Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Helga K*****, vertreten durch Dr.Diethard Kallab, Rechtsanwalt in Leoben, wider den Antragsgegner Michael S*****, vertreten durch Dr.Harald W.Jessen und DDr.Manfred Erschen, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 13.August 1991, GZ R 674/91-26, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom 1. Juli 1991, GZ 10 F 9/81-22, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Kreisgericht Leoben als Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch den Ausspruch im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG zu ergänzen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den auf Zuweisung der Ehewohnung gerichteten Antrag der Frau ab.
Das Rekursgericht faßte inhaltlich einen Aufhebungsbeschluß und sprach aus, daß der ordentlichen Revisionsrekurs zulässig sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Mannes, dessen Zulässigkeit jedoch noch nicht abschließend beurteilt werden kann.
Rechtliche Beurteilung
Auch für das Aufteilungsverfahren nach §§ 229 ff AußStrG gilt seit der WGN 1989 infolge der Aufhebung des § 232 AußStrG das Revisionsrekursrecht nach §§ 14 ff AußStrG (Petrasch in ÖJZ 1989, 752). Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist aber der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes kommt hier der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs 3 AußStrG nicht zum Tragen, weil der Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch, sondern ein in Geld bewertbarer Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur ist, sind doch gemäß § 81 EheG Gegenstand der Aufteilung das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, was auch zu einem - hier allerdings nicht geltend gemachten - reinen Geldanspruch (Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG) führen kann.
Da somit das Rekursgericht den erforderlichen Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG unzutreffenderweise unterlassen hat, war ihm dessen Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) seines Beschlusses aufzutragen. Sollte das Rekursgericht einen 50.000 S nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes annehmen, dann wäre auch der in seinem Beschluß derzeit enthaltene Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses durch einen Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG zu ersetzen.
Anmerkung
E26567European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00551.91.0924.000Dokumentnummer
JJT_19910924_OGH0002_0040OB00551_9100000_000