Eine Bestrafung des Gemeinschuldners wegen unbefugter Gewerbeausübung nach Endigung seiner Gewerbeberechtigung ist nur dann zulässig, wenn die dem Gemeinschuldner angelastete Tätigkeit nicht dem Fortbetriebsrecht des Masseverwalters nach dem Gemeinschuldner, sondern dem Gemeinschuldner selbst zuzurechnen wäre.