Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Egermann und Dr.Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Johanna B*****, vertreten durch Dr.Sieglinde Lindmayr ua, Rechtsanwälte in Liezen, wider die verpflichtete Partei Dipl.Ing.Dr.Helmut B*****, vertreten durch Anna Maria B*****, wegen 53.418,47 S sA und monatlich 2.907 S (= E 5053/89 des Bezirksgerichtes Rottenmann), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 22.Juli 1991, GZ 1 R 164/91-5, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den über seinen Ablehnungsantrag ergangenen Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 19.Juni 1991, GZ 1b Nc 40/91-1, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
1. Der Antrag des Verpflichteten, den außerordentlichen Revisionsrekurs Rechtsanwalt Dr.Heinrich W***** "zwecks anwaltlicher Verbesserung" zuzustellen, wird abgewiesen.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Verpflichtete stellte in einem gegen ihn geführten Zwangsversteigerungsverfahren einen Ablehnungsantrag, der vom Erstgericht abgewiesen wurde. Dagegen erhob er einen nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebenen Rekurs, in dem er ua beantragte, den Schriftsatz "zwecks anwaltlicher Verbesserung" einem Rechtsanwalt zuzustellen, der ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegegeben wurde.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Verpflichteten zurück und sprach aus, daß der ordentliche Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig sei. Es sei nicht Sache des Gerichtes, den Schriftverkehr zwischen einer Partei und einem Rechtsanwalt zu vermitteln. Der angefochtene Beschluß sei dem Verfahrenshilfeanwalt des Verpflichteten ohnedies zugestellt worden. Ein Verbesserungsverfahren sei nicht einzuleiten, zumal dem Verpflichteten infolge vorangegangener Beschlüsse und aus der Rechtsmittelbelehrung bekannt gewesen sei, daß schriftliche Rekurse im Exekutionsverfahren mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein müßten.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten, der für ihn von seiner nicht zum Kreis der Rechtsanwälte oder Notare gehörenden Ehefrau unterschrieben wurde und in dem er beantragt, den Schriftsatz einem bestimmten, ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt "zwecks anwaltlicher Verbesserung" zuzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung nicht geeignet.
Betrifft der Ablehnungsantrag ein Verfahren, in dem § 520 Abs 1 ZPO anzuwenden ist, so muß ein gegen die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erhobener schriftlicher Rekurs mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (vgl SZ 54/96 ua). Dies trifft daher auf den außerordentlichen Revisionsrekurs des Verpflichteten, der einen in einem Exekutionsverfahren gestellten Ablehnungsantrag betrifft, zufolge § 78 EO zu.
Ist ein schriftlicher Rekurs entgegen der Vorschrift des § 520 Abs 1 ZPO nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen, so bildet dies ein Formgebrechen im Sinn des gemäß § 78 EO auch in Exekutionssachen anzuwendenden § 84 Abs 1 ZPO. Der Oberste Gerichtshof sieht sich jedoch nicht veranlaßt, gemäß dieser Bestimmung und dem § 85 ZPO die Beseitigung des Formgebrechens anzuordnen. Wie sich sowohl aus dem gegen den Beschluß des Erstgerichtes gerichteten Rekurs als auch aus dem außerordentlichen Revisionsrekurs ergibt, war dem Verpflichteten bewußt, daß ein schriftlicher Rekurs mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein muß. Es wäre ihm freigestanden, dem Rechtsanwalt, der ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegeben wurde, den Auftrag zur Einbringung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu erteilen oder ihm den bereits verfaßten Rekurs zur Unterfertigung vorzulegen. Dadurch, daß er dies nicht tat, sondern unter Ausschaltung des ihm beigegebenen Rechtsanwalts das Rechtsmittel einbrachte, umging er die Vorschrift des gemäß § 78 EO anzuwendenden § 521 Abs 1 ZPO, wonach die Rekursfrist bei einseitigen Rekursen 14 Tage beträgt. Dies stellt aber einen absichtlichen Mißbrauch der Vorschriften über die Verbesserung von Formgebrechen dar, was ausschließt, daß der Partei Gelegenheit zur Beseitigung des Formgebrechens gegeben wird (JBl 1965, 475; EvBl 1966/406; EvBl 1971/139 ua; vgl auch EvBl 1985/29; SZ 58/17 = JBl 1985, 684 mit zustimmender Besprechung von Pfersmann).
Damit besteht aber keine Grundlage für den Antrag des Verpflichteten, den Rekurs dem von ihm benannten Rechtsanwalt zur Verbesserung zurückzustellen; dieser Antrag war daher abzuweisen. Dann ist aber der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten wegen des somit hier nicht verbesserungsbedürftigen Formgebrechens zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung nicht geeignet und deshalb zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage eingegangen werden muß, unter welchen Voraussetzungen in einer Ablehnungssache ein formgerechter Revisionsrekurs zulässig ist (vgl hiezu König-Broll, Zum Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen, JBl 1990, 366 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Anmerkung
E27420European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01081.91.1023.000Dokumentnummer
JJT_19911023_OGH0002_0030OB01081_9100000_000