TE OGH 1992/6/16 5Ob89/92

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller

1.) Auguste K*****, 2.) Stefanie S*****, 3.) Sandor C*****, 4.) Hermine G***** und 5.) Alexander K*****, alle ***** Wien, P*****gasse 11, alle vertreten durch Karl Capek, Funktionär der Mietervereinigung Österreichs, 1100 Wien, Arthaberplatz 12 - 15, wider die Antragsgegnerin Ingeborg F*****, ***** Wien, P*****gasse 16/17, vertreten durch Ernst F*****, ***** Wien, P*****gasse 16/17, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28.Feber 1991, GZ 41 R 892/90-27, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 28. August 1990, GZ 5 Msch 35/89-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die angefochtene Entscheidung, die den Ausspruch enthält, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, wurde der Antragsgegnerin am 13.9.1991 zugestellt. Am 27.9.1991 langte beim Erstgericht ein Rechtsmittel ein, das sich in dem Satz erschöpft: "Ich erhebe Rekurs". Es befindet sich auf der Rückseite einer Ausfertigung des Sachbeschlusses ON 27 und ist offensichtlich von Ernst F*****, dem durch eine Vollmacht vom 8.10.1990 ausgewiesenen Verfahrensvertreter der Antragsgegnerin, unterschrieben.

Über Auftrag des Rekursgerichtes, dem das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die dritte Instanz vorgelegt wurde, leitete das Erstgericht am 7.1.1992 ein Verbesserungsverfahren ein. Es forderte die Antragsgegnerin auf, "den Revisionsrekurs vom 27.9.1991 durch die Angabe von Rekursgründen zu verbessern" und setzte hiefür eine Frist von 14 Tagen. Gleichzeitig verfügte das Erstgericht die Zustellung einer Kopie des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses ON 27 sowie von Ablichtungen der §§ 75, 76, 84, 85, 506, 520 ZPO und § 37 Abs 3 Z 16 MRG an die Antragsgegnerin. Auf die Möglichkeit, das Rekursvorbringen an Amtstagen zu gerichtlichem Protokoll zu erklären, wurde ebenfalls hingewiesen.

Der betreffende Gerichtsbrief (ON 33) wurde dem Vertreter der Antragsgegnerin am 5.3.1992 zugestellt. Am 13.3.1992 sprach Ernst F***** bei Gericht vor und ersuchte wegen eines bevorstehenden zehntägigen Urlaubs um Erstreckung der Verbesserungsfrist. Über diesen Antrag wurde nicht entschieden. Am 6.4.1992 verfügte jedoch das Erstgericht in der irrigen Annahme, es fehle an einem Nachweis über die Zustellung des Verbesserungsauftrages, die neuerliche Zustellung der ON 33 samt allen Beilagen an den Vertreter der Antragsgegnerin. Hierüber liegt ein Zustellnachweis vor, wonach die Sendung am 10.4.1992 beim Postamt 1194 hinterlegt wurde. Eine Verbesserung des Rechtsmittels vom 27.9.1991 ist nicht erfolgt, worauf das Erstgericht am 27.4.1992 neuerlich die Vorlage an die Instanz verfügte.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Wenn auch im Rekursverfahren weder Rekursantrag noch Rekursgründe erforderlich sind, muß doch verlangt werden, daß der Rechtsmittelwerber angibt, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluß beschwert erachtet (MGA ZPO14 E 3 und 5 zu § 526 ZPO uva). Das vollständige Fehlen entsprechender Angaben führt sogar im außerstreitigen Verfahren zur Zurückweisung des Rechtsmittels (EFSlg 64.505 ua), sodaß bei Anwendung von Rechtsmittelbestimmungen der ZPO, wie sie im gegenständlichen Fall durch § 37 Abs 3 Z 16 MRG geboten ist, nicht anders entschieden werden kann.

Voraussetzung einer solchen Zurückweisung ist, daß dem Rechtsmittelwerber nach Maßgabe der §§ 84 und 85 ZPO die Verbesserung des mangelhaften Schriftsatzes ermöglicht wurde. Auch das ist hier geschehen. Daß der Fristerstreckungsantrag vom 13.3.1992 unerledigt blieb, ändert nichts an den Konsequenzen der versäumten Verbesserung, weil eine solche Fristerstreckung - worüber die Antragsgegnerin auch belehrt wurde - gemäß § 85 Abs 2 Satz 2 ZPO gar nicht möglich gewesen wäre. Die Judikatur vermeidet zwar die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet, wenn eine zu Unrecht erteilte zweite Verbesserungsfrist genützt wurde (E 12 zu§ 85 ZPO, MGA14), doch liegt ein solcher Fall gar nicht vor. Selbst wenn man die neuerliche Zustellung des Verbesserungsauftrages als zweite Fristsetzung deuten wollte, wäre auch diese Verbesserungsmöglichkeit versäumt worden.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E30598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB00089.92.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19920616_OGH0002_0050OB00089_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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