Norm: AußStrG §10 BAußStrG §14 C1aAußStrG §14 C1bAußStrG §14 D1cAußStrG §15AußStrG 2005 §66 Abs2 B
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung zu § 16 AußStrG idF vor der WGN 1989 galt für den außerordentlichen Revisionsrekurs das Neuerungsverbot. Das muss auch für den ao Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren im Sinn des Revisionsrekursrechts seit der WGN 1989 BGBl 343 gelten, sind doch nunmehr in § 15 AußStrG die in einem Revisionsrekurs zulässigen ... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 IZPO §182ZPO §182aZPO §432AußStrG 2005 §10 Abs4AußStrG 2005 §14
Rechtssatz: Die Pflicht des Gerichts zur Erteilung von Verbesserungsaufträgen ist ein wesentlicher Teil der Anleitungs- und Belehrungspflicht im Rahmen der materiellen Prozessleitungspflicht eines Richters. Die Verbesserungspflicht besteht unter anderem bei Formgebrechen, zu welchen auch der Mangel einer Anwaltsunterschrift in Prozessen mit Anwaltspflicht gehört. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 C2bAußStrG §14 C2d11AußStrG §14 D1d11NWG §1AußStrG 2005 §62 Abs1 B1b
Rechtssatz: Die Frage, ob der beanspruchte Notweg für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung notwendig ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Entscheidungstexte 9 Ob 1556/95 Entscheidungstext OGH 28.06.1995 9 Ob 1556/95 1 Ob 88/99v ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C2cAußStrG idF WGN 1989 §14 C2d4AußStrG idF WGN 1989 §230EheG §85EheG §86EheG §89EheG §93
Rechtssatz: Wenn ein Erstgericht in dem vom Rekursgericht bestätigten Beschluß nur ganz allgemein ausführte, die einzelnen Vermögenswerte würden jeweils dem Teil zugewiesen, in dessen tatsächlicher Verfügungsgewalt sie sich befinden, und andererseits im
Spruch: der Entscheidung "weitere Aufteilungsanordnungen nicht trifft", da... mehr lesen...