: Der Anspruch auf Buchauszug und Büchereinsicht nach § 15 HVG entspringt nicht dem Personenrecht oder Familienrecht. Er leitet sich aus vermögensrechtlichen Beziehungen ab und ist daher vermögensrechtlicher Natur. Entscheidungstexte 6 Ob 521/91 Entscheidungstext OGH 28.02.1991 6 Ob 521/91 ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Bucheinsichtssache des Antragstellers Werner *****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin M*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einsicht in die ... mehr lesen...