RS UVS Wien 1998/05/20 04/G/34/128/97

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Rechtssatz

Wenn Anlagen bereits einmal Gegenstand (Inhalt) eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides waren (sei es ehemals auch in einer im Verhältnis zu ihrem aktuellen Zustand solchen "anderen" Art und Weise, daß sie nunmehr eine "Änderung" des Konsenses im Sinne des § 81 GewO 1994 darstellen), so besteht regelmäßig keine Rechtsgrundlage, diese Anlagen als eine gesonderte, der Genehmigungspflicht gemäß § 74 GewO 1994 unterliegende (eigene) Betriebsanlage anzusehen.

Überall dort aber, wo zwischen den jeweils zur Beurteilung anstehenden Anlagen(teilen) und dem übrigen bestehenden Konsens ein untrennbarer örtlicher und einrichtungsbezogener Zusammenhang besteht, gilt dies gleichermaßen selbst dann, wenn die zu beurteilenden Anlagen(teile) vom Inhaber der bestehenden Betriebsanlagengenehmigung (des Konsenses) allenfalls zwischenzeitlich im Wege einer diesbezüglichen Teilauflassung der Genehmigung (§ 83 GewO 1994) rechtlich "verselbständigt" worden sein sollten.

Die im gegenständlichen Fall zu beurteilenden beiden, zusammen 18 m2 großen Räume, in denen das Fleischergewerbe ausgeübt wird, verfügen über einen Ausgang lediglich in das Lager der (mit den genannten Bescheiden) genehmigten Betriebsanlage (einer Supermarkt-Filiale), und es sind diese Räume darüberhinaus hinsichtlich der Versorgung mit Energie etc ebenso nur Teil der gesamten Betriebsanlage wie die dortigen (Fleischer)Arbeiten lediglich einen unselbständigen Teil der in der übrigen Betriebsanlage entfalteten Verkaufstätigkeiten bilden. Folglich ist davon auszugehen, daß es sich bei den vorliegenden, in der oben genannten Weise genutzten Räumen um solche handelt, die in einem "notwendigen" Zusammenhang mit der übrigen genehmigten Betriebsanlage stehen, sodaß der Vorwurf, diese Anlagen(teile) würden eine selbständige Betriebsanlage darstellen (die gemäß § 74 GewO 1994 einer separaten Genehmigung bedürfe, weswegen mangels Vorliegen einer solchen Genehmigung der Straftatbestand des § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994 erfüllt sei), hier unter keinen Umständen zu Recht erhoben werden durfte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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