Auch beim Vorwurf des Anbietens einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit gemäß § 1 Abs 4 GewO 1994 durch die Verwendung eines Firmenstempels ist die Anführung des Wortlautes dieses Firmenstempels im Spruch des Straferkenntnisses erforderlich, da tatbestandsbegründend ist, dass sich hieraus das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zweifelsfrei ergibt.