Das Anbieten der Vermittlung von Arbeitskräften an einen größeren Kreis von Personen am 26. 2. 1998 durch ein Flugblatt, ohne daß die erforderliche Gewerbeberechtigung für eine Arbeitsvermittlung vorgelegen war, ist der Verwaltungsvorschrift des § 366 Abs 1 z 1 GewO 1994 iVm § 128 Abs 1 und § 1 Abs 4 zweiter Satz leg. cit. iVm § 9 Abs 5 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) zu unterstellen. Die Verhängung der Geldstrafe erfolgt nach § 48 Abs 1 AMFG.
So kann diese Geldstrafe nicht nach § 366 Abs 1 z 1 GewO verhängt werden, da das Vorliegen der entsprechenden Gewerbeberechtigung nach § 128 Abs 1 GewO noch nicht zur Arbeitsvermittlung berechtigt. Das Arbeitsmarktförderungsgesetz normiert hiefür zusätzliche Erfordernisse. So stellt § 48 AMFG nicht nur jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die gegen dieses Bundesgesetz verstößt, unter Strafe, sondern auch jede, die gegen andere gesetzliche Bestimmungen verstößt, wie etwa gegen § 366 Abs 1 z 1 GewO (Arbeitsvermittlung bzw. deren Anbieten ohne Gewerbeberechtigung).
Diese Bestrafung konsumiert auch eine Strafe wegen Unterlassung der Anzeige nach § 17 a Abs 1 AMFG, wonach die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit dem zuständigen Bundesminister für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen ist, da diese Anzeige (nach dem Gesetzeswortlaut) nur der Inhaber einer entsprechenden Gewerbeberechtigung (für die Arbeitsvermittlung) machen kann.