TE OGH 1992/4/9 8Ob1551/92

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Veröffentlicht am 09.04.1992
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Götz B*****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin Dr. H*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge ao Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 28. Februar 1992, GZ 1 R 106/92-82, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zur Ergänzung seines Beschlusses über den Wert des Verfahrensgegenstandes, über den es entschieden hat, zurückgestellt.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 iVm Abs 3 AußStrG ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt (soweit nicht der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist). Diese Bestimmung gilt für die nicht anders geregelten Verfahren; dazu zählt seit der Aufhebung des § 227 Abs 3 und § 232 AußStrG auch das Aufteilungsverfahren (Petrasch, ÖJZ 1989, 752). Da das Rekursgericht nur ausgesprochen hat, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, einen Ausspruch über den Wert des Verfahrensgegenstandes jedoch unterlassen hat, obwohl der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, müssen die Akten zur Ergänzung des rekursgerichtlichen Beschlusses zurückgestellt werden.

Anmerkung

E29016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01551.92.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19920409_OGH0002_0080OB01551_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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