RS UVS Wien 1998/08/04 04/G/33/366/98

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Veröffentlicht am 04.08.1998
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Rechtssatz

Die eingangs des Punktes 3.5 der ÖNORM B 3850 in der Fassung vom 1.10.1986 enthaltene Forderung, dass "Brandschutztüren nach dem Öffnungsvorgang selbsttätig schließen (müssen)", kann nur so verstanden werden, dass dieser Vorgang jederzeit "funktionieren" muß, dh gewährleistet sein muß. Dass aufgrund dieser Bestimmung nicht nur Konstruktionsmerkmale einer Brandschutztüre verboten sind, die die entsprechende Funktion in Frage stellen würden, sondern auch sonstige nachteilige (äußerliche) Einwirkungen auf den entsprechenden Funktionsmechanismus derartiger Türen, kann ua dem genannten Punkt der ÖNORM entnommen werden, der nicht nur das Ziel des selbsttätigen Schließens vorgibt, sondern auch (eher beispielsweise) gewisse, auf den Betrieb der Türe Bezug nehmende, Hindernisse für den Schließvorgang der Türe berücksichtigt. Es liegt auf der Hand, dass die ÖNORM B 3850 dabei nicht auf die in jedem Einzelfall gegebenen betrieblichen Umstände Bezug nehmen kann, die eben gerade dadurch "einbezogen" werden, dass eine Auflage in einem, eine konkrete Betriebsanlage genehmigenden, Betriebsanlagenbescheid auf diese ÖNORM und auf deren Zielvorgaben samt den dort enthaltenen speziellen technischen Anordnungen verweist.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall auch eine spezielle Bezugnahme auf die in der genannten ÖNORM enthaltenen Bestimmungen für "Feststelleinrichtungen" nicht erforderlich gewesen ist, weil weder behauptet wurde noch nach dem Sachverhalt offenkundig war, daß die Behelfsmittel der Fixierung (nämlich Schnur und Magnethalterung) dazu bestimmt, jedenfalls aber nach Lage des Falles zumindest erkennbar dazu geeignet gewesen wären, die Türe im Brandfall ausreichend schnell (rechtzeitig) "freizugeben", um den in Rede stehenden Schließvorgang zu ermöglichen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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