Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Robert G*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Minderjährigen, vertreten durch seine Mutter Irmgard G*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. März 1992, GZ 43 R 81/92-104, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Die Unterhaltsbemessung durch das Rekursgericht hält sich im Rahmen der Rechtsprechung (vgl. EFSlg. 62.545, 62.566, 62.567 ua). Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist, können Differenzen des Ergebnisses nicht als uneinheitliche Rechtsprechung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG angesehen werden. Derartige Umstände machen einen Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn - was hier nicht der Fall ist - das Rekursgericht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei ihrer Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen hat
(EvBl. 1990/134 uva).
Anmerkung
E29040European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01555.92.0616.000Dokumentnummer
JJT_19920616_OGH0002_0040OB01555_9200000_000