Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache betreffend den minderjährigen Rene Angelo S*****, geboren am 1.Jänner 1983, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 19.Bezirk in Wien als Unterhaltssachwalter, wegen Enthebung des Vaters von der Unterhaltsverpflichtung, infolge außerordentlichen Rekurses des Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 26.September 1991, GZ 47 R 693/91-81, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Der Revisionsrekurs geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Unterhaltsbemessung nach der Anspannungstheorie setzt voraus, daß der Unterhaltspflichtige wohl durch zumutbaren Erwerb Einkommen erzielen könnte, dies aber unterläßt (EFSlg 62.022 und 62.023). Nach den erstgerichtlichen Feststellungen ist dies aber bei dem zu 90 % behinderten, vermögenslosen, als arbeitssuchend gemeldeten, von Sozialhilfe lebenden 45jährigen Vater nicht der Fall.
Keine erhebliche Rechtsfrage stellt die einen gewissen Spielraum bietende Beurteilung dar, ob im konkreten Einzelfall Vermögensverlust durch einen Einbruch als schuldhaft anzusehen ist - hier: wegen Nichtabschlusses einer Haushaltsversicherung trotz Aufbewahrens hoher Geldbeträge und wertvollen Schmuckes in der Wohnung - und der Unterhaltsschuldner daher auf die Leistung von Unterhalt unter Berücksichtigung des (gestohlenen) Vermögens anzuspannen ist. Eine Verkennung der Rechtslage kann dem Rekursgericht nicht vorgeworfen werden, sodaß sich auch unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht ableiten läßt.
Anmerkung
E29281European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB01575.91.0526.000Dokumentnummer
JJT_19920526_OGH0002_0050OB01575_9100000_000